Vorratsdatenspeicherung

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 Präsentation transkript:

Vorratsdatenspeicherung und ihre Auswirkungen auf den Beruf des Rechtsanwaltes Vortrag am 12.03.2008 im WBZ Düsseldorf

Rechtsanwalt Dr. Michael Stehmann Zur Person Rechtsanwalt Dr. Michael Stehmann Geboren 1957 in Düsseldorf Studium der Rechtswissenschaft von 1978 bis 1984 an der Universität zu Köln, danach Referendariat im Rheinland, 1987 Zweite juristische Staatsprüfung Zulassung als Rechtsanwalt in Dezember 1987 Promotion an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universi-tät zu Köln im Oktober 1989 Seit März 1999 als selbstständiger Rechtsanwalt in Langenfeld /Rheinland tätig rechtsanwalt-stehmann.de

Vorratsdatenspeicherung Einführung in das Recht der Vorratsdaten- speicherung (Erster Teil) Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung auf den Beruf des Rechtsanwaltes und den Rechts- staat (Zweiter Teil)

Erster Teil Gesetzliche Grundlagen der Vorratsdatenspei- cherung und der Verwendung der gespeicherten Daten Welche Daten werden gespeichert? Wie werden sie geschützt? Wozu dürfen sie verwendet werden?

Gesetzliche Grundlagen Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations- überwachung und anderer verdeckter Ermittlungs- maßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dez. 2007 (BGBl. I 2007, 3198 ff.) Art. 1 Änderungen der StPO Art. 2 Änderungen des TKG Art. 3 - 14 Änderungen der AO, des StGB, des Art. 10- G, des VereinsG etc.

Gesetzliche Grundlagen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes betreffen vor allem Teil 7 dieses Gesetzes: „Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit“

Welche Daten werden gespeichert? § 113 a TKG Abs. 1 – Verpflichteter und Dauer Abs. 2 – Telefondienste Abs. 3 – Dienste der elektronischen Post Abs. 4 – Internetzugangsdienste Abs. 5 – Anrufversuche Abs. 7 – Funkzellen Abs. 8 – keine Speicherung des Inhalts

Welche Daten werden gespeichert? § 111 Abs. 1 TKG – Vertragsdaten § 111 Abs. 4 TKG – Dauer der Speicherung

Wie werden die Daten geschützt? § 113a Abs. 10 TKG – Diensteanbieter hat erforderliche Sorgfalt zu beachten § 113a Abs. 11 TKG – Löschung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Speicherungsfrist § 113a Abs. 6 TKG – Pflichten bei Veränderung

Wozu dürfen die Daten verwendet werden? § 112 TKG – Automatisiertes Auskunftsverfah- ren § 113 TKG – Manuelles Auskunftsverfahren § 113b TKG – Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten § 100g StPO s.a. § 100a Abs. 3 , § 100b Abs. 1 bis 4 StPO § 100b Abs. 4 Satz 2 StPO gilt nicht! § 161 Abs. 2 (neu) StPO

Zweiter Teil Freiheit der Advokatur und Bedeutung des Ver- trauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant Die gesetzlichen Regelungen betreffend den Rechtsanwalt im Recht der Vorratsdaten- speicherung und Kritik des geltenden Rechts

Die Freiheit der Advokatur Das Bundesverfassungsgericht: Die anwaltliche Berufsausausübung wird seit einem Jahrhundert durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnet, der einer staat- lichen Kontrolle und Bevormundung grundsätzlich entgegensteht. (Beschluss v. 8. Nov. 1978 – 1 BvR 589/72 – m.w.N.)

Das Vertrauensverhältnis Die Beziehungen zwischen Anwalt und Man- dant beruhen auf einem Vertrauensverhältnis (s. § 43 S.2 BRAO ). Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes dient der Ver- wirklichung des Rechtsstaates. Das Vertrauen des Klienten ist zutreffenderwei- se als unentbehrliche Basis für das anwaltliche Mandat bezeichnet worden (Dahs, NJW 1975, 1385, 1389) Notwendiger Schutz des Vertrauensverhältnis- ses ist die Verschwiegenheitspflicht des Anwal- tes.

Die Verschwiegenheit des Anwalts § 43a „Grundpflichten des Rechtsanwalts“ Abs. 2: „Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflich- tet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist.“ Verschwiegenheit umfasst auch die Tatsache, dass eine bestimmte Person anwaltlichen Rat gesucht hat. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt für jede anwalt- liche Tätigkeit, nicht nur auf dem Gebiet des Straf- rechts (s. § 203 Abs. 1 Ziffer 3 StGB).

§ 160a StPO § 160 a StPO (eingefügt durch das G zur Neu- regelung der Telekommunikationsüberwachung ...) unterscheidet zwischen Verteidiger (Abs. 1) und Rechtsanwalt (Abs. 2) Diese Unterscheidung ist nicht praktikabel.

Zum Schluss: Noch Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Diese Präsentation wurde erstellt mit OpenOffice.org – Impress OpenOffice.org – die Freie Officesuite