Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG

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 Präsentation transkript:

Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Voraussetzungen Freibetrag § 3 Nr. 26 EStG Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden Es muss sich um eine begünstigte Tätigkeit handeln Tätigkeit muss für eine gemeinnützige Körper- schaft ausgeübt werden Übungsleiter Ausbilder Erzieher Betreuer (gesetzl.) Jugendleiter Freibetrag nach § 3 Nr.26 EStG von jährlich 2.400,-€ kann in Anspruch genommen werden (keine zeitliche Aufteilung) Bei der Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 3 Nr. 26 EStG ist kein weiterer Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten möglich Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Voraussetzungen § 3 Nr.26 EStG Vereinsberatung : Steuern Voraussetzungen § 3 Nr.26 EStG Personenkreis: Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Jugendleiter Tätigkeit: nebenberuflich = Zeitaufwand nicht mehr als 1/3 einer vergleichbaren Haupttätigkeit begünstigte Tätigkeit = Siehe Personenkreis Körperschaft: Verein muss Gemeinnützigkeit haben Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Hinweise zum Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG Vereinsberatung : Steuern Hinweise zum Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG Höhe des Freibetrages 2.400,- € jährlich Inanspruchnahme einmal im Kalenderjahr unabhängig davon ob die Tätigkeit für mehrere gemeinnützige Vereine ausgeübt werden Für den Verein ist eine vom Übungsleiter abgegebene Erklärung hinsichtlich weiterer Übungsleitertätigkeiten in anderen Vereinen empfehlenswert (Negativerklärung) Ausschlussmöglichkeit bei Inanspruchnahme zum § 3 Nr. 26a EStG (Allgemeine Aufwandspauschale für ehrenamtlich tätige 720,-€) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Abgrenzungsmerkmale Haupttätigkeit Vereinsberatung : Steuern Abgrenzungsmerkmale Haupttätigkeit Zeitaufwand nicht mehr als ein Drittel einer hauptberuflichen Tätigkeit Keine Abgrenzung zur hauptberuflichen Tätigkeit möglich Indiz: Tätigkeit mehr als 6 Stunden durchschnittlich in der Woche Arbeitsvertrag Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht kein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG Selbständige Tätigkeit, Einnahmen unterliegen der Umsatzsteuer Folgen: Verein muss als Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten und die Sozialversicherungspflicht prüfen Ausnahme: geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Abgrenzungsmerkmale Nebentätigkeit Vereinsberatung : Steuern Abgrenzungsmerkmale Nebentätigkeit Zeitaufwand nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Haupttätigkeit Abgrenzung zum Hauptberuf möglich Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG möglich Selbständige Tätigkeit mit der Folge, dass die Einnahmen selbst versteuert werden müssen und keine Sozialversicherungspflicht besteht Ausnahme: Scheinselbständigkeit Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Hinweise Ein Vertragsabschluss darf nur vom Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB geschlossen werden. Vertragsunterzeichnung nach den Vertretungsvollmacht der Vereinssatzung. Ein Übungsleitervertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden. Der Vertrag sollte so gestaltet werden, dass eindeutig daraus hervorgeht, ob es sich um ein Arbeitnehmerverhältnis oder um eine Honorartätigkeit handelt. Der Vertrag muss tatsächlich so durchgeführt werden, wie der Inhalt dies bestimmt. Wird der Vertrag nur zum Schein abgeschlossen, tatsächlich aber eine andere Arbeitsweise gelebt, sind die tatsächlichen Tatbestände als Kriterien steuerlich zu beurteilen. Bei Abschluss eines Vertrages als Honorartätigkeit muss eine eventuelle Scheinselbständigkeit berücksichtigt werden. In Zweifelsfällen wäre die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht ratsam. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015