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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

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Präsentation zum Thema: "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben"—  Präsentation transkript:

1 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

2 Zuständigkeit Stadt Delmenhorst Landkreis Oldenburg Stadt Oldenburg Landkreis Ammerland Landkreis Wesermarsch Landkreis Friesland Stadt Wilhelmshaven

3 Organisation 1 Führungskraft 7 Beratungsfachkräfte 7 Vermittlungsfachkräfte 3 sachbearbeitende Fachkräfte

4 Was ist eine Behinderung?
Abweichung von für das Lebensalter typischen Zuständen (§2 SGB IX) und Länger als 6 Monate (sehr wahrscheinlich) - (§2 SGB IX) Entstehung unbedeutend Folge: nicht nur Funktions- sondern auch soziale Beeinträchtigung Animiert: erscheint Punkt für Punkt

5 Auswirkungen von Behinderung
körperliche und psychische sowie medizinisch auffällige Auswirkungen sie beeinträchtigen den Menschen in seiner Aktion und Reaktion sowie in seiner Unversehrtheit soziale Auswirkungen erschweren die Sozialen Beziehungen in der Familie, der Freundesgruppe, in der Öffentlichkeit schulische Auswirkungen erschweren die Erziehung und Bildung und bieten die Veranlassung, nach geeigneten Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen zu suchen berufliche Auswirkungen verhindern oft eine Beschäftigung des Behinderten in der Berufs- und Arbeitswelt, die seinen Neigungen und Eignungen entsprechend würden

6 Schweregrad der Behinderung

7 Schwere der Behinderung

8 Abgrenzung Personenkreise der Behinderten Menschen
Behinderte Menschen § 2 Abs. 1 SGB IX Gleichgestellte § 2 Abs. 3 SGB IX Rehabilitanden § 19 SGB III Schwerbehinderte Menschen § 2 Abs. 2 SGB IX i.d.R. dauerhafte Einschränkung 8

9 allgemeine Leistungen nach § 115 SGB III
die allgemeinen Leistungen umfassen Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§§ 44 bis 46 SGB III) Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe ( §§ 48 bis 79 SGB III ) Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung ( §§ 81 bis 87 SGB III Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (§§ 93 und 94 SGB III) vermittlungsunterstüzende Leistungen Hierbei handelt es sich um die in §§ 44 und 45 SGB III genannten Leistungen wie Vermittlungsbudget, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Entsprechend § 116 Abs. 1 SGB III können diese Leistungen auch erbracht werden, wenn der behinderte Mensch nicht arbeitslos ist, aber durch die Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung Dahinter verbergen sich die Leistungen nach §§ 48 bis 76 SGB III wie Maßnahmen der Berufsorientierung, Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Berufsausbildungsbeihilfe und die Förderung der beruflichen Ausbildung. Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung Hierbei handelt es sich um die Leistungen nach §§ 81 bis 87 SGB III mit Übernahme der Weiterbildungskosten. Im Rahmen des Leistungsverbots nach § 22 Abs. 2 SGB III kann die Bundesagentur für Rehabilitanden anderer Rehabilitationsträger leidglich die Leistungen übernehmen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsberatung und der Arbeitsvermittlung durch die BA erforderlich werden (Fahrkosten zum Vermittlungs- und/ oder Beratungsgespräch). Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Hier geht es um den Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 SGB III. Auch diese Förderung stellt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dar. Mit Änderung des SGB III zum wurde der Gründungszuschuss in eine Ermessensleitung umgewandelt, die Anspruchsvoraussetzungen wurden zur Eindämmung von Mitnahmeeffekten verändert, der Leistungsumfang reduziert. Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach § 33 Absatz 3 Ziffer 5 SGB IX, der von den Rehabilitationsträgern in Anwendung der SGB III-Bestimmungen erbracht werden kann.

10 berufliche Ersteingliederung
berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme Maßnahme für Jugendliche, die noch nicht ausbildungsreif sind und mit dieser Unterstützung die Ausbildungsreife erlangen sollen die für eine Ausbildung nicht in Betracht kommen, sondern auf den 1. Arbeitsmarkt integriert werden sollen werden sowohl vor Ort als auch überregional (aufgrund der besonderen Behinderung) durchgeführt. Dauer: abhängig vom Förderziel und max. 18 Monate

11 berufliche Ersteingliederung
Ausbildung Fachpraktikerausbildung Diese besondere Ausbildungsform ist für alle Jugendlichen möglich, die zwar eine Ausbildung positiv durchlaufen können, allerdings für eine Vollausbildung aufgrund ihrer Behinderung zu schwach sind zumeist liegt eine Lernbehinderung vor in Oldenburg/Wilhelmshaven in den Berufszweigen: Gartenbau Hauswirtschaft Metall Landwirtschaft (ab 2014) Lager (ab 2014)

12 berufliche Ersteingliederung
Berufsbildungswerke Es handelt sich hierbei um spezielle Ausbildungseinrichtungen für junge Menschen mit Behinderungen bieten Fachpraktiker- und Vollausbildungen an es gibt spezialisierte Einrichtungen u.a. für Hörgeschädigte, Sehbehinderte, Autisten, schwer Körperbehinderte usw. übers gesamte Bundesgebiet verteilt

13 berufliche Ersteingliederung
abh – ausbildungsbegleitende Hilfen „Nachhilfeunterricht“ für Auszubildende bbA – begleitete betriebliche Ausbildung „Nachhilfeunterricht“ und sozialpädagogische Begleitung während der Ausbildung für behinderte Jugendliche beides wird ausschließlich vor Ort angeboten

14 berufliche Wiedereingliederung
Berufsförderungswerke Es handelt sich hierbei um spezielle Weiterbildungseinrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen bieten sowohl berufspraktische Weiterbildungen als auch Umschulungen an es gibt spezialisierte Einrichtungen u.a. für Hörgeschädigte, Sehbehinderte, schwer Körperbehinderte usw. übers gesamte Bundesgebiet verteilt in Oldenburg: bfw Friedehorst mit dem Schwerpunkt auf Maßnahmen für psychisch erkrankte Menschen bfw Weser-Ems

15 berufliche Weiterbildung
InRAM – Integration von Rehabilitanden in den Arbeitsmarkt Integrationsmaßnahme für erwachsene Menschen, die sich über betriebliche Praktikas einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz „erarbeiten“. Dauer: bis zu 9 Monaten Weiterbildung Berufskompetenz Maßnahme des Jobcenters Oldenburg Ziel ist die Feststellung und der Ausbau der persönlichen und beruflichen Kompetenzen

16 Diagnosemaßnahmen im Vorfeld einer BvB, Aus- oder Weiterbildung dienen zur Eignungserprobung und/oder Berufsfindung auch gezielt für einen Beruf als Arbeitserprobung möglich werden durchweg in Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken angeboten Dauer zwischen 1 und 12 Wochen

17 Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit (DIA-AM)

18 DIA-AM § 33 Abs. 4 SGB IX Die Entwicklung der Zugangszahlen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) erlangt in der sozialpolitischen Diskussion auf der Ebene des Bundes und der Länder zunehmend Bedeutung. Die prognostizierten Zahlen zur Belegung von WfbM werden signifikant überschritten werden. Leistungsgegenstand dieser Maßnahme zur Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit besonders betroffener behinderter Menschen (DIA-AM) ist die Feststellung / Diagnose (§ 33 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX -), inwieweit Art oder Schwere der Behinderung einer Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen und deshalb ggf. die WfbM die notwendige und geeignete Einrichtung für die Teilhabe am Arbeitsleben ist.

19 DIA-AM § 33 Abs. 4 SGB IX Zielsetzung:
Durch praxisorientierte Eignungsabklärung realistische und belastbare Aussagen zu der Frage zu erlangen, inwieweit Art oder Schwere der Behinderung einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen und deshalb ggf. die WfbM für die jeweilige Person die notwendige Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist (§ 136 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

20 DIA-AM § 33 Abs. 4 SGB IX Zielgruppe:
behinderte Menschen, bei denen die durchgeführte Eignungsdiagnostik ein berufliches Potenzial im Grenzbereich der Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und der Zugangsvoraussetzungen von WfbM aufzeigt. Zur Zielgruppe gehören insbesondere: lernbehinderte Menschen im Grenzbereich zur geistigen Behinderung, geistig behinderte Menschen im Grenzbereich zur Lernbehinderung, Menschen mit nachhaltigen psychischen Störungen und / oder Verhaltensauffälligkeiten (nicht im Akutstadium)

21 DIA-AM § 33 Abs. 4 SGB IX Zwei Phasen der DIA-AM Eignungsanalyse
Betriebliche Erprobung

22 Unterstützte Beschäftigung
Ziel: Die Teilnehmenden kennen die rehaspezifischen Förderleistungen nach dem SGB III und SGB IX und können sie einzelfallbezogen anwenden. Sie können Ihr Wissen auf die Förderkategorien im Rahmen 4PM anwenden. § 117 und § 118 SGB III, §§ 119 – 121 SGB III Hinweis an den Trainer: Vorrangigkeit der allgemeinen Leistungen ist herauszuarbeiten und deutlich zu machen, dass auch Pflichtleistungen auf erforderliche Maß zu beschränken sind. Sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX Hinweis an den Trainer: Steuern der mitzubringenden Fälle über die Einladung zum Seminar

23 Unterstützte Beschäftigung (UB-InbeQ) - § 38a SGB IX
Förderinstrument nach § 38a SGB IX (seit ) Leistungsgegenstand ist die Durchführung der individuellen betrieblichen Qualifizierung (InbeQ) für behinderte Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf im Rahmen der UB nach § 38a Abs. 2 SGB IX. Ziel ist, durch InbeQ ein unter besonderer Berücksichtigung der Fähigkeiten und Fertigkeiten behinderungsgerechtes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis - ggf. mit Leistungen der Berufsbegleitung nach § 38a Abs. 3 SGB IX - zu begründen. Trainerhinweis: Die Vorstellung des Produktes „InbeQ“ kann optional genutzt werden, da dies Produkt bereits im Seminar „SB-Recht und Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit“ besprochen wird.

24 Unterstützte Beschäftigung (UB-InbeQ) - § 38a SGB IX
Die Maßnahmedurchführung der InbeQ folgt dem Grundsatz „Erst platzieren, dann qualifizieren“. Zielgruppe sind behinderte Menschen mit einem Potenzial für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, für die eine Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit anderen (inhaltlich „weiterführenden“) Teilhabeleistungen, insbesondere Leistungen zur Berufsvorbereitung und Berufsausbildung bzw. Weiterbildung nicht, mit Leistungen nach § 38a SGB IX aber möglich erscheint. Nicht zur Zielgruppe zählen behinderte Menschen, die werkstattbedürftig im Sinne des § 136 SGB IX sind.

25 UB-InbeQ - Maßnahmeverlauf
1 2 3 Beschäftigung ggf. Berufs-begleitung Orien- tierung Qualifizierung Stabili-sierung Regelfall 2 Jahre Vermittlung von Schlüsselqualifikationen berufsübergreifenden Lerninhalten sowie Aktivitäten zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sind integraler Bestandteil aller Phasen.

26 UB-InbeQ – Einordnung in Förderinstrumentarien
Ersteingliederung Wiedereingliederung Arbeitsaufnahme (ggf. gefördert) Arbeitsauf-nahme Ausbildung Sonstige Vorbereitung einer Beschäftigung (z.B. MAG) Allgemeiner Arbeitsmarkt Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme Qualifizierung Unterstützte Beschäftigung Werkstatt für behinderte Menschen

27 Schulabgänger (Förderschule)
Übersicht Schulabgänger (Förderschule) Dia-AM bis 3 M BvB bis 18 Monate indQual UB 24 M (36 M) EV bis 3 M W f b M BBB 1. Jahr Ausbildung allgemeiner Arbeitsmarkt BBB 2. Jahr Arbeitsbereich Fördergruppe

28 Persönliches Budget als besondere Form der Leistungsausführung
Ziel: Die TeilnehmerInnen kennen die Regelungen zum Persönlichen Budget und können diese auf praxisbezogene Fallgestaltungen anwenden. 1. Definition, Varianten, Quellen zu Rechtsgrundlagen und Umsetzung 2. BA ist allein beteiligter Reha-Träger - zentrale Aspekte des PersB - Fallgestaltungen aus der Praxis der TN 3. Trägerübergreifendes Budget Hinweis an den Trainer: Wie bei der Lernsequenz 3b sollen die TN über die Einladung zum Seminar aufgefordert werdenFälle mitzubringen, bei denen das PersB angewandt wurde  Erörterung der zentralen Aspekte an Hand dieser Fälle Ohne Fälle aus dem TN-Kreis  Erörterung an Hand der HEGA 05/ 2008 – lfd. Nr. 05

29 Definition Persönliches Budget (PersB) - § 17 SGBIX
Das PersB ist eine Geldleistung, die ein behinderter Mensch erhält, um sich von dem Geld die Unterstützung, die er braucht, selbst auf einem Dienstleistungsmarkt einzukaufen. PersB = ein festgelegter Geldbetrag, der dem individuell festgestellten Bedarf entspricht und die Kosten der ohne das PersB zu erbringenden Leistungen nicht überschreitet. Der Leistungsberechtigte kann damit die notwendigen Unterstützungsleistungen selbst einkaufen und organisieren. Der behinderte Mensch und der Dienstleister handeln aus, welche Hilfen zu welchem Preis erbracht werde. Der behinderte Mensch sagt, wann und in welcher Form er die Hilfe möchte. Es handelt sich hierbei um eine Form der Ausführung von Teilhabeleistungen, nicht um eine zusätzliche Leistung.

30 Varianten Trägereigenes PersB Trägerübergreifendes PersB
Der zuständige Reha-Träger erbringt Leistungen nach dem SGB IX und seinem „Hausgesetz“ in eigener Zuständigkeit ohne Beteiligung weiterer Reha-Träger, -dienste oder -einrichtungen. Trägerübergreifendes PersB Es werden Leistungen aus dem Zuständigkeitsbereich mehrer Reha-Träger, den Pflegekassen und/ oder den Integrationsämtern durch einen Reha-Träger (Budgetbeauftragten) koordiniert erbracht. Bei Leistungen nach dem SGB II ist die Agentur (BA) zwar alleiniger Reha-Träger, es ist aber ein Abstimmungsprozess mit dem Jobcenter erforderlich. Daher wird auch dieses PersB als ein trägerübergreifendes Budget behandelt.

31 Quellen zu Rechtsgrundlagen und Umsetzung:
§ 10 SGB IX – Koordinierung der Leistungen § 17 SGB IX – Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget § 159 Abs. 5 SGB IX – Rechtsanspruch seit § 118 S. 2 SGB III – Budgetfähigkeit der besonderen Leistungen Budgetverordnung v i. V. m. § 21a SGB IX Handlungsempfehlungen der BAR „Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein PersB“ Stand

32 Sonstige Hilfen (§ 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX)
i.V.m. § 33 Abs. 8 SGB IX Aufwendungen für ein Mobilitätstraining zur Bewältigung des Arbeitsweges Aufwendungen für einen vorübergehenden Einsatz eines Gebärdensprachdolmetscher im Rahmen Einarbeitung zusätzliche Kosten für Berufsschulunterricht für Hörgeschädigte Kraftfahrzeughilfe i. V. m. der KfzHV; Ausgleich eines unvermeidbaren Verdienstausfalls des beh. Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen Hilfsmittel techn. Arbeitshilfen sofern sie in das Eigentum des behinderten Menschen über gehen behinderungsgerechte Wohnung - Aufwendungen für ein Mobilitätstraining zur Bewältigung des Arbeitsweges  DA - Aufwendungen für einen vorübergehenden Einsatz eines Gebärdensprachdolmetscher im Rahmen Einarbeitung  DA - zusätzliche Kosten für Berufsschulunterricht für Hörgeschädigte  DA - Kraftfahrzeughilfe i. V. m. der KfzHV  monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV - Ausgleich eines unvermeidbaren Verdienstausfalls des beh. Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen (Hinweis: BA erstattet als Rehabilitationsträger dem Integrationsamt die Kosten, max. 3 Jahre  §33 Abs. 8 Satz 2 + 3; DA ; Verwaltungsabsprache s. Skript) Hilfsmittel (Hinweis: zu nichtorthopädischen Hilfsmittel s. DA ), beachte Abgrenzung zu Hilfsmitteln gem. § 31 SGB IX = Leistungen der medizinischen Rehabilitation (z.B. Körperersatzstücke) techn. Arbeitshilfen, gehen in das Eigentum des behinderten Menschen über, ansonsten Förderung nach § 46 SGB III; auch während einer Ausbildung, Weiterbildung, befristeten Tätigkeit; ggf. Ersatzbeschaffungen; in Zweifelsfällen Einschaltung des Technischen Beratungsdienstes  DA - behinderungsgerechte Wohnung (Verwaltungsabsprache s. Skript)

33 Integrationsunterstützende Leistungen
Diese Lernsequenz kann in Form eines fachlichen Austausches zwischen den Teilnehmern stattfinden. Ggf. ist es erforderlich zu einzelnen Leistungen einen stärkeren fachlichen Input zu geben. Grundsätzlich soll hier aber keine Grundlagenqualifizierung zu den einzelnen Leistungsarten erfolgen. Die Teilnehmer sollen hier Problemfälle aus der Praxis besprechen können. Um den fachlichen Austausch anzuschieben kann folgende Fragestellung hilfreich sein: Gibt es in Ihrem Agenturbezirk bereits bestimmte Maßnahmen, die auf den Personenkreis der Reha-Absolventen zugeschnitten sind?

34 Überblick – Integrationsunterstützende Leistungen
Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB) (§ 44 SGB III) Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen (§ 46 SGB III) Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbe-hinderter Menschen (§ 73 SGB III) Eingliederungszuschuss (EGZ) / Gründungszuschuss (GZ) (§ 114 i.V.m. §§ 88 – 92 incl. § 131 sowie §§ 93 und 94 SGB III) Einschaltung Integrationsfachdienst (IFD) (§ 110 SGB IX)

35 Vermittlungsbudget – VB (§ 44 SGB III)
Mit dem VB soll ein Ausgleich individueller Hemmnisse für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ermöglicht werden. Hierzu zählen u.a. Bewerbungskosten, Kosten einer Vorstellung bei einem Arbeitgeber, Befähigungsnachweise, Gesundheitszeugnis Jede Agentur entscheidet über den Leistungsumfang und kann Pauschalen festlegen. Leistungen nach § 44 SGB III unterliegen dem Leistungsverbot nach § 22 Abs. 2 SGB III (bei Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers). Quelle zu § 44 SGBIII: Gibt es in den AA/Jobcentern spezielle Regelungen für Menschen mit Behinderungen und/oder beruflichen Rehabilitanden?

36 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung – MAT/ MAG (§ 45 SGB III)
Grundsätzlich gilt: Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose sollen je nach Bedarf alternative, zielgerichtete und intensive Unterstützungsangebote erhalten. Für die Aktivierung von Arbeitslosen mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen (insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Alo) sollen spezifische Maßnahmen gefördert werden. Es wird zwischen Maßnahmen bei einem Arbeitgeber und Maßnahmen bei einem Träger unterschieden. Hierzu zählen Praktika bei Arbeitgebern, Bewerbungstrainings Leistungen nach § 45 SGB III unterliegen dem Leistungsverbot nach § 22 Abs. 2 SGB III (bei Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers). Quelle im Intranet:

37 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung – MAT/ MAG (§ 45 SGB III)
Maßnahmen nach § 45 SGB III sind Ermessensleistungen. Nähere Regelungen können von den AA in dezentraler Verantwortung festgelegt werden. neu eingearbeitet wurde der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in Abs. 4 Gibt es in den AA/Jobcentern spezielle Regelungen für Menschen mit Behinderungen und/oder beruflichen Rehabilitanden?

38 Probebeschäftigung (§ 46 Abs. 1 SGB III)
Ziel: Möglichkeit der Teilhabe am Arbeitsleben 1. verbessern, 2. vollständig und dauerhaft erreichen. Personenkreis: 1. Rehabilitanden (i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX) 2. schwerbehinderte/ gleichgestellte Menschen Dauer: bis zu 3 Monate Kosten: 100% Kostenübernahme (einschl. SV-Beiträge) Vorteil: Integration; betriebl. Maßnahme nach §45 SGB III nur für bis zu 6 Wochen möglich Quelle im Intranet:

39 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung (§ 73 SGB III)
AZ-Reha gem. § 73 SGB III Personenkreis: behinderte Auszubildende i. S. d. § 19 SGB III Dauer: Aus-/ oder Weiterbildungszeit Höhe: regelmäßig bis zu 60% der Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres Art: betriebl. Voll- oder Werkerausbildung/ betriebl. Weiterbildung AZ-SB gem. § 73 SGB III Personenkreis: schwerbehinderte/gleichgestellte Auszubildende Dauer: Aus/oder Weiterbildungszeit Höhe: regelmäßig bis zu 80% der Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres Art : Aus-/oder Weiterbildung Besonderheit: im Anschluss Förderung mit EGZ möglich Quelle Intranet: Die Aufstockung eines Eingliederungszuschusses für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (§ 90 Abs. 2-4 SGBIII) und des Zuschusses für behinderte und schwerbehinderte Menschen (§ 73 SGBIII) kann nach § 22 Abs. 2 S. 2 und 3 SGBIII erfolgen.

40 EGZ für behinderte Menschen (§ 90 Abs. 1 SGBIII)
unter 50 Jahre Förderdauer: max. 24 Monate Förderhöhe: max. 70% über 50 Jahre Förderhöhe: max. 70% oder Förderung gemäß § 89 i.V.m. § 131 SGBIII Förderdauer: max. 36 Monate Förderhöhe: max. 50% Besonderheit: keine Degression Quelle im Intranet: Quelle im Intranet für Medien und Arbeitshilfen: Hier besonders auf die Arbeitshilfe EGZ (Excel-Datei) hinweisen. Ggf. den TN in Kopie zur Verfügung stellen.

41 EGZ für schwerbehinderte Menschen
unter 50 Jahre (§ 90 Abs. 1 SGBIII) Förderdauer: max. 24 Monate Förderhöhe: max. 70% über 50 Jahre (§ 90 Abs. 2 S. 1 SGBIII) Förderdauer: max. 60 Monate Förderhöhe: max. 70% über 55 Jahre (§ 90 Abs. 2 S. 2 SGBIII) Förderdauer: max. 96 Monate Förderhöhe: max. 70%

42 EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
Rechtsgrundlage: § 90 Abs. 2 Satz 1SGBIII unter 55 Jahre Förderdauer: max. 60 Monate Förderhöhe: max. 70% Rechtsgrundlage: § 90 Abs. 2 Satz 2 SGBIII über 55 Jahre Förderdauer: max. 96 Monate Förderhöhe: max. 70 % besonders betroffene schwerbehinderte Menschen i.S. des § 90 Abs. 2 S. 1 SGB III i.V.m. § 104 Abs. 1 Nr. 3 a-d SGB IX sind Menschen: nach § 104 Abs. 1 Nr. 3a SGB IX i.V.m. § 72 Abs. 1 SGB IX: die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben die das 50. Lebensjahr vollendet haben nach § 104 Abs. 1 Nr. 3b-d SGB IX: 7. die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 SGB III sind die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder einem Integrationsprojekt eingestellt werden die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden. Die Aufstockung eines Eingliederungszuschusses für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (§ 90 Abs. 2-4 SGBIII) und des Zuschusses für behinderte und schwerbehinderte Menschen (§ 73 SGBIII) kann nach § 22 Abs. 2 S. 2 und 3 SGBIII erfolgen.

43 Besonderheiten (§ 90 Abs. 4 SGBIII)
Nach Ablauf von 12 Monaten ist die Höhe des EGZ um 10 Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Sie darf 30% des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes nicht unterschreiten. Der EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.

44 Förderprogramme Initiative Inklusion Sonderprogramme der Bundesländer
Budget für Arbeit (Niedersachsen) Hinweis für die Trainer: Sollten TN an dem Seminar teilnehmen, die aus anderen Bundesländern als der Trainer kommt, ist es sinnvoll diese TN im Vorfeld des Seminars zu bitten die in ihrem Bundesland geltenden Länderregelungen mitzubringen. Diese können dann im Plenum vorgestellt werden. Fundstelle: Richtlinie Initiative Inklusion: Fundstelle: Job4000 Fundstelle: Flyer Budget für Arbeit Niedersachsen C:\Dokumente und Einstellungen\NordiekA\Lokale Einstellungen\Temp\flyer_budget_tagged__4_.pdf Fundstelle: Flyer Budget für Arbeit Rheinland-Pfalz

45 Einschaltung Integrationsfachdienste (IFD)
Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden (§ 109 Abs. 1 SGB IX) Auftraggeber > §§ 109 (1), 111 (1) SGB IX Integrations- ämter Rehabilitations- träger Produktinfo IFD und gemeinsame Empfehlungen BAR aushändigen Auftragsbedingungen > § 111 (2) – (5)SGB IX

46 Einschaltung IFD Für die Einschaltung des IFD gibt es 3 Möglichkeiten:
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für schwerbehinderte Menschen i.S.d. § 109 SGB IX einzelfallbezogene Kosten (§ 45 Abs. 6 SGBIII) Einzelverträge nach § 113 Abs. 2 SGB IX nur für Rehabilitanden einzelfallbezogene Kosten Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III für schwerbehinderte Menschen i.S.d. § 109 SGB III Einkauf von Maßnahmeplätze über das Ausschreibungsverfahren zum Punkt „Einzelverträge“: die Empfehlung der BAR hierzu findet sich in den Teilnehmerunterlagen. Welche dieser Einschaltungen erfolgen in den AA/Jobcentern und welche Erfahrungen wurden jeweils damit gemacht?

47 Abschlusszitat - Richard v. Weizsäcker
„Nicht behindert zu sein ist kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann.“


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