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Übungen im Strafrecht I

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Präsentation zum Thema: "Übungen im Strafrecht I"—  Präsentation transkript:

1 Übungen im Strafrecht I
Teil 4: Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Rechtswidrigkeit, Schuld Prof. Dr. iur. Sarah Summers

2 Übersicht Übung Datum Thema Teil 1 & 2 10.04.2017 11.04.2017
Darstellung des Aufbaus einer Klausurlösung und Methodik einer Fallbearbeitung; Grundprinzipien des Strafrechts Teil 3 Vorsatz, Fahrlässigkeit, Unterlassung, Versuch, Irrtum Teil 4 Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Rechtswidrigkeit, Schuld Teil 5 Delikte gegen Leib und Leben Teil 6 Delikte gegen die sexuelle Integrität Teil 7 Sanktionen und Strafantrag November 18 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

3 4.1 Sachverhalt Der von dem Fabrikanten Frei adoptierte Sohn Sigi strebt danach, als Erbe des Frei möglichst bald Inhaber des Unternehmens zu werden. Sigi stellt dem in der Gemeinde Bachs tätigen Waldarbeiter Walo eine hohe Belohnung in Aussicht, falls dieser den häufig in jener Gegend zur Jagd weilenden Frei umbringe. Am nächsten Wochenende lauert Walo vor der Jagdhütte des Frei seinem Opfer auf. Walo gibt auf den mit Frei verabredeten Jagdgast Gut, den er infolge der schlechten Personenbeschreibung, die ihm Sigi gegeben hat, für den Fabrikanten Frei hält, einen Schuss ab. Gut bricht tödlich getroffen zusammen und verstirbt nach einigen wenigen Augenblicken. Walo ergreift die Flucht. Strafbarkeit von Walo und Sigi? Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

4 Prüfungsschema vorsätzliche Tötung durch aktives Tun (Art. 111 StGB)
Tatbestandsmässigkeit Objektiver Tatbestand Angriffsobjekt: Ein anderer lebender Mensch Tathandlung: rechtlich relevantes Handelns des Täters Erfolg: Tod eines anderen Menschen Kausalzusammenhang zwischen Tathandlung und Erfolg Subjektiver Tatbestand Vorsatz Rechtswidrigkeit Schuld Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

5 Mord, Art. 112 Qualifikation von Art. 111 Qualifikationsmerkmal: besonders skrupelloses Handeln = die „aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten“ (BGE 127 IV 10, E. 1) Kriterien: Beweggründe des Täters (für Mord sprechen: Handel aus Mordlust, Habgier, krass egoistische Motive; dagegen: Handeln aufgrund einer Konfliktsituation) Zweck der Tat (z.B. Eliminationsmord; Beseitigung eines Zeugen) Art der Tatausführung (für Mord: Grausamkeit, Heimtücke, Verwendung gemeingefährlicher Mittel) Die Skrupellosigkeit muss sich aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände ergeben © Prof. Dr. Ch. Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich,

6 Anstiftung Vollendete oder versuchte rechtswidrige Haupttat
Vorsatz bezogen auf die Begehung der Haupttat Bestimmen des Haupttäters Einwirken auf eine bestimmte Person Anregen zu vorsätzlicher Straftat (konkret umschriebenes Verhalten) Anstifter muss den Tatenschluss mit Wissen und Wollen hervorrufen. Tatenschluss als Folge des Bestimmens (Kausalzusammenhang)

7 Versuchte Anstiftung Voraussetzungen der versuchten Anstiftung
Vorprüfung: keine vollendete Anstiftung Strafbarkeit der versuchten Anstiftung (nur bei Verbrechen) Tatenschluss eine Anstiftung zu begehen (und ev. Absichten) Beginn der Tatausführung: Unmittelbares Ansetzen zur Bestimmung des Haupttäters Rechtswidrigkeit / Schuld ev. Rücktritt Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

8 4.2 Sachverhalt Der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindende X fasst den Entschluss, die 19-jährige Tochter T des Industriellen I zu entführen, um von diesem ein Lösegeld zu erpressen. Als sich T nachts auf dem Heimweg befindet, passt X sie ab. Er zwingt sie mit vorgehaltener Waffe dazu, in seinen Wagen einzusteigen. Er bringt die T in das abgelegene, nicht mit einem Telefonanschluss ausgestattete Ferienhaus des U, wo er sie in einen Kellerraum einsperrt. U hat dem X die Benutzung des Hauses zwar gestattet, weiss aber nicht, für welche Zwecke X das Haus nutzen will. Als X der T gerade das Essen bringt, gelingt es ihr, X hinterrücks mit einem eisernen Nachttopf niederzuschlagen. Den bewusstlos am Boden liegenden X fesselt sie an Händen und Füssen. Weil alle Türen und Fenster versperrt sind und T in der Eile keine Schlüssel finden kann, schlägt sie mit einem schweren Gegenstand ein grosses Fenster im Erdgeschoss ein (Art. 144 Abs. 1 StGB, Sachbeschädigung, Tatbestand erfüllt), begibt sich ins nächste Dorf und verständig die Polizei. Strafbarkeit des X und der T? Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

9 4.3 Sachverhalt Harry kommt regelmässig spätabends nach Hause und hört dann jeweils noch eine gute Stunde laute Musik. Sein etwas schüchterner Nachbar Daniel zieht immer wieder in Betracht, sich bei Harry über diese Lärmstörungen zu beklagen. Um sich dafür etwas Mut anzutrinken, begibt er sich eines Abends ins nahegelegene Restaurant, wo er dann aber so viel Wein und Schnaps konsumiert, dass er sich kaum mehr aufrecht halten kann. Im späteren Strafverfahren ergibt sich, dass er zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war. In diesem Zustand schlägt Daniel seinem Mitzecher Ernst, den er in seiner zunehmenden Fixiertheit auf den Nachbarlärm plötzlich für Harry hält, unvermittelt die Faust ins Gesicht. Ernst erleidet einen Nasenbeinbruch. Strafbarkeit von Daniel? Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

10 4.4 Sachverhalt Max, Heinz und Willi wollen das anstehende Fussballspiel zwischen dem FCZ und GC wieder einmal nutzen, um so richtig «auf die Pauke zu hauen». Max hat die Idee, sich unter die Fans des FCZ zu mischen und dort einige Anhänger zusammen zu schlagen (einfache Körperverletzung). Heinz und Willi finden die Idee gut, zumal sie wissen, dass im veralteten Stadion des GC keine Videoüberwachung besteht. Am Spieltag treffen sich die drei im GC-Stadion. Kurz nach Spielbeginn sagt Heinz zu seinen Kollegen: «den alten Knacker mit der Mütze nehmen wir uns vor» und geht auf den alten Mann zu. Willi folgt Heinz. Max bekommt Angst und verlässt das Stadion. Heinz hält den alten Mann fest, damit Willi auf das Opfer einschlagen kann. Bevor Willi zum ersten Schlag ansetzt, werden die beiden verhaftet. Strafbarkeit von Max, Heinz und Willi? Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

11 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Mittäterschaft Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt (= Formel des BGer.). Tatherrschaft Gemeinsamer Tatenschluss Gemeinsame Ausführung Nachträglicher Beitritt möglich Begrenzung der Haftung massgeblicher Tatbeitrag Austauschbarkeit der Rollen bzw. Bereitschaft zur Übernahme eines wesentlichen Beitrages November 18 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

12 Gehilfenschaft Vorsatz, dass die Haupttat Begangen wird
Vollendete oder versuchte rechtswidrige Haupttat Vorsatz, dass die Haupttat Begangen wird (nicht erforderlich, dass der Gehilfe Einzelheiten der Haupttat kennt; er Muss um die Absichten des Haupttäters wissen; es ist aber Nicht erforderlich, dass er diese selber Hegt, vgl. Bger 6B_86/2009, E. 3.3) Förderung der Tat eines anderen Physische Gehilfenschaft (Transportdienste BGE 98 IV 83) Psychische Gehilfenschaft Vorsatz, die Haupttat zu fördern Keine Kausalität i.S. der Äquivalenztheorie November 18 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

13 4.5 Sachverhalt R will sich seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau (E) entledigen, um endlich in Ruhe und ohne Belastungen durch etwaige Unterhaltszahlungen sein Verhältnis mit der V ausleben zu können. Er erwirbt bei dem Apotheker A ein nicht frei verkäufliches, nur äusserst schwer nachweisbares Gift, für dessen Erwerb eigentlich eine Genehmigung notwendig ist, über die R nicht verfügt. A, dem klar ist, dass R mit dem gewünschten Gift irgendetwas Illegales vorhat, stellt keine Fragen, sondern erklärt sich bereit, das Gift herauszugeben, wenn R seinerseits bereit ist, einen kleinen „Gefahrensaufschlag“ zu zahlen. So geschieht es. R hat die Absicht, das Gift in den Nachmittagskaffee der E zu mischen. Von diesem Plan berichtet er seinem Freund F, der den Plan für gut befindet und sich auf Bitten des R hin, dem er noch einen Gefallen schuldig ist, bereit erklärt, mit R zusammen in die eheliche Wohnung zu gehen, für den Fall, dass die E abgelenkt werden muss. Tatsächlich ist dies aber nicht nötig. R gibt das Gift in den Kaffee, als sich die E zur Toilette begibt. Die E trinkt den mit Gift versetzten Kaffee und stirbt kurz darauf. R und F verlassen die Wohnung, die Leiche wird am nächsten Tag von der Putzfrau gefunden. Strafbarkeit von A, F und R? Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers


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