Methodenlehre der Rechtswissenschaft

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Methodenlehre der Rechtswissenschaft Wintersemester 2016/17

Topische Argumentation Aber es ist nicht zu bezweifeln, daß ein die Anstifterbestrafung ausschließender Exzeß vorgelegen hätte, wenn St. absichtlich den N statt des S erschossen hätte. Was aber für den vorsätzlichen Exzeß anerkannt ist, muß auch für den unvorsätzlichen gelten; denn die Abweichung der Tätertat vom Vorstellungsbild des Anstifters ist dieselbe. Argument 2: Dieses aus allgemeinen Exzeßgrundsätzen folgende Ergebnis wird durch eine Deduktion aus der Irrtumslehre gestützt. Denn der error in persona auf Seiten des St. ist für den Hintermann B eine aberratio ictus. Der von ihm abgeschossene „Pfeil“ (der St.) ist „abgeirrt“ und hat den N statt des S getroffen. Schließt man nun mit der in Rspr. und Literatur herrschenden und auch hier vertretenen Meinung bei der aberratio ictus die Annahme eines vollendeten Vorsatzdeliktes aus, so kommt auch unter diesem Gesichtspunkt nur eine versuchte Anstiftung in Frage. Argument 3: Bestätigt wird diese Lösung durch ein von Binding überliefertes Argument, das von der Hypothese ausgeht, St. hätte nach Feststellung seines Irrtums weiterhin auf S gewartet und auch diesen bei seinem Erscheinen noch erschossen. St. wäre dann wegen zweifachen Mordes und B wegen Anstiftung zur Ermordung des S strafbar. Dann kann ihm aber nicht auch noch die Tötung des N durch St. zur Anstiftung zugerechnet werden. Denn er wollte nur zu einem Mord anstiften.

Ist der Anstifter wegen Versuchs strafbar? Wenn ja, dann Systematische Argumentation Frage 1: Ist der Anstifter wegen Versuchs strafbar? Wenn ja, dann Frage 2: Ist der Anstifter wegen Vollendung strafbar?

Systematische Argumentation Zu Frage 1: A hat den T angestiftet, einen Versuch zu begehen, den S zu töten. Ist der Versuch des T durch den Schuss auf den N, im Glauben, auf S zu schießen, der Versuch, zu dem A ihn angestiftet hat? Nach § 22 StGB richtet sich der Inhalt des Versuchs nach der Vorstellung des Täters über die Tat und ihren Erfolg. T hatte die Vorstellung, den S zu erschießen. Die Vorstellung des T stimmt mit der Vorstellung des A überein. T hat versucht den Erfolg zu erreichen, zu dessen Erreichung A ihn angestiftet hat. Nach § 26 StGB ist der Versuch des T dem A zuzurechnen. Zu Frage 2: Ist der Anstifter wegen Vollendung strafbar? Die Vollendung an N ist dem T zuzurechnen, obwohl er S erschießen wollte (unbeachtlicher error in obiecto). Wenn der Täter den Versuch begangen hat, zu dem der Anstifter ihn angestiftet hat und der Irrtum des Täters ihn nicht von dem Vorwurf der Vollendung entlastet, entlastet er auch den Anstifter nicht (Prinzip der Akzessorietät der Anstiftung). Folgerung: Dem A ist die von T in error in obiecto begangene Tötung des N als Vollendung zuzurechnen.