Modul 4 – Pflegebedürftigkeit und Pflegeversicherung

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Allgemein Privat und Gesetzlich Leistung Pflegestufen Finanzierung
Advertisements

Die soziale Pflegeversicherung
Der Mindestlohn in der ambulanten und der stationären Altenpflege
Mobile – Entlastungsangebote für pflegende Angehörige
Leben mit Demenz Reiner HR Bracht
Sabine Marschel DRK Kreisverband Naumburg / Nebra e.V.
Versicherte Leistungen Finanzierung Organisation
Versicherungsvermittlung
Neue Pflegefinanzierung. Finanzierung eines Heimplatzes.
Der PARITÄTISCHE Gesamtverband e.V., Andrea Pawils, Referentin Altenhilfe und Pflege, AK Selbsthilfe 08. April 2008 Gesetz zur.
Genossenschaft Zeitgut Luzern Nachbarschaftshilfe mit Zeitgutschriften Präsentation für die Fachtagung der kirchlichen Sozialen Arbeit des Bistums Basel.
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017.
„Das neue Begutachtungsassessment“
Altenpflege – ein Jobmotor
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse
Die Janitos Multi-Rente Die moderne Form der Absicherung bei Krankheit und Unfall. Die ideale Alternative/Ergänzung zur BU.
Caritas Graz Melanie Moser-Huber
Übersicht über die Pflegereform 2015
Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung in Stadt und Kreis Ludwigsburg e.V. Ambulante Leistungen der Pflegeversicherung.
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Pflegestärkungsgesetz II
Hilfe zur Pflege §§ 61 ff SGB XII Sozialamt.
DRK-Zentrum St. Barbara Neubau eines Altenpflegeheims
Ihr Premiumdienst in der Region
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Feststellung der Pflegebedürftigkeit ab
Ausbildung in Teilzeit
Das neue Familienpflegezeitgesetz Eckpunkte des Referentenentwurfes
Anwendung des „SUE“-Tarifs des TVÖD zum
Der Schwerbehindertenausweis
Die Maßnahmen der Familienpolitik in Deutschland im Bereich der Pflege
Schlucken – Kraft für den richtigen Weg Hannover,
Modul 4 – Recht und Regeln finanzielle Regelungen
Schüler an der Ruth-Cohn-Schule
Rechtsgrundlagen für die Hilfen für junge Volljährige
Die Leistungen der ServiceAgentur
2. Öffentliche Sitzung der Wiener Monitoringstelle
Fortgeführtes Konzept zur Pflege der Deichgrasnabe auf den Deichen des Deichverbandes Die Erfahrungen des ersten Jahres der Schafsbe-weidung auf den Deichen.
Modul 2: Rahmenbedingungen: Finanzierung und Beratung
Modul 2: Rahmenbedingungen: Finanzierung und Beratung
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3
Pflegereform Entlastung oder Bürde.
Absicherung im Pflegefall
Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial und gerecht gestalten:
Pflege- versicherung Harry Jentson Referent Pflegeversicherung
An alle Vordenker.
„LERN VON MIR“ Modul 2 – Den Mensch als Ganzes betrachten
Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK.
„LERN VON MIR“ Modul 5 – Kenntnis der Person
Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI
Das Thema Pflege aus gewerkschaftlicher Sicht
14. Europäische Verkehrstage Luxemburg 9. Oktober 2013
Die Entwicklung der Pflegeressourcen im Bereich der Altenpflege
Vollzeitpflege.
Fächerabwahl am Ende der Jahrgangsstufe Q2-1
Physik Thema: Energie Klasse 9/10.
Liebe Bürgerinnen und Bürger,

Die Rolle der Ergotherapie in Home Treatment und StäB
Dienstvereinbarung Arbeitszeit
Geschäftsplanpräsentation
Jugendsozialarbeit an der Elsbethenschule
Pflegestärkungsgesetz
Neuer TOP: Brückenteilzeit Foto: Bundesregierung
Soll ich, kann ich, muss ich pflegen?
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Beispiel chart bericht
Was wir erreichen möchten …
Übernahme der Pflegeleistungen in Deutschland
Bundesteilhabegesetz 2020 – Einfach machen im Land Bremen
 Präsentation transkript:

Modul 4 – Pflegebedürftigkeit und Pflegeversicherung

Begriff „Pflegebedürftigkeit“ Der Begriff wird derzeit neu gefasst (Stand Dezember 2015) Definition: „Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Nach der Definition des Pflegeversicherungsgesetzes sind damit Personen erfasst, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.“ (vgl. § 14 SGB XI) Zum Begriff der „Pflegebedürftigkeit“ Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird derzeit neu gefasst (Stand: Dezember 2015). Der in der Vergangenheit definierte Hilfebedarf bezog sich vor allem auf körperliche Einschränkungen, so dass bspw. die Bedürfnisse nach Unterstützung und Betreuung von Menschen mit Demenz nicht ausreichend Berücksichtigung fanden. Da diese Definition nicht mehr zeitgemäß ist, soll deshalb ab 2017 ein neuer, erweiterter Pflegebedürftigkeitsbegriff gelten. Nach bislang geltendem Recht (Stand: Dezember 2015) liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn ein Mensch aufgrund von Krankheit oder Behinderung seinen Alltag dauerhaft nicht alleine bewältigen kann und auf Hilfe bzw. Pflege durch andere angewiesen ist. Dazu gehören: Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung Ernährung: mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung Mobilität: selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Unterstützungsbedarf für andere Tätigkeiten wird im Rahmen der Pflegebedürftigkeit nicht berücksichtigt. Als vor ca. 20 Jahren die Pflegeversicherung eingeführt wurde, hatte man vor allem die körperlichen Einschränkungen bei der Bewältigung von Alltagsanforderungen im Blick. Kann sich ein gebrechlicher Mensch noch selber waschen, kann er Mahlzeiten zubereiten und verzehren, ist er mobil genug, bspw. um einzukaufen, zum Arzt zu gehen und soziale Kontakte zu pflegen? Je nach Umfang der Einschränkungen wird der Hilfebedarf bisher nach zeitlichen Kriterien bemessen (bspw. erforderliche Zeit für eine Grundpflege) und sehr schematisch in drei Pflegestufen festgelegt. Präsentationstitel 07.06.2015

Pflegestufen Pflegestufe I bedeutet, dass ein Mensch mit erheblichem Pflegebedarf täglich mindestens 90 Minuten hauswirtschaftliche Unterstützung und Grundpflege benötigt, von denen mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen (Körperpflege, Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Ausscheidungen). Pflegestufe II bekommen schwer pflegebedürftige Menschen, die täglich mindestens drei Stunden der Hilfe bedürfen, von denen wenigstens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen. Pflegestufe III bekommen schwerstpflegebedürftige Menschen, die täglich mindestens fünf Stunden Unterstützung benötigen, davon wenigstens vier Stunden Grundpflege. Präsentationstitel 07.06.2015

Veränderungen durch die Pflegestärkungsgesetze I und II Seit dem 01.01.2015 ist das Pflegestärkungsgesetz (PSG), Teil I in Kraft. Seit dem 01.01.2016 ist das Pflegestärkungsgesetz (PSG), Teil II in Kraft. Mit dem Pflegestärkungsgesetz (PSG), Teil II wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt. Das im Zuge der Novellen neu entwickelte Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung sollen zum 01.01.2017 umgesetzt werden. Veränderungen durch die Pflegestärkungsgesetze I und II Seit dem 01.01.2015 ist das Pflegestärkungsgesetz (PSG), Teil I in Kraft. Es enthält bereits eine Reihe von Veränderungen und Verbesserungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige. Geprüft werden u. a. die Bereiche: Selbstversorgung, Mobilität (bspw. Treppensteigen können, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung), geistige Fähigkeiten, die Gestaltung des Alltags und der sozialen Kontakte sowie die Haushaltsführung. In jedem Bereich werden je nach Schwere der Beeinträchtigung Punkte vergeben, deren Gesamtzahl dann für den neuen Pflegegrad maßgebend ist. Mit dem Pflegestärkungsgesetz (PSG), Teil II wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt. Es tritt am 01.01.2016 in Kraft. Das im Zuge der Novellen neu entwickelte Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung sollen zum 01.01.2017 umgesetzt werden. Einige Verbesserungen der Pflegestärkungsgesetze: Die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung werden um 4 % bzw. 2,67 % erhöht. Kurzzeit-, Verhinderungs-, Tages- und Nachtpflege sollen ausgebaut und besser miteinander kombiniert werden können, um v. a. pflegende Angehörige zu entlasten. Menschen in der bisherigen Pflegestufe 0 (v. a. Menschen mit Demenz) haben nun auch einen Anspruch auf Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Weitere Informationen unter: http://www.pflegestaerkungsgesetz.de/ Präsentationstitel 07.06.2015