Michael Kast / Markus Brochenberger Projekt BauCom – 07.04.2016 IHR EXPERTENNETZWERK Michael Kast / Markus Brochenberger Projekt BauCom – 07.04.2016
WAS ERWARTET UNS HEUTE? 1. Persönliche Vorstellung 2. Beweggründe Thema Baufinanzierung 3. Beweggründe Compexx / Projekt BauCom 4. Markt / Eindrücke 5. Wohnbaukreditrichtlinien 34c/34i GewO 6. Compexx Experten-Netzwerk 7. Ausrichtung/Zielsetzung
Wohnimmobilienkreditrichtlinie Ziel der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WOKRI) ist es, dass die Vergabe von Wohnimmobilienkrediten in Zukunft transparenter qualitativ hochwertiger kundenfreundlicher wird, um damit ein hohes Verbraucherschutzniveau zu schaffen. Die Änderungen beziehen sich sowohl auf den Beratungsprozess als auch die dabei auszuhändigenden Unterlagen. Betroffen sind Finanzinstitute und Vermittler Stichtag 21. 03.2016
Wohnimmobilienkreditrichtlinie Was sich ändert Nachweis der Sachkunde (IHK-Prüfung) ESIS (Umfang und Transparenz) VVI (neue Informationen müssen ausgegeben werden) Beratungsdokumentation (Empfehlung schriftlich aushändigen) Effektivzins (Einrechnung zusätzlicher Kosten) Kreditwürdigkeitsprüfung (gesamte Darlehenslaufzeit)
Wohnimmobilienkreditrichtlinie Sachkunde § 34i GewO Erlaubnispflicht nach § 34i GewO ab 21.03.2016 Übergangfrist bis 21.03.2017 Voraussetzung für § 34i Polizeiliches Führungszeugnis Geordnete Vermögensverhältnisse Berufshaftpflichtversicherung (460‘ / 750‘) Vermittlerregister Sachkundenachweis „Alte Hasen“ Regelung (Darlehensvermittlung ununterbrochen seit 21.03.2011) Berufsqualifikation (Bankkaufmann/-frau, Bankfachwirt/-in, Versicherungskaufmann/-frau + 2 Jahre Berufserfahrung, Studium + 3 Jahre Berufserfahrung Kosten für Erlangung der Sachkunde ca. 1.000,-- €
Übergangsfristen und Voraussetzungen
Wohnimmobilienkreditrichtlinie ESIS (europäisches standardisiertes Merkblatt) Nachfolger des ESM Wesentlich ausführlichere Informationen Ausweis der Gesamtprovision an prominenter Stelle Aushändigung durch Vermittler oder Kreditgeber Nennung der Aufsichtsbehörde des Vermittlers
Wohnimmobilienkreditrichtlinie VVI (Vorvertragliche Informationen) Unterscheidung zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehen (AVD) Immobiliar-Verbraucherdarlehen (IVD) Getrennte VVI Ferner erfolgt bei IVD noch eine Unterscheidung zwischen Beratung Vermittlung
Wohnimmobilienkreditrichtlinie Beratungsprotokoll Empfehlung schriftlich aushändigen Abfrage von Präferenzen und Zielen (Zinsbindung, Ratenhöhe, Laufzeit, etc.) Angaben zum Vermittler Angaben zu Darlehensarten, die beraten und vermittelt werden können Angaben zum Vorhaben des Kunden Angaben zum Spektrum der Angebote Chancen und Risiken (Einkommen, Instandhaltung, Zinsänderung, etc.)
Wohnimmobilienkreditrichtlinie Effektivzins Kosten der Wertermittlung Kosten der Besicherung Kosten für RLV Kontoführungsgebühren Somit verliert der Effektivzins an Transparenz.
Wohnimmobilienkreditrichtlinie Kreditwürdigkeitsprüfung Betrachtung des Finanzstatus des Kunden ab dem Renteneintritt Abfrage von Datum des Renteneintritts Gesetzliche Rentenansprüche Private Rentenansprüche Ablauf aller laufenden Darlehen (evtl. Ende in der Rente) Übernahme in separate Haushaltsrechnung Liquidität ab dem Renteneintritt Vergleich der bisherigen Haushaltsrechnung und Haushaltsrechnung ab Renteneintritt
Wohnimmobilienkreditrichtlinie Konsequenzen „Wenn das Geldinstitut künftig nicht nachweisen kann, dass es die finanziellen Voraussetzungen der Kreditvergabe hinreichend geprüft hat, darf der Kreditnehmer seinen Vertrag zu jedem beliebigen Zeitpunkt kündigen.“ Große Verunsicherung unter den Banken und Sparkassen Annahmestopp Deutsche Bank: Tippgeber (max. 500,--) § 34i ohne Beratung (Prov. individuell) §34i mit Beratung (Prov. wie bisher) Kein Kundenschutz PSD-NO: Keine Direkteinreichung Einreichung nur über EUROPACE2
Wohnimmobilienkreditrichtlinie Konsequenzen PSD-München / Augsburg: Beratung durch Vermittler Beratungs- und Dokumentationspflicht Revisionssichere Aufbewahrungspflicht (10 Jahre nach Darlehenstilgung) Commerzbank: Ergänzungsvereinbarung Vermittler darf Beratungsleistungen nicht anbieten (was ist mit Plattform-Geschäft?) HVB: Vermittler nur Tippgeber HVB führt Legitimationsprüfung durch Volle Beratung und Kreditwürdigkeitsprüfung durch HVB Haftungsfreistellung der HVB durch Vermittler
Heutige Welt nach § 34c GewO Bauträger Immobilienmakler Finanzdienstleister Versicherungsvermittler Gelegenheitsvermittler Finanzmakler etc. Banken Sparkassen Versicherungen Portale
Umsetzung der EU-Richtlinie Umsetzungstermin 21.03.2016 Neue Welt nach § 34i GewO Umsetzung der EU-Richtlinie Umsetzungstermin 21.03.2016 Übergangsfrist bis 21.03.2017 Darlehensvermittler mit Genehmigung nach § 34i GewO Versicherungen Portale
Banken übernehmen die Kundenberatung Heutige Konsequenzen Banken übernehmen die Kundenberatung Vermittler dürfen nur noch vermitteln (Tippgeber) Banken stellen vorübergehend Vermittlergeschäft vollständig ein Banken schränken Vermittlergeschäft stark ein (Direkteinreichungen wird es so gut wie nicht geben) Finanzinstitute beobachten und sondieren derzeit den Markt sehr genau
Anforderungen an §34i GewO Sachkundenachweis mit Prüfung bei der IHK Betriebshaftpflichtversicherung Vermittlerregister Zuverlässigkeit Vermögensverhältnisse Wenn das Geldinstitut künftig nicht nachweisen kann, dass es die finanziellen Voraussetzungen der Kreditvergabe hinreichend geprüft hat, darf der Kreditnehmer seinen Vertrag zu jedem beliebigen Zeitpunkt kündigen. Künftig wird sich das Recht für die außerordentliche Kündigung der Immobilienfinanzierung infolge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nur noch um ein Jahr verlängern.
1. Sachkunde / „Alte Hasen Regelung“ Die künftig geforderte Sachkunde umfasst nach den Vorgaben der Richtlinie unter anderem angemessene Kenntnisse über die Kreditprodukte, die Rechtsvorschriften für Verbraucherkreditverträge, die Bewertung von Sicherheiten, die Verfahren des Immobilienerwerbs und die Verfahren zur Prüfung der Kreditwürdigkeit. „Alte Hasen“ können von Sachkundeprüfung befreit werden Befreiung bei Nachweis ununterbrochener Darlehensvermittlung seit 21.03.2011
2. Betriebshaftpflichtversicherung Obligatorisch für den Erwerb der Zulassung nach § 34i GewO Haftung bis 460.000,-- € pro Einzelfall Haftung bis 750.000,-- € pro Jahr Kosten ca. YYY € Wird in der Verordnung festgelegt
3. Vermittlerregister Immobiliardarlehensvermittler müssen sich und ihre Mitarbeiter, die unmittelbar bei Beratung bzw. Vermittlung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich zeichnen, nach § 11a GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in ein von den Industrie- und Handelskammern geführtes bundesweites Vermittlerregister eintragen lassen. Dabei hat der Immobiliardarlehensvermittler sicherzustellen, dass Mitarbeiter, die (nicht zwangsläufig) unmittelbar bei der Beratung bzw. Vermittlung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, sachkundig und zuverlässig sind. Zusätzlich ist anzugeben, ob und für welches Unternehmen der Eintragungspflichtige als gebundener Immobiliardarlehensvermittler auftritt.
Vermittlerregister Alle Angestellten, die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirken oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen im Vermittlerregister eingetragen werden, einen Sachkundenachweis haben und zuverlässig sein. Der Vermittler ist verpflichtet, diese Angestellten mit seinem Erlaubnis-/Registrierungsantrag anzumelden. Später muss er jede Änderung bei solchen Angestellten unverzüglich der Erlaubnis- bzw. Registerbehörde mitteilen. Der Vermittler ist zusätzlich verpflichtet, Sachkundenachweis und Zuverlässigkeit dieser Angestellten zu überprüfen. Fehlt es daran, darf er sie nicht beschäftigen. Erfasst werden davon sowohl die Angestellten, die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirken, als auch die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen.
4. Zuverlässigkeit / Vermögensverhältnisse Polizeiliches Führungszeugnis Auszug aus dem Gewerbezentralregister Erlaubnisinhaber gem. § 34c GewO können unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde ohne erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnisse, jedoch durch Vorlage der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und des Sachkundenachweises die Erlaubnis gem. § 34i GewO beantragen.
ESIS-Merkblatt (Umfang, Provision, Aushändigung vor DV) Sonstiges In der Richtlinie werden Vermittlung und Beratung zwar unterschieden, aufsichtsrechtlich soll es jedoch nur eine Erlaubnis geben, die beides umfasst. Provisionen müssen dabei nach den Vorgaben der Richtlinie gegenüber dem Kunden offengelegt werden Selbstauskunft ESIS-Merkblatt (Umfang, Provision, Aushändigung vor DV) Vorvertragliche Informationen VVI /Vermittlungsvertrag Beratungsprotokoll / Beratungsdokumentation Immobiliarverbraucherdarlehen (IVD)
Übergangsfristen und Voraussetzungen
Ihre Kernkompetenz liegt in der Betreuung Ihrer Kunden Unser Mehrwert für Sie Ihre Kernkompetenz liegt in der Betreuung Ihrer Kunden Unsere Kernkompetenz liegt in der Finanzierungsberatung und Finanzierungsvermittlung Wir nehmen Ihnen den 34i GewO ab Sie gehen kein Haftungsrisiko ein Wir übernehmen die revisionssichere Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht Schnelle Abwicklung durch unsere Expertise Marktüberblick aufgrund zahlreicher Kooperationspartner Sonderkonditionen und Kontingente unserer Partner Ihnen entstehen keine Kosten für Anmeldung, Prüfung und Versicherungsschutz
Welche Tätigkeiten sind zu unterscheiden? Welt nach dem 21.03.2016 Welche Tätigkeiten sind zu unterscheiden? Tippgeber (kein §34 i GewO) Vermittlungstätigkeit ( Zulassung nach § 34i GewO) Welche Tätigkeiten sind zu unterscheiden?
Welt nach dem 21.03.2016 Tippgeber: Ein Tippgeber gibt nur Kontaktdaten de Kunden an die Bank weiter. Weitere Tätigkeiten wie die Zusammenstellung von Unterlagen zum Kunden oder Objekt werden als Vermittlungstätigkeit definiert und erfordern eine Erlaubnis nach § 34i GewO.
Vermittlungstätigkeit: Welt nach dem 21.03.2016 Vermittlungstätigkeit: Es ist immer eine Zulassung nach § 34i GewO erforderlich. Kreditvermittlung mit Beratung (§ 511 BGB) Empfehlung Angebot volle Haftung Kreditvermittlung ohne Beratung Beratung Bank Kontakt an Bank Kundenunterlagen an Bank Objektunterlagen an Bank Eingeschränkte Haftung
EU-Richtlinie definiert: Erweiterte Informationspflichten Welt nach dem 21.03.2016 EU-Richtlinie definiert: Erweiterte Informationspflichten Erweiterte Aufklärungspflichten Erweiterte Dokumentationspflichten Dazu gehören: Vorvertragliche Informationen (VVI) zur Vermittlung Vorvertragliche Informationen (VVI) zur Beratung gem. § 511 BGB Beratungsdokumentation Unterlagen-Checkliste Selbstauskunft / Darlehensanfrage Abfrage Präferenzen (Finanzierungsdetails) Checkliste von Punkten, über die gesprochen werden sollte
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