Rhein-Neckar-Kreis Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG) Abschied vom Amtsgeheimnis?

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Rhein-Neckar-Kreis Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG) Abschied vom Amtsgeheimnis?

Überblick Allgemeines zum LIFG Anwendungsbereich Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Ablehnungsgründe Verfahren Gebühren Rechtsmittel Rechtslage in Rheinland-Pfalz

1. Allgemeines zum LIFG In Kraft seit dem 30.12.2015 Zweck (§ 1 Abs. 1 LIFG): Zugang und Verbreitung von amtlichen Informationen, mehr Verwaltungstransparenz, Förderung des demokratischen Meinungs- und Willensbildungsprozesses. Gewährt allen Antragsberechtigten gegenüber informationspflichtigen Stellen einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.  Kein besonderes Interesse erforderlich.

2. Anwendungsbereich Anspruchsverpflichtete Stellen (Behörden) des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.  § 2 Abs. 1 LIFG Auf den Landtag, die Gerichte, die Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sowie Disziplinarbehörden ist das LIFG nur anwendbar, soweit Verwaltungstätigkeiten ausgeübt werden; dasselbe gilt für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, wobei dies staatsvertraglich geregelt sein muss.  2 Abs. 2 LIFG

2. Anwendungsbereich Das LIFG gilt für den Rechnungshof, die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter und die Gemeindeprüfungsanstalt jeweils nur außerhalb ihrer Prüfungs- und Beratungstätigkeit.  2 Abs. 2 LIFG Anwendbar auch für Personen des Privatrechts, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer Behörde nach § 2 Abs. 1 LIFG unterliegen.  § 2 Abs. 4 LIFG

2. Anwendungsbereich Für zahlreiche öffentliche Stellen gilt das Gesetz von vorneherein nicht.  § 2 Abs. 3 LIFG Beispiele: Landesamt für Verfassungsschutz, Hochschulen und Schulen, soweit Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind, die Landesbank Baden-Württemberg sowie die Sparkassen und deren Verbände, ferner Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe sowie Landesfinanzbehörden in Verfahren in Steuersachen.

2. Anwendungsbereich Anspruchsberechtigte, § 3 Nr. 1 LIFG Alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, soweit diese organisatorisch hinreichend verfestigt sind. Amtliche Informationen, § 3 Nr. 3 LIFG „Jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen“. Statistische Aufbereitung oder Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit nicht umfasst.

2. Anwendungsbereich Auf den Urheber (d. h. die Herkunft) der Information kommt es nicht an. Entscheidend ist die amtliche Zweckbestimmung. Nur „vorhandene“ Aufzeichnungen sind relevant.  Kein Informationsbeschaffungsanspruch Entwürfe und Notizen (-), wenn diese nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Achtung: Regeln ordnungsgemäßer Aktenführung beachten. Maßgebliches Kriterium für die Bestimmung der Amtlichkeit.

3. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Vorrang von Spezialregelungen, z. B. bei § 24 Umweltverwaltungsgesetz § 4 Landespressegesetz § 21 Landesdatenschutzgesetz § 100 Verwaltungsgerichtsordnung § 3 Baugesetzbuch Nebeneinander bei anderer Zielrichtung  Akteneinsichtsrechte nach § 29 LVwVfG und § 25 SGB X

4. Ablehnungsgründe Schutz besonderer öffentlicher Belange (§ 4 LIFG) Zum Schutz des Staates werden bestimmte Interessen gesetzlich zu „besonderen öffentlichen Belangen“ erklärt, erreichen dadurch die rechtliche Qualität eines Schutzguts und sind demnach potentielle Ablehnungsgründe. Liegt der Ablehnungsgrund vor, so besteht kein Ermessen. Achtung: Dem Schutzgut muss eine „Gefahr“ (nachteilige Auswirkung) drohen. Die Darlegungslast liegt bei der informationspflichtigen Stelle.

4. Ablehnungsgründe Bekanntwerden der Information lässt nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens, die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen, wovon die Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig ausgenommen sind oder das im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang fortbestehende Interesse der betroffenen Person an einer vertraulichen Behandlung bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information befürchten.

4. Ablehnungsgründe b) Schutz personenbezogener Daten (§ 5 LIFG) Werden durch Herausgabe personenbezogene Daten i. S. v. § 3 Abs.1 LDSG veröffentlicht? „Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.“ Nur bei natürlichen Personen; nicht bei juristischen Personen. Einzelangaben über persönliche Verhältnisse: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Konfession. Einzelangaben über sachliche Verhältnisse: betreffen einen auf die Person beziehbaren Sachverhalt (Eigentumsverhältnisse, Verträge mit Dritten, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten).

4. Ablehnungsgründe Grundsatz des § 5 Abs. 1 LFG: Liegen personenbezogene Daten vor, so ist Zugang nur zu gewähren, soweit und solange betroffene Person eingewilligt hat oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss der Informationen überwiegt.  Weitere Differenzierungen in den Absätzen 2 bis 5.

4. Ablehnungsgründe Abwägung schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs grundsätzlich genießt Schutz personenbezogener Daten Vorrang Recht auf informationelle Selbstbestimmung je sensibler die Daten sind, desto eher überwiegt Schutzbedürfnis des Betroffenen reine Ausforschungsinteressen werden nicht geschützt Abs.3 bei Personalakten: sind vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen öffentliches Informationsinteresse an der Bekanntgabe Informationszugang vorrangig, wenn zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit geboten ist Abs.4: als Gutachter, Sachverständige oder in gleicher Weise eine Stellungnahme im Verkehr abgegeben Abwägung

4. Ablehnungsgründe c) Schutz geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 6 LIFG) Kein Ermessen und keine Abwägung mit Informationsinteresse. Wann sind diese Rechtsgüter betroffen? Geistiges Eigentum: Urheber-, Marken-, Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte. Amtliche Werke (§ 5 UrhG) genießen keinen Urheberrechtsschutz. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse: Sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.

4. Ablehnungsgründe d) Ablehnung aus formalen Gründen (§ 9 Abs. 3 LIFG) Ablehnung nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn dieser offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, dieser zu unbestimmt ist und nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Aufforderung der informationspflichtigen Stelle präzisiert wird,

4. Ablehnungsgründe dessen Bearbeitung einen für die informationspflichtige Stelle unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde (ernsthafte Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde), die antragstellende Person bereits über die begehrten Informationen verfügt oder die antragstellende Person sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

5. Verfahren a) Verwaltungsverfahren Antragsstellung grundsätzlich erforderlich. Keine Begründung notwendig. Sind z. B. personenbezogene Daten betroffen, soll der Antrag näher begründet werden. Die antragstellende Person soll erklären, inwieweit ihre Daten an die betroffene Person weitergegeben werden dürfen, § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG.  Die Motive können für die Einwilligung der betroffenen Person entscheidend sein.

5. Verfahren Wird Einwilligung der betroffenen Person verweigert, erfolgt Abwägungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 LIFG. Bei Bewilligung des Antrags: Die Entscheidung über den Informationszugang ist dem betroffenen Dritten bekannt zu geben (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LIFG). Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung entweder unanfechtbar ist oder wenn bei sofortiger Vollziehung zwei Wochen verstrichen sind (§ 8 Abs. 2 Satz 2 LIFG). Diese Frist gibt dem betroffenen Dritten die Möglichkeit, um Rechtsschutz nachzusuchen.

5. Verfahren b) Fristen, § 7 Abs.7 LIFG Grundsätzlich Monatsfrist Ausnahmsweise Fristverlängerung auf drei Monate, wenn Antragsbearbeitung innerhalb der Monatsfrist, insbesondere wegen Umfang Komplexität oder Beteiligung der Personen nach § 8 nicht möglich ist. Antragstellende Person ist über Fristverlängerung und deren Gründe zu informieren, § 7 Absatz 7 Satz 3 LIFG.

5. Verfahren c) Bestimmtheit des Antrags, § 7 Abs. 2 LIFG Bei Unbestimmtheit ist innerhalb eines Monats Gelegenheit zur Präzisierung zu geben. Frist zur Beantwortung der Anträge beginnt nach Präzisierung erneut. § 9 Abs. 3 Nr. 2 LIFG: Ablehnung möglich, wenn Präzisierung nicht innerhalb von drei Monaten. d) Entscheidungsform, § 7 Abs. 5 LIFG Wird keine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, steht die Art im Ermessen der informationspflichtigen Stelle. Wird bestimmte Art des Zugangs begehrt, darf nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden (Beispiel: Deutlich höherer Verwaltungsaufwand).

6. Gebühren Für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen können Gebühren und Auslagen nach dem für die informationspflichtige Stelle jeweils maßgebenden Gebührenrecht erhoben werden, § 10 Abs. 1 LIFG. Gebühren sollen so bemessen sein, dass der Informationszugang nach § 1 Abs. 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. In einfachen Fällen dürfen – durch die Behörden des Landes – Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden.  Anhaltspunkt: weniger als 30 Minuten

6. Gebühren Vorabinformation über voraussichtliche Kosten, wenn diese mehr als 200 € betragen. Zugleich Aufforderung, sich über Weiterverfolgung zu erklären. Möglichkeit zur kostenfreien Rücknahme (Rücknahmefiktion). Mitgeteilte Gebührenhöchstgrenze ist bindend. Ohne vorherige Information keine Festsetzung über 200 €.

7. Rechtsmittel Entscheidung über den Zugang zu den amtlichen Informationen ist Verwaltungsakt. Bestimmtheit und Begründung zu beachten, §§ 37, 39 LVwVfG. Rechtsbehelfsbelehrung bei Versagung nötig. Widerspruch und Verpflichtungsklage sind statthaft.

8. Rechtslage in Rheinland-Pfalz Transparenzgesetz seit 01.01.2016 Besonderheit: Automatische Veröffentlichung im Internet wird geregelt. Rheinland-Pfalz ist erstes Flächenland, das eine solche Regelung eingeführt hat. Umfasst mehr als das LIFG BW: Amtliche Informationen und Umweltinformationen (in BW: UVerwG). Automatische Veröffentlichung auf Transparenz-Plattform im Internet.

8. Rechtslage in Rheinland-Pfalz Amtliche Informationen und Umweltinformationen Zugang über Transparenzplattform, §§ 6 ff. Informationszugang auf Antrag, §§ 11 ff. Ausschlussgründe gem. §§ 14 ff. § 7: Anwendungsbereich der Veröffentlichungspflichten. Informationen, bei denen aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht besteht, unterfallen auch TransparenzG. Veröffentlichungspflichten nach § 7 Abs. 1 Nr.1-4 und Nr.6-14 und Abs.3 gelten nicht für Gemeinden und Gemeindeverbände. Anforderungen an die Veröffentlichung, § 8.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Schluss Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!