Klausur S 681 WS 2016/17 Friedrich Toepel.

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Klausur S 681 WS 2016/17 Friedrich Toepel

0-3 4-6 7-9 10-12 13 78 44 19 7 1 149 Teiln. Unter 4: 52,35% Æ 4,3

Aufbau: Tatnächster zuerst : B und C (Tatbeiträge im Sachverhalt nicht unterschieden, daher zusammen prüfbar) dann A, dann – neuer Handlungsabschnitt - D

I. Strafbarkeit von B und C als Mittäter 1. §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB Durch Schlagen/Einsperren zum Zweck der Vernichtung der Betäubungsmittel a) Objektiver Tatbestand von § 249 StGB aa) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache: fbS: Betäubungsmittel = fbS? Zw, dab Besitz verboten (bejahend: BGH NJW 2006, 72; NStZ-RR 2009, 22; kritisch: Fischer, 64. Aufl. 2017, § 242 Rn. 5a).

bb) mit Nötigungsmitteln: geschlagen und im Badezimmer ein-gesperrt cc) Finalzusammenhang: B und C haben gehandelt, um die Betäubungsmittel an sich nehmen zu können. b) Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB Tatherrschaftslehre: gemeinsame Tatherrschaft+ subjektive Theorie: Täterwille für beide + (keine erkennbare sozialen Überordnungsverhältnisse, eigenes Tatinteresse, erhebliche Tatbeiträge)  

c) Subjektiver Tatbestand Absicht rw Zueignung? Zueignung = Aneignung & Enteignung Hier: Aneignungskomponente bezüglich Betäubungsmitteln – B und C Ergebnis: nicht wegen gemeinschaftlichen Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar 2. §§ 255, 253 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB mit Gewalt O genötigt, Wegnahme/Ver-nichtung der Betäubungsmittel zu dulden.

1. Vorliegen einer Vermögensverfügung bzw 1. Vorliegen einer Vermögensverfügung bzw. das Vorliegen eines Vermögensschadens a) juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: tatsächliche Besitz auch verbotener Gegenstände von der Rechtsordnung geschützt + (a.A. vertretbar) b) rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff: Verfügung, Schaden +

2. aber Bereicherungsabsicht - , da sie die Betäubungsmittel gemäß Tatplan sofort vernichtet Ergebnis: nicht wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 253 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar 3. §§ 240 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB mit Gewalt dazu genötigt, die Wegnahme/ Vernichtung der Betäubungsmittel zu dulden. Unproblematisch +

4. §§ 303 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB Hinsichtlich Betäubungsmitteln unproblematisch + vorsätzlich, Strafantrag laut Bearbeitervermerk gestellt 5. §§ 255, 253, 25 Abs. 2 StGB [Nicht § 249 StGB zu prüfen, da Wohnung keine bewegliche Sache!] O geschlagen und eingesperrt, um ihn zum Verlassen der Wohnung zu bewegen. a) Gewalt gegen eine Person: geschlagen und eingesperrt +

b) aber Nötigungserfolg -, da O Wohnung nicht räumt Ergebnis: Strafbarkeit von B und C wegen räuberischer Erpressung in Mittäterschaft - 6. §§ 255, 253, 22, 23 Abs. 1 StGB? Schlagen/Einsperren, um Wohnung zu räumen a) Vorprüfung vollendete räuberische Erpressung – Versuch strafbar b) Tatentschluss Problem: § 255 StGB erfordert Taterfolg ein Tun, Dulden/Unterlassen d. Opfers

Vermögensverfügung notwendig? Streit Rspr. / Lit.: aa) Wenn Vermögensverfügung erforderlich: Zw., Bejahung aber nach h. M. +, da Besitz und Gewahrsam auch Vermögen bb) Rechtsprechung: Vermögensverfü-gung entbehrlich: wenn ihr gefolgt, weiter mit: Vermögensschaden des O, negativer Saldo Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs?

O durch die beabsichtigte Besitzentziehung zwar nicht mehr zur Zahlung einer Miete verpflichtet (insoweit Saldo nicht negativ!) Allerdings deutlich unter dem Marktpreis liegende Miete, so dass im Ergebnis ein Vermögensschaden vorliegen dürfte (a.A. gut vertretbar). Drittbereicherungsabsicht: Wollten A Besitz an der Wohnung beschaffen + c) Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung + bereits Nötigungsmittel eingesetzt.

d) Rechtswidrigkeit und Schuld+ B und C handelten zudem rechtswidrig und schuldhaft. Ergebnis: B und C wegen versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung strafbar 7. §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB +, O im Badezimmer eingesperrt   8. §§ 224 Nr. 4, 5, 25 Abs. 2 StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB + § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB: keine Anhalts-punkte für das Leben gefährd. Behandl.

9. Ergebnis §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 239 Abs. 1, 240, 253, 255, 303 Abs. 1, 52 StGB. § 240 Abs. 1 StGB und § 255 StGB in Tateinheit, da Gewalt zwei verschiedene Zwecke verfolgt (Vernichtung der Betäubungsmittel und Räumung der Wohnung) gefährliche Körperverletzung zu der räuberischen Erpressung in Tateinheit. Freiheitsberaubung ebenfalls in Tateinheit mit räuberischen Erpressung

II. Strafbarkeit des A 1. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2 StGB? (In Bezug auf die Uhren) -, B und C von der geplanten Wegnahme der Uhren durch A keine Kenntnis gemeinsamer Tatplan hinsichtlich Wegnahme – 2. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB (in Bezug auf Uhren) indem A die Uhren unter Ausnutzung der von ihm veranlassten Gewalteinwirkung durch B und C auf O wegnahm

Bund C geeignete Werkzeug hinsichtlich Gewalt gegen O? Problematisch: hinsichtlich der Gewaltanwendung bei B und C kein strafrechtlicher Defekt A hat insoweit nicht die Rolle eines überlegenen Hintermannes Wegnahme außerdem unmittelbar ausgeführt

BGH: mittelbare Täterschaft: +, Wegnahme in Alleintäterschaft, Gewaltanwendung in mittelbarer Täterschaft, da nur er allein den Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme (finales Element) kenne. (Gegenteil gut vertretbar mit Tatherrschaftslehre, aber nicht zwingend) Vertretbar: ähnlich „absichtslos-dolosen“ Werkzeuges; wenn mittelbare Täterschaft abgelehnt:

…. 3. §§ 253, 255, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB (zum Verlassen der Wohnung zu bewegen) a) Tb.: aa) objektiv + bb) subjektiv: doppelter Anstiftervorsatz + b) § 22 StGB + Ergebnis: Strafbar gemäß §§ 253, 255, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB (auch gut vertretbar, eine Mittäterschaft hinsichtlich der Gewaltanwendung zu bejahen)

Dann §§ 250 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 1 Alt 2 StGB behandelte Frage in anderem Lichte zu behandeln. 4. §§ 240 Abs. 1, 26 StGB + 5. §§ 239 Abs. 1, 26 StGB 6. §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 26 StGB 7. §§ 303 Abs.1, 26 StGB

8. Ergebnis A hat sich nach der hier vertretenen Auffassung wegen schweren Raubes in mittelbarer Täterschaft sowieinsgesamt in Tatmehrheit dazu wegen §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 239 Abs. 1, 240 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255, 303 Abs. 1, 26, 52 StGB strafbar gemacht. III. Strafbarkeit des D 1. § 259 Abs. 1 StGB indem er die Uhren an sich nahm, um sie zu verkaufen.

Uhren taugliche Hehlereiobjekte, da sie aus einer rechtswidrigen Vermögenstat (§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB) stammen rechtswidrige Vermögenslage besteht auch weiterhin. Tathandlung des § 259 Abs. 1 StGB? a) „Sichverschaffen“? dort wird der Hehler regelmäßig im eigenen oder im Interesse eines Dritten tätig, im Gegensatz zu Absatz und Absatzhilfe (regelmäßig primär im Interesse des Vortäters)

Vorliegend: D in erster Linie im Interesse des A tätig, „Sichverschaffen“ – b) „Absetzen“: Def.: Sache im Einverständnis mit dem Vortäter oder Zwischenhehler und in dessen Interesse, im Übrigen aber selbstständig durch rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen Dritten (gegen Entgelt) zu verwerten.

„Absatzhilfe“ = das weisungsgebundene, unselbständige Unterstützen des Vortäters bei dessen Bemühungen um eine wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache A hat D Preis vorgegeben D handelte aber selbstständig. (Uhren / Auswahl der Käufer waren ihm überlassen) = „Absetzen“ + (a.A. vertretbar) Problem: Absatzerfolg erforderlich?

aa) alte Rechtsprechung: Absatzerfolg nichtverlangt bb) neue Rspr.: 3. Strafsenat des BGH mit seinem Anfragebeschluss vom 14.05.2013 aufgegeben. Hier: Uhren nicht verkauft Absatzerfolg – Ergebnis: § 259 Abs. 1 StGB – Aber: 2. §§ 259 Abs. 1, 3, 22, 23 Abs. 1 StGB +