Arbeitsmarktinstrumentenreform

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 Präsentation transkript:

Arbeitsmarktinstrumentenreform Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 Arbeitsmarktinstrumentenreform Änderungen ab 01.04.2012 Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) nach § 16e SGB II

Wichtigste Änderungen Ziele Heranführung besonders benachteiligter Personen an den allgemeinen Arbeitsmarkt; Schaffung einer mittelfristigen Arbeitsmarkt-Perspektive Vereinheit-lichung Zusammenführung der bisherigen Förderinstrumente AGH-Entgelt und Jobperspektive zu einer einheitlichen öffentlich geförderten Beschäftigung Personen-kreis Langzeitarbeitslose, arbeitsmarktferne Personen mit mindestens zwei weiteren Vermittlungshemmnissen nach vorangegangener, verstärkten vermittlerischen Unterstützung Nach- rangigkeit Die Förderung im Rahmen von § 16e ist nachrangig – „ultima ratio“ – Vorrangigkeit anderer EGL beachten Abberufung aus FAV ist jederzeit möglich

Wichtigste Änderungen VOR FAV Mindestens 6 Monate verstärkte vermittlerische Unterstützung Dauer, Höhe FAV Maximal 24 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren (Berechnung s. AGH); Zuschuss max. 75% des förderfähigen Entgelts – je nach individueller Minderleistung Budget Begrenzung der Ausgaben für Leistungen nach § 16e und 16f SGB II auf max. 20% des Eingliederungsbudgets Beirat Der Beirat des Jobcenters ist gem. § 16d Abs. 1 SGB II bei der Einrichtung, Auswahl und Gestaltung von AGH (und anderen Eingliederungsleistungen) zu beteiligen

Förderfähiger Personenkreis Erwerbsfähiger Leistungsberechtigter + langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 SGB III + Durch mindestens zwei weitere, in der Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt (z.B. fehlender Schul- oder Berufsabschluss, gesundheitliche/ psychische Beeinträchtigungen, Alter, Sprachdefizite, persönliche Lebensumstände….) Die Entscheidung über das Vorliegen von Vermittlungshemmnissen trifft der zuständige Vermittler/ Fallmanager im Rahmen seiner laufenden Betreuung

Vorrangige Eingliederungsleistungen Vorrang von Aus- und Weiterbildung: FAV darf Maßnahmen der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung (z.B. BvB, Aktivierungshilfen, EQ..) und der beruflichen Weiterbildung nicht ersetzen Jugendliche unter 25 Jahren sollen aufgrund der vielfältigen vorrangigen Angebote nur in begründeten Ausnahmefällen in FAV gefördert werden Vorrang von Leistungen für behinderte und schwerbehinderte Menschen: (z.B. EGZ): FAV darf diese Leistungen nicht ersetzen Vorrang beruflicher Rehabilitation Kein FAV während eines laufenden Rehabilitationsverfahrens zur Teilhabe am Arbeitsleben Erst bei förmlicher Beendigung des beruflichen Rehabilitationsverfahrens können Leistungen nach § 16e SGB II in Betracht gezogen werden

Verstärkte vermittlerische Unterstützung Vor der Entscheidung, ob FAV in Betracht gezogen wird, muss der eLb für mindestens 6 Monate verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten haben – § 16e Abs. 3 Nr. 2 SGB II (Intensivierung Kontaktdichte, Betreuung) Hierbei sind Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II und der übrigen EGL nach dem SGB II einzubeziehen Ziele: Erarbeitung beruflicher und persönlicher Perspektiven sowie Prüfung, ob eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar oder ggfls. stufenweise möglich ist Detaillierte und transparente Dokumentation der Gründe, die einer Integration entgegenstehen Prognoseentscheidung: zwingend vor einer Förderung im Rahmen von FAV. Die Prognoseentscheidung beeinflusst den zeitlichen Rahmen der Zuweisung in FAV. Sie ist daher individuell und nachvollziehbar zu gestalten

Förderdauer und -höhe FAV Die max. Förderdauer innerhalb eines Zeitraum von 5 Jahren beträgt 24 Mo. Die Förderdauer richtet sich nach der individuellen Prognoseentscheidung Sie wird im Regelfall nicht für den max. Förderzeitraum von 24 Monaten getroffen Die Förderung eines Arbeitsverhältnisses kann nach erneuter Prognose und Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auf insgesamt maximal 24 Monate verlängert werden Die Förderhöhe kann je nach individueller Leistungsfähigkeit in Bezug auf den konkreten Arbeitsplatz bis zu 75% des berücksichtigungsfähigen Entgelts betragen Innerhalb eines bewilligten Förderzeitraums ist eine Degression nicht möglich, wohl aber bei einer Verlängerung der Förderung

Umsetzung in Lippe Allgemeine Rahmenbedingungen: Jährlich ca. 20 – 25 geförderte Arbeitsplätze Einsatz ausschließlich bei gemeinnützigen Beschäftigungsträgern, ggfls. flankierend zu AGH Kein Einsatz im Bereich der freien Wirtschaft Zeitplan: Auswahl potenzieller Kunden für die verstärkten Vermittlungs-bemühungen ab dem 01.04.2012 Einrichtung und Förderung der ersten FAV ab dem 01.10.2012