Kurzfall 1 K und Z sind Brüder und konkurrieren schon lange um die Gunst des Vaters V. Als V altersbedingt stirbt, geraten K und Z in einen Streit um das.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Der Heilige Geist macht lebendig
Advertisements

Urkundsdelikte, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Urkundsdelikte Prof. Dr. D. Klesczewski.
Strafvereitelung, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Notkompetenz- Zertifikat für Rettungsassistenten
Klausur S 155 Strafrecht WS 2010/2011
Klausur S 159 Strafrecht WS 2010/2011
Klausur S 175 Strafrecht SS 2011
Klausur S 345 Strafrecht SS 2013
Klausur Nr. 1 Strafrecht SS 2009
Klausur Nr. 7 Strafrecht SS 2008
Klausur Nr. 5 Strafrecht WS 2008/2009
AG 9 Irrtümer.
Wiederholung AG StrR I. Fallbearbeitung Bearbeitervermerk lesen Sachverhalt lesen Aufteilung Tatkomplexe / Personen Gliederung anlegen Sachverhalt in.
AG 14 Unterlassen.
Lehrstuhl Prof.Dr. Rosenau
Das Fahrlässigkeitsdelikt
Tanken ohne Bezahlung NStZ 2009, 694 Jura 2010, A tankte am gegen 0:23 an einer Tankstelle Dieselkraftstoff im Wert von 102. Dann fuhr er – wie.
Prof. Dr. Henning Rosenau Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht Panzerknacker auf.
Klausur S 337 Strafrecht WS 2012/13
Klausur Nr. 6 Strafrecht WS 2007/2008
Juristische Fakultät • Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG
Juristische Fakultät Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester Besprechungsfall – München, 24.
Juristische Fakultät Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester Besprechungsfall – München, 8.
Kreispolizeibehörde Soest bürgerorientiert professionell rechtsstaatlich Körperverletzungsdelikte im Stadtgebiet Soest 1. Halbjahr 2010.
Klausurenkurs Strafrechtsklausur vom
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT HEHLEREI (ART.160) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
5. Besprechungsfall Übung im Strafrecht für Vorgerückte
Besprechung der 2. Klausur
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
Übung im Strafrecht für Anfänger
Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht
...und alle heißen Leo Der täuschende Zuruf. Hab ihn! Lass ihn! LEO!
Klausur S 425 Strafrecht WS 2013/14
Verkehrsdelikte, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Crashkurs Medizinrecht Crashkurs Medizinrecht
Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
Überblick Wiederholung
Ich bin die Auferstehung und das Leben!
1 Strafrecht IV Weitere Rechtspflegedelikte Prof. Dr. D. Klesczewski.
法學德文名著選讀(一) Lektion 12 范文清 / 蕭雯娟. Text 1 Prüfungsschemata für strafrechtliche Übungsarbeiten Die folgenden Prüfungsschemata sind keine „vorfabrizierten“
Kausalitätsfälle.
Strafrecht Schulhof.
Überblick – Straßenverkehrsdelikte I
Klausur S 429 Strafrecht WS 2013/14
Klausur Nr. 3 Strafrecht SS 2009
Klausur Nr. 4 Strafrecht WS 2008/2009 Friedrich Toepel.
Klausur Nr. 2 Strafrecht SS 2009 Friedrich Toepel.
Klausur Nr. 7 Strafrecht WS 2007/2008
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT BRANDSTIFTUNG (ART.221) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Klausur Nr. 5 Strafrecht WS 2007/2008 Friedrich Toepel.
STRAFRECHT BT Raub Art. 140 StGB
Vorlesung „Strafrecht II“ Sommersemester 2015 Prof. Dr. Dres. h.c. Ulfrid Neumann Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie.
STRAFRECHT BT Raub Art. 140 StGB FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Axiome der Zurechnung Friedrich Toepel.
Haftung Ausgleich durch Schadensersatz Ziel: Ausgleich von Interessen- beeinträchtigungen.
Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr
Aufbauschema - § 315 c StGB Obj. Grundtatbestand:
Aufbauschema § 142 Abs. 1: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr Tätertauglichkeit Möglichkeit der Mitverursachung (Beteiligung Abs. 5) Tathandlungsich.
Anfängerpflichtübung Strafrecht
Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb. Rechtswidrigkeit Schuld -> Ausnahme von § 20 (+/-) (sog. Ausnahmemodell) ? Wenn (-)
Herzlich willkommen! Haben Sie - die Folien vom letzten Mal heruntergeladen? - die Folien gelesen/Inhalt nachgearbeitet? - Lehrbuch/Kommentar/Entscheidg.
1 Bild Schuss- und Stichverletzungen. Information 2  Ausmass von Stich- und Schussverletzungen von Aussen häufig schwer einzuschätzen  Eigenschutz geht.
Versuch und Rücktritt 1. Fall A will den B töten. Er lauert ihm an einem nebligen Abend auf und schießt mehrere Male mit einer Pistole auf ihn. 1. A trifft.
Raub und räuberischer Diebstahl sowie räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249, 250, 251, 252.
Klausur S 597 WS 2015/16 Friedrich Toepel Teiln. Unter 4: 47,27%  4,3.
Strafrecht AT Prof. Dr. Jörg Eisele. D AS ERFOLGSQUALIFIZIERTE D ELIKT Strafrecht Allgemeiner Teil 2Prof. Dr. Jörg Eisele.
Körperverletzungsdelikte 2. HINWEIS! Klausuren 2.6. und von bis Uhr 2.
HERZLICH WILLKOMMEN! Unterlassen 1. Leseempfehlung Fahl, Böhmermanns Schmähkritik als Beleidigung, NStZ 2016, 313 BGH 3 StR 199/15, Urt. v (Notwehrwille)
 Präsentation transkript:

Kurzfall 1 K und Z sind Brüder und konkurrieren schon lange um die Gunst des Vaters V. Als V altersbedingt stirbt, geraten K und Z in einen Streit um das Erbe. Im Eifer des Wortgefechts erhitzen sich die Gemüter und Z kommt der Gedanke, dass es das im Hinblick auf das Erbe das Beste sei, K einfach zu töten. Er greift zu einem in Reichweite liegenden Brotmesser und sticht dem K in Tötungsabsicht in den linken Brustkorb. K geht darauf hin schwer verletzt zu Boden und wird bewusstlos. Z flieht vom Ort des Geschehens in dem Glauben, K sei tot. Wenige Minuten später findet P den K und ruft sofort den Notarzt. Auf dem Weg in das nahegelegene Krankenhaus gerät der Rettungswagen jedoch in einen vom LKW-Fahrer L verschuldeten Verkehrsunfall. K erleidet aufgrund des Zusammenstoßes einen Genickbruch und ist sofort tot. Strafbarkeit des Z?

Lösungsvorschlag Strafbarkeit des Z nach § 212 StGB Objektiver Tatbestand Taterfolg: Tod eines Menschen (+) Tathandlung: Niederstechen des K mit dem Messer Kausalität zwischen Deliktserfolg und Tathandlung Objektive Zurechnung

Lösungsvorschlag A. Strafbarkeit des Z nach § 212 StGB Z muss eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. Z hat K niedergestochen und damit die rechtlich missbilligte Gefahr des Todes des K geschaffen. Gestorben ist K aber nicht an den Stichverletzungen, sondern an dem Genickbruch. K hätte jedoch ohne die Stiche auch nicht die Fahrt im Krankenwagen angetreten..

Lösungsvorschlag A. Strafbarkeit des Z nach § 212 StGB Verletzung mit Messerstichen = Schaffung einer „Rettungslage“ und auch die Gefahr der Verletzung oder des Todes durch den Transport im Rettungswagen Durch das Niederstechen wird jedoch nur die konkrete Todesgefahr infolge der Stichverletzungen geschaffen (Verbluten etc.). Im konkreten tbm. Erfolg hat sich diese Gefahr nicht realisiert. Im Tod durch den Rettungswagen realisierte sich nicht das durch K konkret geschaffene Risiko

Lösungsvorschlag Strafbarkeit des Z nach § 212 StGB Realisierung des mit jeder Autofahrt verbundenen Gefährdungsrisikos im Straßenverkehr  Atypischer Kausalverlauf, für den der Z nicht eintreten muss II. Ergebnis: Z hat sich nicht wegen § 212 I StGB strafbar gemacht.

Lösungsvorschlag B. Strafbarkeit des Z nach §§ 212, 22, 23 I, 12 I StGB Tatentschluss (+) Unmittelbares Ansetzen (+) Rechtswidrigkeit + Schuld (+) Ergebnis: Z hat sich wegen versuchten Totschlags gem. §§ 212, 22, 23 I, 12 I StGB strafbar gemacht.

Lösungsvorschlag C. Strafbarkeit des Z nach §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB Objektiver Tatbestand Körperliche Misshandlung/ Gesundheitsschädigung (+) mittels gefährlichen Werkzeugs  ein Brotmesser ist nicht nach Art seiner Bestimmung zur Tötung gedacht, daher Waffe (-)  jedoch gefährliches Werkzeug (+)

Lösungsvorschlag C. Strafbarkeit des Z nach §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB 3. eine das Leben gefährdende Behandlung eine das Leben gefährdende Behandlung ist hier aufgrund der Stiche anzunehmen 4. Kausalität und objektive Zurechnung (+) II. Subjektiver Tatbestand (+) III. Rechtswidrigkeit + Schuld (+)

Lösungsvorschlag C. Strafbarkeit des Z nach §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB IV. Ergebnis: Z hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 strafbar gemacht D. Gesamtergebnis und Konkurrenzen: Z hat sich wegen versuchten Totschlags gem. §§ 212, 22, 23 I, 12 I StGB und wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung gem. nach §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 strafbar gemacht. Beide Taten stehen nach § 52 StGB im Verhältnis der Idealkonkurrenz.