Projektarbeit, koordinierte, fortwährende und freie Mitarbeit nach Inkrafttreten Jobs-Act Anwendungsdekret Nr. 81/2015, 15 Juni 2015. Dieses Dekret sieht.

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 Präsentation transkript:

Projektarbeit, koordinierte, fortwährende und freie Mitarbeit nach Inkrafttreten Jobs-Act Anwendungsdekret Nr. 81/2015, 15 Juni 2015. Dieses Dekret sieht vor, dass ab 01.01.2016 die Projektarbeit grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Es gibt aber Ausnahmen: Wenn im NKV oder Landesabkommen oder Betriebsabkommen vorgesehen aufgrund von organisatorischen und produktiven Erfordernissen Koordinierte Mitarbeit von in Berufsalben eingetragenen Freiberuflern Koordinierte Mitarbeit von Verwaltungs- und Aufsichtsräten von Gesellschaften Koordinierte Mitarbeit zugunsten von Amateur-Sportvereinen, welche von der Sportbehörde CONI anerkannt sind Beim Arbeitsamt (Bescheinigungskommission Dr. Ambach), zertifizierten Projektarbeit oder koordinierten Mitarbeit Die bestehenden Projektverträge behalten ihre Wirksamkeit bis zum vereinbarten Enddatum (Ende des Projektvertrages). Folgendes ist zu raten: Die Projektverträge oder Verträge für koordinierte, fortwährende und frei Mitarbeiter, wenn unbedingt notwendig oder erwünscht, bitte bei der Bescheinigungskommission, angesiedelt bei der Abteilung Arbeit der Prov. Bozen, zertifizieren lassen. 

Koordinierte, fortwährende frei Mitarbeit Ab dem Jahre 2016 ist wie gesagt die Projektarbeit abgeschafft worden aber im Gesetz ist nichts ersichtlich (dies ist auch von Fachleuten und namhaften Arbeitsberatern festgestellt worden),dass die koordiniert, fortwährende und freie Mitarbeit abgeschafft wurde wenn folgendes eintritt: Verträge für koordinierte, fortwährende und freie Mitarbeit wird folgendes gelten und sind also möglich wenn: Die Regelung der Selbstständigkeit der Mitarbeiter bei Durchführung ihrer Aufgaben gewährleistet ist. Es für diese koordinierten, fortwährenden und feien Mitarbeitern keine hierarchische Unterordnung gibt. Dass die Leistung persönlich erbracht werden muss. Das keine Einhaltung von Zeitvorgaben notwendig ist. Das die gesamten Mitarbeiterleistungen nicht vom Auftraggeber „fremdbestimmt“ sind (non etero diretta).

Beiträge INPS (Sonderverwaltung) für koordinierte, fortwährende freie Mitarbeit (1/3 davon geht immer zu Lasten des Mitarbeiters)

Die Arbeit auf Abruf, wer darf eingestellt werden Die Arbeit auf Abruf kann für folgende Arbeitnehmer/innen abgeschlossen werden: Arbeitnehmer/innen welche das 24. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und Arbeitnehmer/inne, welche das 55. Lebensjahr überschritten haben

Die Arbeit auf Abruf, Anzahl der Tage im Jahr Der Arbeitgeber muss auch darauf achten, dass 400 Arbeitstage in drei Jahren (ausgenommen Tourismus) nicht überschritten werden.

Die Arbeit auf Abruf Der Vertrag für Arbeit auf Abruf ist möglich: für unregelmäßige oder intermittierende Arbeitsleistungen gemäß den Bestimmungen der nationalen Kollektivverträge (Art. 34, Abs. 1, der durch die Reform nicht geändert wurde) oder in deren Ermangelung gemäß Art. 40 mit Bezug auf die Tätigkeitsarten, die in der Anlage (Tabelle) zum Königlichen Dekret Nr. 2657 vom 6. Dezember 1923 aufgeführt sind (siehe Ministerialdekret vom 23. Oktober 2004); für festgelegte Zeiten innerhalb der Woche, des Monats oder des Jahres, soweit im nationalen Kollektivvertrag vorgesehen; in jedem Fall für Arbeitnehmer unter 24 bzw. über 55 Jahre; Für Handel (nur Verkäufer) und Gastgewerbe gibt es eine Ausnahme. Ein Ministerialdekret vom 23.10.2004 besagt das bei diesen Tätigkeiten das Alter nicht zur Anwendung kommt.

Arbeitsmarktreform, die Arbeit auf Abruf - Meldepflicht Meldepflicht: Mit dem Absatz 3-bis wird die Pflicht eingeführt, der gebietsmäßig zuständigen Arbeitsdirektion die Dauer der Arbeitsleistung durch E-Mail vor Beginn der Arbeitsleistung oder eines integrierten Arbeitszyklus mit einer Dauer von höchstens 30 Tagen zu melden. Unter: http://www.cliclavoro.gov.it/Aziende/Adempimenti/Pagine/Lavoro-Intermittente.aspx E-Mail: intermittenti@mailcert.lavoro.gov.it Strafen: Verstöße werden mit einer Verwaltungsstrafe (von 400 bis 2.400 Euro) geahndet, und zwar für jeden Arbeitnehmer, für den die Meldung nicht erfolgt ist, und ohne Mahnverfahren. Der Meldung von mehrtägigen integrierten Arbeitszyklen muss der tatsächliche Abruf des Arbeitnehmers gegenüberstehen; andernfalls werden die Löhne und Beiträge für die gemeldeten und nicht gearbeiteten Tage fällig, außer es wird der gegenteilige Nachweis erbracht.

Gelegentliche selbständige Arbeit Gelegentliche selbständige Arbeit leistet der Arbeitnehmer, der für einen Auftraggeber mit überwiegend eigener Arbeit, ohne Verhältnis der Unterordnung und ohne jegliche Abstimmung mit der Organisationsstruktur des Auftraggebers ein Werk erstellt oder eine Dienstleistung erbringt. Zwischen dem Auftraggeber und dem gelegentlichen Selbständigen wird ein Werkvertrag abgeschlossen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nur gelegentlich, ohne die Anforderungen der Professionalität und Prävalenz ausgeübt wird. Dieses Arbeitsverhältnis unterscheidet sich deshalb von der koordinierten und kontinuierlichen Mitarbeit durch die fehlende Abstimmung mit der Tätigkeit des Auftraggebers, die fehlende funktionale Eingliederung in die Betriebsorganisation und den episodischen Charakter der Tätigkeit.

Beispiel gelegentliche selbständige Arbeit Ein Doktor wird zu einem Event gerufen um dort einen Vortrag zu halten. Dies ist dann gelegentliche selbständige Arbeit. Werkvertrag abschließen Wenn der Doktor aber mit einer Fortbildungsfirma eine Serie von Vorträgen und Interventionen vereinbart ist dies koordinierte und fortwährende freie Mitarbeit. Vertrag über koordinierte und fortwährende frei Mitarbeit abschließen

Anderes Beispiel für gelegentliche selbständige Arbeit Ein Mitarbeiter des hds kommt zu Ihnen in die Firma und macht einen Vortrag über die Arten der Arbeitsverhältnisse. Dies ist dann gelegentliche selbständige Arbeit. Werkvertrag abschließen Wenn der Mitarbeiter aber mit den Eltern Kind-Zentren eine Serie von Vorträgen und Interventionen vereinbart ist dies koordinierte und fortwährende freie Mitarbeit. Vertrag über koordinierte und fortwährende freie Mitarbeit abschließen