Änderungen im Arbeitszeitgesetz Sozialpartnereinigung
Neue Flexibilisierungsmöglichkeiten durch Kollektivvertrag Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden – in jedem Arbeitszeit-Modell 12-Stunden-Schichten bei arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeit
Bisher Kollektivvertrag – jetzt Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag 4-Tage-Woche (Verbot für Baubranche bleibt) Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden bei Gleitzeit
Sonstige Änderungen Verlängerung des Zeitraumes beim Einarbeiten von Feiertagen (13 statt 7 Wochen) Zulassung zusätzlicher Überstunden bei besonderem Arbeitsbedarf zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils (12 Stunden täglich/60 Stunden wöchentlich für 24 statt für 12 Wochen pro Jahr, nach je 8 Wochen 2 Wochen Unterbrechung) Beginn der Wochenendruhe bei Schichtbetrieben Samstag 24h klare Regelung des Abbaus von Zeitguthaben (leichtere Durchsetzbarkeit)
Strafbestimmungen gleiche Strafen für Verstöße gegen Meldepflichten höhere Strafen für tatsächliche Arbeitszeitverletzung starke Erhöhung für mehrmalige schwere Verstöße bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht Strafe pro ArbeitnehmerIn und kein Verfall von Ansprüchen
Mehrarbeitszuschlag I Ausmaß und Lage der Normalarbeitszeit sind zu vereinbaren unregelmäßige Verteilung auf einzelne Tage und Wochen ist zulässig Änderungen des Arbeitszeit-Ausmaßes schriftlich Gleitzeit für Teilzeitbeschäftigte ist möglich Höhe des Zuschlags beträgt 25 %
Mehrarbeitszuschlag II falls zuschlagsfreie Mehrstunden für Vollzeitbeschäftigte vorgesehen sind (bei kollektivvertraglicher Arbeitszeitverkürzung) gilt ein zuschlagsfreier Puffer auch für Teilzeitbeschäftigung bei Zusammentreffen von Zuschlägen gilt der höhere Der Zuschlag entfällt, wenn Mehrstunden innerhalb eines Quartals ausgeglichen werden der KV kann Abweichendes regeln