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Arbeitszeit heute Arbeitszeitrecht – als Teil des Arbeitnehmerschutzrechts – hat die Aufgabe, eine übermäßige Inanspruchnahme des Arbeit-nehmers durch.

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Präsentation zum Thema: "Arbeitszeit heute Arbeitszeitrecht – als Teil des Arbeitnehmerschutzrechts – hat die Aufgabe, eine übermäßige Inanspruchnahme des Arbeit-nehmers durch."—  Präsentation transkript:

1 Arbeitszeit heute Arbeitszeitrecht – als Teil des Arbeitnehmerschutzrechts – hat die Aufgabe, eine übermäßige Inanspruchnahme des Arbeit-nehmers durch den Arbeitgeber zu verhindern und so die Gesundheit des Srbeitnehmers zu schützen. Rechtliche Regelungen der Arbeitszeit: a) Allgemein: AZG = Arbeitszeitgesetz (BGBl 1969/461 idF. der Novelle 2006/138) ARG = Arbeitsruhegesetz (BGBl 1983/144) KJBG = Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (BGBl 1987/599) MSchG = Mutterschutzgesetz(BGBl 1979/221)

2 Arbeitszeit heute b) Branchenspezifisch: BäckAG = BäckereiarbeiterInnengesetz (BGBl 1996/410) KA-AZG = Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (BGBl 1997/8) HausgG = Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (BGBl 1962/235) Lenker-RL = Richtlinie 2002/15/EG = Richtlinie des Euro-päischen Parlaments und des Rates zur Regelung der Arbeits-zeit von Personen, die Fahrtätigkeit im Rahmen des Straßen-transportes ausüben VO 2006/561 = Lenkerzeitverordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung best. Sozial-vorschriften im Straßenverkehr, die wie österr. Recht unmit-telbar anwendbar ist

3 Arbeitszeit heute Begriff der Arbeitszeit: = Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Wegzeiten zählen nicht zur Arbeits-zeit. Tagesarbeitszeit = Arbeitszeit innerhalb eines ununter-brochenen Zeitraums von 24 Stunden. Wochenarbeitszeit = Arbeitszeit von Montag bis einschließlich Sonntag. I. Normalarbeitszeit = 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchent-lich darf nach § 3 Abs. 1 AZG nicht überschritten werden. Ausnahmen bestehen a) bei anderer Verteilung der Normal-arbeitszeit, b) bei Arbeitsbereitschaft, c) bei Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit durch Einzelvertrag oder kollektiv-vertragliche Rechtsquellen, d) bei Gleitzeit, e) bei angeordneten Überstunden und f) bei fliegendem Personal.

4 Arbeitszeit heute Lage der Normalarbeitszeit: wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell vereinbart, soweit es keine kollektive Regelung gibt; einseitig hat der Arbeitgeber nur begrenzte Möglichkeiten für eine Änderung der Lage der Normalarbeits-zeit: a) wenn diese Möglichkeit in der Vereinbarung vorgesehen ist; b) die Änderung aus objektiven Gründen sachlich gerecht-fertigt ist; c) wenn keine berücksichtigungswürdigen Gründe u. Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen und d) eine Vorankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen eingehal-ten wird. Andere Verteilung der Normalarbeitszeit: zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Normalarbeitszeit aneinzelnen Tagen gekürzt und die ausgefallene Arbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt werden.

5 Arbeitszeit heute Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten („Freitag-Frühschluss“). Eingearbeitet werden können auch sogenannte Fenstertage. Dafür steht ein Zeitfenster von höchstens sieben zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen zur Verfügung. Die tägliche Normalarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten (§ 4 Abs. 2 AZG). Dieses Zeitfenster kann durch Betriebsvereinbarung auf 13 Wochen erstreckt werden (in diesem Fall darf die Normalarbeitszeit höchstens neun Stunden betragen). Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können auch eine 4-Tage-Woche ermöglichen. In diesem Fall ist eine tägliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden zugelassen.

6 Arbeitszeit heute Mehrwöchige oder mehrmonatliche Durchrechnung: Durch Durchrechnung werden „Jahresarbeitszeitmodelle“ und ein „mehrjähriges Ansparen von Zeitguthaben“ ermöglicht. In diesem Fall kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 50 Stunden erhöht werden = interessant für Saisonbetriebe. Die Mehrarbeit innerhalb des Durchrechnungszeitraums wird mit Freizeit 1 : 1 ausgeglichen oder als Zeitguthaben in die nächste Durchrechnungsperiode übertragen. II. Gleitende Arbeitszeit: Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rah-mens Beginn und Ende der Arbeitszeit selbst bestimmen kann.

7 Arbeitszeit heute Für die Arbeitnehmer kann eine Kernarbeitszeit festgelegt werden. Gleitzeit beruht auf Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat vorhanden, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Mit Gleitzeit verwandte Arbeitsformen: a) variable Arbeitszeit = der Arbeitnehmer kann zwischen zwei oder mehreren Beginnzeiten wählen, hat dann aber die Normalarbeitszeit einzuhalten (= Staffelmodell). b) Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (KAPOVAZ) = der Arbeitgeber behält sich die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers je nach Arbeitsanfall vor. Im Arbeitsvertrag ist nur eine bestimmte Zahl von Arbeits-stunden vereinbart. Steht auch das Ausmaß der Arbeitszeit zur Disposition spricht man von Arbeit „auf Abruf“.

8 Arbeitszeit heute III. Schichtarbeit (§ 4a AZG): Davon spricht man, wenn an einem Arbeitsplatz innerhalb eines Tages verschiedene Arbeit-nehmer in zeitlicher Abfolge ihre Arbeit verrichten. Bei Schicht-arbeit kann die tägliche Arbeitszeit auf 9-10 Stunden und die wöchentliche auf 56 Stunden ausgedehnt werden. Bei durch-gehenden Halbschichtbetrieb sind auch 12 Stunden täglich möglich. IV. Teilzeit- und Kurzarbeit: Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit verein-barungsmäßig im Durchschnitt unterschritten wird. Im Fall der Mutterschaft und im Gleitpensionsfall besteht darauf ein Rechtsanspruch. Teilzeitarbeitskräfte sind zu Mehrarbeit nur im Ausnahmefall verpflichtet.

9 Arbeitszeit heute Kurzarbeit = aus betriebswirtschaftlichen Gründen wird vor-übergehend die Normalarbeitszeit mit einer Entgeltverkürzung herabgesetzt. Dies geschieht im Weg einer Betriebsver-einbarung, das Arbeitsmarktservice (AMS) kann dies durch Kurzarbeitsbeihilfen unterstützen. Sonderformen der Teilzeit: a) Das Solidaritätsprämienmodell (§ 13 Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz): fördert die Flexibilität bei der individuellen Verteilung der Lebensarbeits-zeit; zeitweise Herabsetzung der Normalarbeitszeit, wofür die Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen den Rahmen vorgeben; wird umgesetzt durch individuelle Vereinbarung. b) Teilkarenzierung: wenn längerdauernde familiäre Betreuungs-pflichten die partielle Abwesenheit vom Betrieb erfordern.

10 Arbeitszeit heute Als Angehöriger im Sinne dieses Gesetzes (§ 14 Arbeitsver-tragsrecht-Anpassungsgesetz) gilt nur wer im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Rückkehr in die Normalarbeitszeit kann frühestens zwei Monate und spätestens vier Monate nach Wegfall der Betreuungspflicht verlangt werden. c) Altersteilzeit soll einen fließenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Diese kann den Interessen des älteren Arbeitnehmers aber auch den Interessen des Betriebes dienen (Einarbeitung jüngerer Arbeitnehmer). Der reduzierte Lohn wird durch einen Anspruch auf Gleitpension ergänzt (§ 253c ASVG). Die Altersteilzeit darf 28 Wochenstunden nicht übersteigen und kann für maximal 5 Jahre gewährt werden, wenn zusätzlich ein arbeitsloser Arbeitnehmer beschäftigt wird.

11 Arbeitszeit heute V. Ruhezeiten und Ruhepausen: Ruhepause beträgt nach einer Arbeitszeit von 6 Stunden eine halbe Stunde, die nicht zur Arbeitszeit zählt. Statt einer halbstündigen Pause können auch zwei zu 15 Minuten oder drei zu 10 Minuten vorgesehen sein. Eine Verkürzung der Ruhepause auf 15 Minuten ist durch Betriebsvereinbarung möglich, wenn dies im Interesse der Arbeitnehmer liegt oder dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Ruhezeit = Zeitraum zwischen der Beendigung der Tagesarbeit und dem Beginn der nächsten Arbeitsperiode; hat mindestens 11 Stunden zu betragen, kann durch Kollektivvertrag auf 8 Stunden reduziert werden wenn ein Ausgleich binnen 10 Tagen erfolgt. Wenn die Normalarbeitszeit mehr als 12 Stunden beträgt, sind mindestens 23 Stunden Ruhe einzuhalten.

12 Arbeitszeit heute Für die wöchentliche Ruhezeit ist das ARG 1983 maßgeblich; beträgt in jeder Kalenderwoche mindestens 36 Stunden. Entspricht die Arbeitswoche der Kalenderwoche so ist der Sonntag freizugeben (= Wochenendruhe). Ist es notwendig den Arbeitnehmer in seiner wöchentlichen Ruhezeit zur Arbeit heranzuziehen, dann ist in der folgenden Arbeitswoche Ersatzruhe zu gewähren. VI. Sonn- und Feiertagsruhe: Verbot der Sonntagsarbeit ergibt sich aus der Wochenendruhe. An Feiertagen hat der Arbeitnehmer An-spruch auf ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die zwischen 0 und 06 Uhr beginnen muss. Protestanten, Altkatholiken und Methodisten haben den Karfreitag als zusätzlichen Feiertag.

13 Arbeitszeit heute Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, haben auf Verlangen Anspruch auf Freizeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten. Seit der Arbeitsruhegesetz-Novelle 1995 ist in best. Geschäften die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember zulässig (wenn dieser Feiertag nicht auf einen Sonntag fällt). Ausnahmen von der Wochenend- u. Feiertagsruhe: für bestimmte Tätigkeiten (§ 10 ARG); für Reisezeit (§ 10a ARG); für außergewöhnliche Fälle (§ 11 ARG); durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten (§ 12 ARG); durch Verordnung im öffentlichen Interesse; durch Kollektivvertrag zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils oder Sicherung der Be-schäftigung; durch VO des Landeshauptmanns.

14 Arbeitszeit heute Sonderbestimmungen im ARG: Märkte und Messen; Verkaufs-stellen in Bahnhöfen und an Flughäfen; Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben, in Heil-, Pflege- und Kuranstalten, in Apotheken, im Bewachungsgewerbe; Lenker von Kraft-fahrzeugen; Arbeitnehmer in Backwaren-Erzeugungsbetrieben. VII. Überstunden: liegen vor, wenn die Grenze der Normal-arbeitszeit überschritten wird. Höchstgrenze der Arbeitszeit von 10 Stunden täglich und 50 Stunden wöchentlich darf nicht überschritten werden. Keine Pflicht zur Leistung von Über-stunden im AZG. Rechtsgrundlage im Arbeitsvertrag, Kollektiv-vertrag oder Betriebsvereinbarung; ebenso bei betrieblichem Notstand.

15 Arbeitszeit heute VIII. Urlaub: Rechtsanspruch seit dem Gesetz vom ; = bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zu Erholungs-zwecken. Heutige Rechtsgrundlage UrlG 1976. Urlaubsausmaß: 30 Werktage, nach 25 Jahren Dienstzeit 36 Werktage. Der Anspruch auf Urlaub entsteht im ersten Halbjahr eines Arbeitsverhältnisses aliquot, danach in voller Höhe. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Eine länger als drei Tage währende Krankheit unterbricht den Urlaub. Urlaub ist grundsätzlich im Urlaubsjahr zu verbrauchen, wird er innerhalb von zwei Jahren nicht verbraucht, verjährt er. Ablöse-verbot für Urlaub.

16 Arbeitszeit heute Sonderformen des Urlaubs:
A) Karenzurlaub-Aussetzungsvertrag (unter Wegfall d. Bezüge) B) Bildungskarenz und Karenz mit Einstellung einer Ersatzkraft: unter Wegfall der Bezüge (§§ 11 und 12 Arbeits- und Sozial-rechtsänderungsgesetz = ASRÄG 1997) C) Elternkarenz: für Mütter im MSCHG 1979 geregelt, für Väter im Väter-Karenzgesetz (VKG 1989); Entfall des Arbeitsentgelts D) Familienhospitzkarenz: zur Sterbebegleitung und zur Begleitung schwerstkranker Kinder; Anspruch für die Dauer von bis zu drei Monaten, kann bis sechs Monate ausgedehnt werden.


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