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Arbeitszeit in der Bauwirtschaft 2018

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Präsentation zum Thema: "Arbeitszeit in der Bauwirtschaft 2018"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitszeit in der Bauwirtschaft 2018
unter besonderer Berücksichtigung der AZG/ARG-Novelle BGBl I 2018/53

2 Die wichtigsten Änderungen der Novelle BGBl I 2018/53 im Überblick
Höchstarbeitszeitgrenzen 12 Stunden / Tag 60 Stunden / Woche Gleitzeit – 12 Stunden Normalarbeitszeit möglich Leitende Angestellte neu definiert Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe viermal pro Jahr

3 Höchstgrenzen der Arbeitszeit
ALT Grenzen max 10 Stunden/Tag max 50 Stunden/Woche max  48 Stunden/Woche Verwaltungsstrafe bis 12 Stunden/Tag oder 60 ( 57,6) Stunden/Woche : erstmals: 72 bis € Wiederholung: 145 bis € darüber: 218 bis € NEU Grenzen max 12 Stunden/Tag max 60 Stunden/Woche max  48 Stunden/Woche Verwaltungsstrafe bis 14,4 Stunden/Tag oder 72 ( 57,6) Stunden/Woche: erstmals: 72 bis € Wiederholung: 145 bis € darüber: 218 bis €

4 Zeitlicher Geltungsbereich
Neureglung gilt seit 1. September 2018. Arbeitszeitüberschreitungen vor dem In-Kraft-Treten der Novelle: Grundsätzlich gilt das Recht des Tatzeitpunkts, aber: Ist die neue Rechtslage für den Täter günstiger, so ist diese anzuwenden (§ 1 Abs 2 VStG). Daher: BH/Magistrat (LVwG) ist verpflichtet, anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden, nicht aber von 12 Stunden überschritten wurde.

5 Weitergeltung von Betriebsverein-barungen gemäß § 7 Abs 4 AZG (alt)?
Der 12-Stunden-Tag war schon bisher erlaubt, allerdings an den Abschluss einer Betriebsvereinbarung gebunden (§ 7 Abs 4 AZG [alt]). Diese Betriebsvereinbarungen treten automatisch außer Kraft, weil die Zulassungsnorm außer Kraft getreten ist (§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG ist kein tauglicher Ersatz). Achtung! Sofern in der Betriebsvereinbarung Entgelt-regelungen enthalten sind, ist folgendes zu beachten: Betriebsvereinbarungen dürfen keine Entgeltregelungen enthalten, weshalb keine Betriebsvereinbarung iSd §§ ArbVG vorliegt. Diese Klauseln sind als freie Betriebsvereinbarung zu behan-deln und sind damit iaR als Betriebsübung Teil der einzelnen Arbeitsverträge geworden und können nur im Einvernehmen (mit jedem Arbeitnehmer) geändert werden.

6 Berechnung der 48-Stunden-Grenze (1)
Die Durchschnittsberechnung auf max 48 Stunden in 17 Wochen ist nicht neu (§ 9 Abs 4 AZG), wurde aber bisher faktisch kaum kontrolliert. Der Durchrechnungszeitraum könnte durch KollV auf 52 Wochen verlängert werden. Derzeit enthalten die KollVe der Bauwirtschaft keine entsprechende Bestimmung. Die Überschreitung dieser Grenze ist strafbar, selbst wenn an keinem Tag mehr als 12 Stunden und in keiner Woche mehr als 60 Stunden gearbeitet wurde. Der Durchschnitt darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Das bedeutet, dass der Durchschnitt für jede Woche anhand der laufenden Woche und den 16 vorher-gehenden Wochen zu ermitteln ist (EuGH , C-306/16 Marques da Rosa).

7 Berechnung der 48-Stunden-Grenze (2)
Die Berechnung hat für jeweils 17 Wochen zu erfolgen, wobei auch Wochen ohne Arbeitszeit zu berücksichtigen sind, und zwar wie folgt: Urlaub, Krankenstand (Regelung in der Arbeitszeit-RL): Variante „Nichtberücksichtigung“: Urlaub und Kranken-stand bleiben außer Betracht, aber der Divisor muss aliquot gesenkt werden. Variante „Neutralisierung“: Urlaub und Krankenstand werden mit fiktiven Arbeitszeiten hinterlegt. Feiertage: Unklar, da in der Arbeitszeit-RL nicht erwähnt; Anwendung der Bestimmung für den Urlaub ist zu empfehlen. Zeitausgleich: Zeitausgleichstunden sind bei der Einarbeitung, nicht aber beim Konsum zu zählen; Divisor bleibt unverändert. Schlechtwetter: Unklar, da in der Arbeitszeit-RL nicht erwähnt; eher nicht als Arbeitszeit zu werten.

8 Berechnung der 48-Stunden-Grenze (Beispiel Angabe)
WO AZ  (17)  (18) I 36 X 50 478 442 II 44 80 XI 46 524 488 III 45 125 89 XII 55 579 543 IV 175 139 XIII 48 627 591 V 220 184 XIV 58 685 649 VI 60 280 244 XV 40 725 689 VII 330 294 XVI 773 737 VIII 390 354 XVII 809 IX 38 428 392 XVIII 817

9 Berechnung der 48-Stunden-Grenze (Beispiel Lösung)
In den ersten 17 Wochen liegt keine Überschreitung der durchschnittlichen Arbeitszeit vor (809/17 = 47,6). Im zweiten Beispiel (Woche 2 bis 18) liegt eine Überschreitung vor (817/17 = 48,1). Hier dürfte der Arbeitnehmer in der 18. Woche max 43 Stunden arbeiten (816/17 = 48,0). Alternativ kann die Arbeitszeit auch in einer anderen (früheren) Woche reduziert werden.

10 Berechnung der 48-Stunden-Grenze (Beispiel mit Urlaub)
Annahme: Urlaub in den Wochen VII und VIII. Variante Nichtberücksichtigung: Die Wochen 7 und 8 werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt (daher 699 Stunden bis zur Woche 17; 707 bis zur Woche 18). Der Divisor ist um zwei Wochen zu senken: 699/15 = 46,6. 707/15 = 47,1; daher: keine Überschreitung. Variante Neutralisierung: Die Wochen 7 und 8 werden bei der Summenbildung mit der Normalarbeitszeit berücksichtigt (daher 777 Stunden bis zur Woche 17; 785 bis zur Woche 18). Der Divisor bleibt unverändert: 777/17 = 45,7. 785/17 = 46,2; daher: keine Überschreitung. Freie Wahl der beiden Varianten!

11 Arbeitszeitaufzeichnungen
Keine Änderung bei den Bestimmungen zur Arbeitszeitaufzeichnung (§ 26 AZG). Aufzuzeichnen sind (allerdings mit Ausnahmen) Beginn der Arbeitszeit Ende der Arbeitszeit Pausen Beginn und Ende von Durchrechnungszeiträumen nach dem KollV. Die Berechnung der Einhaltung des 48-Stunden-Durch-schnitts ist nicht gesondert aufzuzeichnen, sondern „bloß“ einzuhalten.

12 Besondere Bestimmungen für die 11. und 12. Stunde
Diese Sonderbestimmungen gelten für Überstunden, sofern sie die 11. oder 12. Tagesstunde sind oder 50 Wochenstunden überschreiten. Ablehnungsrecht (§ 7 Abs 6 AZG) Einseitiges Ablehnungsrecht des Arbeitnehmers, diese Überstunden zu leisten. Arbeitnehmer darf deswegen nicht diskriminiert (nicht gekündigt) werden. Wahlrecht (§ 10 Abs 4 AZG) Arbeitnehmer kann frei zwischen Zeitausgleich oder Abgeltung in Geld wählen; aber: Gesetz äußert sich nicht zur Lage des Zeitausgleichs. Wahlrecht muss bis zum Monatsletzten ausgeübt werden.

13 Besonders geschützte Arbeitnehmer
Allgemein Mütter Jugendliche Rechtsquelle § 9 AZG § 8 MSchG § 11 Abs 3 KJBG max Tagesarbeitszeit 12 Stunden 9 Stunden max Wochenarbeitszeit 60 Stunden 40 Stunden 45 Stunden Durchrechnung auf … Stunden in … Wochen 48 Stunden 17 Wochen 40 Stunden 1 Woche 40 Stunden 52 Wochen Strafnorm § 28 Abs 2 Z 1 AZG § 37 MSchG § 30 Abs 2 KJBG

14 Aufsichtspflicht des Arbeitgebers bei minderjährigen Arbeitnehmern
Personen unter 18 sind Minderjährige (Personen mit dem Geburtsjahrgang 2000 werden daher mit Ablauf ihres Geburtstags im Jahr 2018 volljährig). Grundsätzlich trifft den (die) Erziehungsberechtigten eine Aufsichtspflicht bei Minderjährigen. Diese Aufsichtspflicht geht während der Arbeitszeit auf den Arbeitgeber über (während des Berufsschulbesuchs auf die Schule; ebenso bei Einberufung in den Lehrbauhof). Aufsichtspflicht während der Wegzeiten Für Wegzeiten (von/nach zu Hause) sind die Erziehungs-berechtigten verantwortlich. Ausnahme: Auf Dienstreisen trifft den Arbeitgeber die Aufsichtspflicht (auch während des „Abendprogramms“). Schadenersatz bei Verletzung der Aufsichtspflicht.

15 Entgeltanspruch Für den Entgeltanspruch ist das Überschreiten der Normalarbeitszeitgrenze von Bedeutung. Bezüglich der Normalarbeitszeit hat die Novelle keine Änderungen gebracht (Ausnahme evtl bei der Gleitzeit). Das bedeutet, dass – mit Ausnahme der Feiertags-einarbeitung – das Überschreiten der täglichen Arbeitszeit von 9 Stunden einen Überstundenzuschlag auslöst.

16 Normalarbeitszeit (KollV)
Normalarbeitszeit (KollV Bauindustrie/ Baugewerbe) und Höchstarbeitszeit Normalarbeitszeit (KollV) Höchstarbeitszeit (AZG) Tag Woche 5-Tage-Woche 9 Stunden 39 (40) Stunden 12 Stunden 60 Stunden Kurze/lange Woche K: Std L: Std mit Feiertags-einarbeitung 10 Stunden + 3 Stunden 4-Tage-Woche 60 (48) Stunden 6-Tage-Woche 8 Stunden

17 Wegzeiten (1) EuGH 10.9.2015, C-266/14 Tyco Sachverhalt:
AG installiert Alarmanlagen und wartet diese. AN fahren in eine Filiale und von dort mit dem Dienstwa-gen zum Kunden. Die Fahrtzeit zum Kunden wird bezahlt, die in die Filiale nicht. Tyco schließt alle Filialen, die AN fahren von zu Hause zum Kunden, die gesamte Wegzeit wird nicht bezahlt. Entscheidung des EuGH AG hat alleine entschieden, die Filialen zu schließen. Daher können die Wegzeiten zu den Kunden nicht zu Lasten der AN von Arbeitszeit zur Freizeit werden. Diese Wegzeiten sind daher Arbeitszeit. Aus der RL lässt sich nur ableiten, dass es sich um Arbeits-zeit handelt. Der Entgeltanspruch ist darin nicht geregelt.

18 Wegzeiten (2) OGH 24.7.2018, 9 ObA 8/18v Sachverhalt:
AG stellt Heizthermen her. AN installieren und warten sie. Alle AN haben ein Firmenfahrzeug, mit dem sie von zu Hause zum Kunden fahren. Der genaue Parkplatz ist dem AG bekannt, er bestückt die Firmenfahrzeuge in der Nacht mit notwendigen Ersatzteilen. AG bezahlt die Fahrtzeit zum Kunden mit Ausnahme ½ Stunde „Selbstbehalt“. Entscheidung des OGH (unter Berufung auf EuGH - Tyco) AN kann über Wegstrecke nicht disponieren, er muss nach Hause fahren, damit der AG die Ersatzteile nachladen kann. Daher (in diesem Fall): Gesamte Wegzeit ist Arbeitszeit.

19 Wegzeiten (3) Bedeutung der beiden Entscheidungen für Baugewerbe und Bauindustrie Beifahrer: In beiden Fällen waren nur Lenker betroffen, daher: Wegzeit ≠ Arbeitszeit. Lenker (Lenken ist Nebentätigkeit): Arbeitszeit OGH hat deutlich darauf hingewiesen, dass der Grundsatz Wegzeit ≠ Arbeitszeit weiterhin gilt. Nur in besonderen Konstellationen wird die Wegzeit zur Arbeitszeit (zB Zwang zur Verwendung des KFZ, weil damit laufend [„neues“] Material transportiert wird). Entgeltanspruch Entgeltanspruch ist kein Thema des AZG, sondern des KollV. Lenkzeitenvergütung (anstelle des vollen Lohns) ist daher jedenfalls ausreichend. Das ist auch kein Lohn- und Sozialdumping!

20 Umkleidezeit OGH 17.5.2018, 9 ObA 29/18g
Sachverhalt Anlassfall waren Mitarbeiter in einem Krankenhaus. Verpflichtung zum An- und Ausziehen der Dienstkleidung im Krankenhaus aus hygienischen Gründen. Entscheidung des OGH: Umkleidezeiten sind Arbeitszeit, da die Mitarbeiter sich im Krankenhaus umziehen mussten. Bedeutung der Entscheidung für die Bauwirtschaft: Die Tatsache, dass die Arbeitnehmer in der Arbeitszeit eine bestimmte Kleidung tragen müssen (zB Jacke mit Unter-nehmenslogo, Sicherheitsschuhe), ist ohne Bedeutung. Entscheidend für die Wertung als Arbeitszeit ist die Frage, ob die Dienstkleidung auch außerhalb der Arbeit (am Weg zur/ von der Baustelle) getragen werden darf.

21 Gleitzeit (1) ALT Höchstarbeitszeit Normalarbeitszeit NEU
max 10 Stunden/Tag max 50 Stunden/Woche max  48 Stunden/Woche Normalarbeitszeit max  39 Stunden/Woche NEU Höchstarbeitszeit max 12 Stunden/Tag max 60 Stunden/Woche max  48 Stunden/Woche Normalarbeitszeit max 10 Stunden/Tag jedoch bei Zulassung von Zeitausgleich in ganzen Tagen und in Verbindung mit dem Wochenende: max 12 Stunden/Tag max  39 Stunden/Woche

22 Gleitzeit (2) Voraussetzungen für Gleitzeit
Betriebsvereinbarung oder Individualvereinbarung Mindestinhalt (§ 4b Abs 3 AZG) Dauer der Gleitzeitperiode; Gleitzeitrahmen (= frühester Arbeitsbeginn, spätestes Arbeitsende); Höchstausmaß von übertragbaren Zeitguthaben; Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit. Anordnung von Arbeit nach der achten (!) Stunde ist eine Überstunde (neu – § 4b Abs 5 AZG).

23 Gleitzeit (3) § 6 Z 5 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie
Beschränkung der Normalarbeitszeit auf 10 Stunden/Tag. Umstritten, ob diese Bestimmung überhaupt wirksam ist; Gegenargumente: Zulassung der Gleitzeit erfolgt nach § 4b AZG durch BV, Eingriffe durch KollV in das Betriebsverfassungsrecht sind aber nicht zulässig. Wegen Günstigkeitsprinzip (§ 3 ArbVG) ohnehin nicht bindend, da der AN bei einem größeren Rahmen mehr Möglichkeiten der Individualisierung der Lage der Arbeits-zeit hat.

24 Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (1)
Die Bestimmung des § 12b ARG kommt zu den schon bestehenden Ausnahmen hinzu. Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 12b ARG Vorübergehend auftretender Arbeitsbedarf. Betriebe mit Betriebsrat: Betriebsvereinbarung. Betriebe ohne Betriebsrat: Schriftliche Einzelvereinbarung; besonderer Diskriminierungsschutz, wenn Arbeitnehmer eine solche Vereinbarung ablehnt. Ausnahme von der Wochenend- oder Feiertagsruhe bis zu vier mal pro Jahr (aber nicht 4 Wochenenden hintereinander). Ausnahme ist aber eine rein arbeitsrechtliche Ausnahme. Baulärmverbote, Verkehrsbeschränkungen sind zu beachten!

25 Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (2)
§ 12b ARG ermöglicht ein legales Arbeiten während der Wochenend- oder Feiertagsruhe. Das bedeutet aber: Arbeitszeitgrenzen (va die wöchentliche Grenze von 60 Stunden bzw  48 Stunden) sind zu beachten. Anspruch des Arbeitnehmers auf den Sonn- bzw Feiertagszuschlag nach den jeweiligen kollv-lichen Bestimmungen; auf eine bezahlte Ersatzruhe (§ 6 ARG). Das führt kalkulatorisch zu Kosten von 250% bzw 300%, bestehend aus Arbeitsentgelt für die Arbeitsleistung während der Wochenendruhe (Feiertagsruhe); Zuschlag (50% am Feiertag, 100% am Sonntag); Entgeltfortzahlung während der Ersatzruhe (Feiertagsruhe).

26 Winterfeiertagsvergütung
Geregelt in den §§ 13i-13k BUAG. Ziel: Verlängerung der Durchbeschäftigung im Winter Pauschaler Ersatz für die EFZ-Kosten an den Winterfeiertagen Gesetzliche Feiertage: , , 1.1., 6.1. KollV-liche Feiertage im Dezember: , Kosten werden durch einen BUAG-Zuschlag gedeckt: Höhe: 1,2-facher um 20% erhöhter KollV-Lohn pro Woche. Von April bis November zu leisten.

27 Winterfeiertagsvergütung
Refundierungsanspruch des AG Bei aufrechtem Arbeitsverhältnis Pauschal mit „KollV-Lohn + 20%“ zuzügl 17% Nebenleistungen; für 7,8 Stunden je Feiertag. Verrechnung erfolgt über Aufrechnung mit Zuschlagsforderungen. Ersatzweiser Anspruch des AN Arbeitslos. Bei Vorliegen bestimmter Beschäftigungszeiten.

28 Neue generelle Ausnahmen aus dem AZG und dem ARG
Leitende Angestellte Bisher: Ausnahme für leitende Angestellte, denen Führungsaufgaben übertragen worden sind. Neuregelung: Kreis der leitenden Angestellten wurde erweitert. Entscheidend ist die Möglichkeit zur individuellen Festlegung der Arbeitszeiten. Bauleiter sind damit iaR wohl leitende Angestellte, Poliere und Bautechniker iaR wohl nicht, Nahe Angehörige Ausnahme gilt für nahe Angehörige des Arbeitgebers (Vorsicht bei Kapitalgesellschaften). Ausnahme gilt ebenfalls nur bei Möglichkeit zur selbständigen Arbeitszeitgestaltung.

29 Literatur zur flexiblen Arbeitszeit
Kommentar zu den Kollektivverträgen der Bauwirtschaft (Bau-arbeiter, Bauangestellte) Ausführliche Kommen-tierung der Bestimmungen zur Arbeitszeit. Mit zahlreichen Muster-vereinbarungen. 5. Auflage, Stand 68 Euro, bestellbar unter

30 Bonus: Aktuelle Urteile zu anderen Themen

31 Angelernte Arbeiter (1)
VwGH , 2008/08/0096 publiziert: ZAS 2012/8, 40 (Wiesinger) = RdW 2011/638. Facharbeiter ist eine Person, die die entsprechende Lehrabschlussprüfung positiv abgelegt hat. VwGH , 2012/11/0178 publiziert: RdW 2014/318, 286. Sachverhalt: Nicht-Facharbeiter werden zu einer Facharbei-tertätigkeit eingesetzt (im Anlassfall Errichten einer Mauer). Die Arbeit ist mangelhaft (die Mauer muss wieder abgerissen werden). Entgeltanspruch: § 5 Z 15 KollV Bauindustrie/Baugewerbe sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer, der Facharbeitertätigkeit erbringt, Anspruch auf den Facharbeiterlohn hat. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsleistung unbrauchbar ist, weil der Arbeitnehmer keinen Erfolg schuldet.

32 Angelernte Arbeiter (2)
OGH , 8 ObS 7/16m publiziert: ZRB 2017, 111 (Wiesinger) = DRdA-infas 2017/62, 88 = wbl 2017/74, 226. Dieser Grundsatz gilt auch für die Einstufung als Fassader in der Zusatz-KollV Spezialisten Wien. OGH , 9 ObA 15/18y Thema: Einstufung eines Eisenbiegers als angelernter Arbeiter (IIIc). Sachverhalt: Arbeitnehmer konnte im Anlassfall einen Bewehr-ungsplan nicht selbständig lesen und musste vom Vorarbeiter unterwiesen werden. Lösung: Einstufung als Bauhilfsarbeiter (IV), da von Eisenbie-gern das selbständige Lesen eines Bewehrungsplans erwartet werden kann und während der Anlernphase der Arbeitnehmer noch nicht angelernt ist.

33 Verfall ohne Lohnabrechnung?
OGH , 8 ObS 9/17g Der Anlassfall betrifft den KollV Angestellte Hotel-/Gast-gewerbe, die Aussagen sind aber von allgemeiner Bedeutung. Sachverhalt: Der Arbeitnehmer erhielt im ersten Monat ein Akonto von etwa einem Drittel seines Gehalts, im zweiten Monat gar nichts. Gehaltsabrechnungen wurden für beide Monate nicht erstellt. Der Arbeitgeber wurde später insolvent, der IEF wendete den Verfall ein. Der Arbeitnehmer berief sich darauf, dass er keine Gehaltsabrechnung erhalten hatte. Lösung des OGH: Das LSD-BG steht dem Verfallseinwand nicht entgegen. Der Verfall beginnt ohne Gehaltsabrechnung zu laufen, wenn dem Arbeitnehmer auch ohne diese bewusst sein musste, dass er zu wenig Entgelt erhalten hat.

34 Danke für die Aufmerksamkeit!


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