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Feststellung der Pflegebedürftigkeit ab

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Präsentation zum Thema: "Feststellung der Pflegebedürftigkeit ab"—  Präsentation transkript:

1 Feststellung der Pflegebedürftigkeit ab 01.01.2017
M. Preiss Exam. Altenpflegefachkraft Fachkraft für Pflegebedürftigkeit (TÜV)

2 Allgemeines: bis 2016 ab 2017 Bewertung mit Minutensystem
Der Hilfebedarf wurden in Minuten gewürdigt ab 2017 Bewertung mit Punktesystem In den Modulen wird gefragt und mit Punkten bewertet: Was kann ein Mensch noch alleine? Wobei benötigt er Unterstützung?

3 bis 2016 ab 2017 100% Grundpflege In 4 Bereichen 21 Verrichtungen
10 % Mobilität 40% Selbstversorgung 15 % Verhalten/Psych. Problemlagen 20% Behandlungspflege 15 % soziale Kontakte In 6 Modulen 64 Teilbereiche/Merkmale

4 Modul Außerhäusliche Aktivitäten Modul Haushaltsführung
Fließen nicht in die Pflegegradermittlung ein

5

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7 Module 1 Schweregrad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit od. Fähigkeit Gewichtung keine geringe erhebliche schwere schwerste Mobilität 10% 0-1 2-3 4-5 6-9 10-15 Summe der Punkte 2,5 5 7,5 10 Gewichtete Punkte

8 Anmerkung zu Modul 1 „Stabile Sitzposition halten“ wird auch als selbständig angesehen, wenn sich mit den Händen abgestützt werden muss !? Alles was mit einem Hilfsmittel kompensiert wird, ist als selbständig zu bewerten. Die Beurteilung erfolgt unabhängig davon, ob die Handlung wirklich noch ausgeführt wird. Hier werden nur z. B. Körperkraft, Balance, Bewegungskoordination, Gehen innerhalb der Wohnung beurteilt Zielgerichtete Fortbewegung, wie Planung, Steuerung und Durchführung dieser Handlung werden nicht beurteilt (Demenz).

9 Modul 1: Besondere Bedarfskonstellation
Bedarf besteht bei: Vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion Einseitiger oder Teilweiser Verlust gehört nicht dazu Welcher Personenkreis ist hiervon betroffen? Menschen im Wachkoma Bei Menschen mit Lähmung beider Arme und beider Beine

10 Modul 1: Besondere Bedarfskonstellation
Welcher Personenkreis ist hiervon betroffen? Hochgradiger Kontrakturen und Versteifungen beider Arme und beider Beine Hochgradiges Zittern ( Tremor) oder hochgradige Bewegungsarmut (Rigor) Auch wenn nur eine minimale Restbeweglichkeit der Arme noch vorhanden ist (Joystick eines Rollstuhls kann noch mit dem Ellenbogen bedient werden) Erhält Pflegegrad 5, auch wenn er nicht mind. 90 Punkte erreicht

11 Modul 2, Kognitive und Kommunikative Fähigkeiten

12 2.7. Sachverhalte und Informationen verstehen
2.8. Risiken und Gefahren erkennen 2.9.Mitteilung elementarer Bedürfnisse 2.10. Verstehen von Aufforderungen 2.10. Beteiligung an einem Gespräch Gesamtpunktzahl: Gewichtete Punkte:

13 Modul 3, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Punkte 1 2 3 Nie oder nur sporadisch Selten d.h. ein- zweimal innerhalb von 2 Wochen Häufig d.h. zweimal oder mehrmals wöchentlich täglich 3.1. motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeit 3.2. Nächtliche Unruhe 3.3. Selbststschädigendes und autoagressives Verhalten 3.4. Beschädigung von Gegenständen 3.5. Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen 3.6. verbale Aggression 3.7. andere vokale Auffälligkeiten

14 3.8. Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen
3.9. Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen 3.10. Ängste 3.11. Antriebslosigkeit, depressive Stimmungslage 3.12. sozial inadäquate Verhaltensweisen 3.13. sonstige inadäquate Handlungen Gesamtpunktzahl: Gewichtete Punkte:

15 Module 2 und 3 Schweregrad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit od. Fähigkeit Gewichtung keine geringe erhebliche schwere schwerste  Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 0-1 2-5 6-10 11-16 17-33 Summe der Punkte Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 1-2 3-4 5-6 7-65 Höchster Wert aus Modul 2 oder Modul 3 (15%) 2,5 5 7,5 10 Gewichtete Punkte

16 Anmerkung zu Modul 2 und 3 Modul 2: 10 Merkmale Modul 3: 13 Merkmale
Vorteil? Auch in der Vergangenheit wurden durch die Assessments diese Beeinträchtigungen gewürdigt. Jetzt für Antragsteller im Gutachten ersichtlicher, dadurch für alle Beteiligten besser nachvollziehbar.

17 Anmerkung zu Modul 2 und 3 Bedenken Sie aber:
nur das Modul mit der höheren Punktwertung in die Gesamtwertung aufgenommen. Demenzerkrankte Personen  Frühe und Mittlere Phase ihrer Erkrankung  oft in beiden Modulen Auffälligkeiten,  Hilfebedarf enorm hoch, wird hier jedoch nicht angemessen dargestellt. Bei „3.13 sonstige inadäquate Handlungen“ (Nesteln an Kleidung) und „3.12 sozial inadäquaten Verhaltensweisen“ ( sexuelle Anspielung, Greifen nach Personen) fehlen ausreichende Beispiele, die eine eindeutigere Abgrenzung zwischen den Merkmalen ermöglichen.

18 Modul 4, Selbstversorgung
Punkte 1 2 3 selbstständig Überwiegend selbstständig Überwiegend unselbstständig unselbstständig 4.1. vorderen Oberkörper waschen 4.2. Kämmen, Zahnpflege/ Prothesenreinigung, Rasieren 4.3. Intimbereich waschen 4.4. Duschen/ Baden 4.5. Oberkörper an- und auskleiden

19 4.6. Unterkörper an- und auskleiden
4.7. Nahrung mundgerecht zubereiten, Getränke eingießen Punkte 3 6 9 4.8. Essen 2 4 4.9. Trinken 4.10. Toilette/ Toilettenstuhl benutzen

20 Punkte 1 2 3 4.11. Folgen einer Harninkontinenz bewältigen, Umgang mit Dauerkatheter/ Urostoma 4.12 Folgen einer Stuhlinkontinenz bewältigen, Umgang mit Stoma Versorgung mit Hilfe selbständig nicht täglich nicht auf Dauer Täglich zu- sätzlich zu Oraler Ernähr. 6 Ausschließlich oder nahezu ausschließlich 4.13 Ernährung parenteral oder über Sonde  ☐ Gesamtpunktzahl: Gewichtete Punkte:

21 Module 4 Schweregrad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit od. Fähigkeit Gewichtung keine geringe erhebliche schwere schwerste Selbst-versorgung 40% 0-2 3-7 8-18 19-36 37-54 Summe der Punkte 10 20 30 40 Gewichtete Punkte

22 Anmerkung zu Modul 4 13 Merkmale
In der Praktikabilitätsstudie zur Einführung des NBA war erkennbar Schlechtere Bewertung für ausschließlich körperlich beeinträchtigten Personen. Ein erhöhter Hygiene- und Pflegebedarf z. B durch starkes Schwitzen wird nicht mehr bewertet Anleitung zählt weniger als die volle Übernahme .

23 Modul 5: Behandlungspflege und Therapien
entfällt selbstständig Tgl. Wöchentl. Monatl. 5.1. Medikation 5.2. Injektionen (s.c./i.m.) 5.3. Versorgung intravenöser Zugänge (Port) 5.4. Absaugen oder Sauerstoffgabe 5.5. Einreiben, Kälte-/Wärmeanwendungen 5.6. Messung und Deutung von Körperzuständen (z.B. BZ, RR etc.) 5.7. Umgang mit körpernahen Hilfsmitteln (z.B. Prothesen/Orthesen, kieferorthopädische Apparaturen, Kompressionsstrümpfe) Zwischenergebnis:

24 5.8. Verbandswechsel/Wundversorgung
5.9. Versorgung bei Stoma 5.10. Regelmäßige Einmalkatheterisierung, Nutzung von Abführmitteln 5.11. Therapiemaßnahmen in häusl. Umgebung (z.B. Bewegungsübungen, Atemgymnastik) Zwischenergebnis: 5.12. Zeitlich ausgedehnte technikintensive Maßnahmen in häusl. Umgebung (z.B. Hämodialyse, Beatmung)

25 5.13. Arztbesuche 5.14. Besuch anderer medizinischer/therapeutischer Einrichtungen (bis zu 3 Stunden) 5.15 Besuch med./ therap. Einrichtungen (länger als 3 Stunden) Zeitlich ausgedehnter Zwischenergebnis: Kriterien Selbständig/ entfällt Überwiegend Selbständig 1 Überwiegend unselbständig 2 Unselbständig 3 5.16. Einhaltung einer Diät und andere krankheits- oder therapie- bedingte Verhaltensvorschriften Gesamtpunktzahl: Gewichtete Punkte:

26 Module 5 Schweregrad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit od. Fähigkeit Gewichtung keine geringe erhebliche schwere schwerste Behandlungs-pflege 20% 1 2-3 4-5 6-15 Summe der Punkte 5 10 15 20 Gewichtete Punkte

27 Anmerkung zu dem Modul 5 Das Modul beinhaltet 16 Merkmale
Diese Merkmale werden innerhalb des Moduls unterschiedlich gepunktet Es können max. 20 gewichtet Punkte erreicht werden Die meisten Personen benötigen nur in wenigen Merkmalen Hilfe (Medikamenteneinnahme) Berufsverbände der Ergo-, Physio-, und Logopäden, Ärzte und Krankenhäuser sind über diese Veränderungen nicht informiert, Sie als Versicherte Person sind dafür zuständig dieses nachzuweisen.

28 Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Punkte 1 2 3 selbstständig Überwiegend selbstständig Überwiegend unselbstständig 6.1. Tagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen 6.2. Ruhen und schlafen 6.3. Sich beschäftigen 6.4. In die Zukunft gerichtete Planungen vornehmen 6.5. Interaktionen mit Personen im direkten Kontakt 6.6. Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes Gesamtpunktzahl: Gewichtete Punkte:

29 Schweregrad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit od. Fähigkeit
Module 6 Schweregrad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit od. Fähigkeit Gewichtung keine geringe erhebliche schwere schwerste Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%) 1-3 4-6 7-11 12-18 Summe der Punkte 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte

30 Anmerkung zu Modul 6 Beinhaltet 6 Merkmale
Es können max. 15 gewichtet Punkte erreicht werden In der Praktikabilitätsstudie zur Einführung des NBA war erkennbar Schlechtere Bewertung für ausschließlich körperlich beeinträchtigten Personen. Nur in den Merkmalen 6.1 und 6.4 geht es ausschließlich um kognitive Störungen

31 Endergebnis: ☐ Nein ☐ PG 1 ☐ PG 2 ☐ PG 3 ☐ PG 4 ☐ PG 5
Unter 12,5 Punkte 12,5 bis unter 27 Punkte 27 bis unter 47,5 Punkte 47,5 Punkte bis unter 70 Punkte 70 bis unter 90 Punkte 90 bis 100 Punkte od. Vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation ☐ Nein ☐ PG 1 ☐ PG 2 ☐ PG 3 ☐ PG 4 ☐ PG 5

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33 Herzlichen Dank

34 Schlusswort: Personen die ausschließlich nur funktionale Beeinträchtigungen haben, erreichten laut der “Praktikabilitätsstudie zur Einführung des NBA in der Pflegeversicherung“ häufig nur den Pflegegrad 2. (1700 Erwachsene Antragssteller). Es bestehen auch noch Unklarheiten bei der Einordung in Überwiegend selbständig Überwiegend unselbständig Durch die neue Punktebewertung, Gewichtung und anschließender Gesamtwertung ist es für Laien nicht wirklich nachvollziehbar geworden.

35 Quellenangaben: König, Jutta (2017); Das neue Begutachtungsinstrument, Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den MDK: gezielt vorbereiten- souverän meistern; 2. Auflage; Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH&Co. KG; Hannover. Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS)(2016); Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches; In Essen. GKV-Spitzenverband Körperschaft des öffentlichen Rechts (2015) Praktikabilitätsstudie zur Einführung des NBA in der Pflegeversicherung; In Berlin.


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