Altersteilzeit Altersvoraussetzung Jahr Frauen Männer

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 Präsentation transkript:

Altersteilzeit 1.1.2004 Altersvoraussetzung Jahr Frauen Männer .............................50 ½ LJ 55 ½ LJ .............................51 LJ 56 LJ .............................51 ½ LJ 56 ½ LJ .............................52 LJ 57 LJ .............................52 ½ LJ 57 ½ LJ .............................53 LJ 58 LJ .............................53 ½ LJ 58 ½ LJ .............................54 LJ 59 LJ .............................54 ½ LJ 59 ½ LJ .............................55 LJ 60 LJ

Altersteilzeit 1.1.2004 Arbeitszeit Reduzierung auf 60% bis 40% der Normalarbeitszeit Vorher keine Arbeitszeit unter 20% der NAZ Achtung!! EuGH vom 11.9.2003; C-77/02; Fall Steinicke Basis ist die Arbeitszeit der letzten 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit

Altersteilzeit 1.1.2004 Laufzeit Grundsätzlich 5 Jahre (ab 2013) Übergangsrecht: Laufzeit über 5 Jahre hinaus; bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt (bis 8,5 Jahre) Einschränkung bei „Blockmodell“ – Freizeitphase darf maximal 2,5 Jahre betragen (Laufzeit 6 Jahre bei Reduzierung auf 60%)

Altersteilzeit 1.1.2004 Entgelt Basis: Entgelt „im letzen Jahr“ vor der Altersteilzeit Bei kürzerer Dauer des AV (unter 12 Monate) wird dieser Zeitraum berücksichtigt AV muss mindestens 3 Monate bestanden haben um eine Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen

Altersteilzeit 1.1.2004 Ersatzarbeitskraft Ersatzarbeitskraft muss eingestellt werden Wenn Ersatzarbeitskraft nicht eingestellt wird verliert der Arbeitgeber 50% der Förderung Bei „Blockmodell“ mindestens für die Freizeitphase Eine zuvor arbeitslose Person (über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt) oder ein zusätzlicher Lehrling Es darf mit der Einstellung der Ersatzarbeitskraft kein AV aufgelöst werden

Altersteilzeit 1.1.2004 Sonstige Bedingungen 780 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren vor ATZ Anrechnung von Präsenzdienst, Wochengeldbezug, ausländische Versicherungszeiten (§ 14 Abs. 4 u. 5 AlVG) Rahmenfrist (25 Jahre) wird um Zeiten der Kindererziehung ohne versicherungspflichtiges Einkommen verlängert (bis zum 15. GBT des Kindes)