Prüfung des gesetzlichen Mindestlohns durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) 2 Jahre gesetzlicher Mindestlohn – eine Bilanz Stand: 02.11.2016 ORR J. Helmig
Gliederung Einleitung Exemplarische Darstellung entschiedener Rechtsfragen/Klarstellungen iRd. MiLoG Erfahrungen und Erkenntnisse aus den bisher durchgeführten Kontrollen und Prüfungen Zahlen aus dem Bezirk des Hauptzollamts Dortmund zu Prüfungen nach dem MiLoG Stand: 02.11.2016 ORR J. Helmig
Aktuell: Am 26.10.2016 ist die Mindestlohnanpassungs-VO durch das Bundeskabinett beschlossen worden Mindestlohnkommission hatte am 28.06.2016 beschlossen, den ML anzupassen (ab jetzt alle 2 Jahre) Ab 01. Januar 2017 erhalten alle unter den gesetzl. ML fallenden AN 8,84 €/Stunde Stand: 02.11.2016 ORR J. Helmig
Stand: 02.11.2016 ORR J. Helmig
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Exemplarische Darstellung entschiedener Rechtsfragen/Klarstellungen im Rahmen des MiLoG: Stand: 02.11.2016 ORR J. Helmig
Eingeschränkte Auftraggeberhaftung (zivilrechtlich) - § 13 MiLoG Verweis auf § 14 AEntG – entsprechende Anwendung Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtung dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestlohns an AN oder zur Zahlung von Beiträgen an gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien wie ein Bürge (Haftung nur für Nettoentgelt) Stand: 02.11.2016 ORR J. Helmig
Was meint nun eingeschränkte Haftung? Es haften nur solche Unternehmer, die sich zur Erfüllung eigener Verpflichtungen eines oder mehrerer Nachunternehmer bedienen und damit die an sich ihnen obliegende Pflicht zur Vergütung der AN auf die ausführenden Nachunternehmer verlagern. Ausgenommen sind folglich Fälle, in denen Auftraggeber mit der Vergabe des Auftrags lediglich einen Eigenbedarf ihres Unternehmens befriedigen! Stand: 02.11.2016 ORR J. Helmig
Übertragung der eingeschränkten Haftung auf die Bußgeldvorschrift des § 21 Abs. 2 MiLoG „ Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags 1. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder 2. einen Nachunternehmer einsetzt der zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Stand: 02.11.2016 ORR J. Helmig
Unter Bezugnahme auf das BAG-Urteil vom 12. 01 Unter Bezugnahme auf das BAG-Urteil vom 12.01.2005, 5 AZR 617/01 hat das BMAS am 21.08.2015 festgestellt: „Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/2010 (neu), S. 23) zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschrift des § 13 MiLoG durch den Verweis auf § 14 AEntG an die dortige Rechtslage und Ausgestaltung der Haftung insbesondere durch die Rechtsprechung angeglichen worden ist. Nach dem Verständnis des BMAS hat er dadurch klargestellt, dass er von der Übertragung der oben dargestellten einschränkenden Rechtsprechung auf das MiLoG ausgeht.“ Stand: 02.11.2016 ORR J. Helmig
Weitere entschiedene Rechtsfragen/Klarstellungen: Ergänzung/Absenkung der ursprünglich festgelegten Einkommensschwelle von 2958 €/2000 € für den Verzicht auf die Aufzeichnungspflicht zur täglichen Arbeitszeit Verzicht auf Aufzeichnungspflicht bei Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern und Eltern des AG, die im Betrieb des Arbeitgebers arbeiten (Änderung der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung –MiLoDokV vom 29.07.2015) Berücksichtigung von Zuschlägen beim gesetzlichen ML Prüfungen nach dem Arbeitszeitgesetz grds. n i c h t durch den Zoll Stand: 02.11.2016 ORR J. Helmig
Erfahrungen und Erkenntnisse aus den bisher durchgeführten Kontrollen und Prüfungen Stand: 02.11.2016 ORR J. Helmig
2. Stand- und Bereitschaftszeiten sind hierbei häufig Thema Die Anzeigen im Taxi und Mietwagengewerbe haben sich seit Einführung des gesetzl. ML nahezu verdreifacht 2. Stand- und Bereitschaftszeiten sind hierbei häufig Thema In der ersten Hälfte 2015 wurde bei ca. 75% der Prüfungen in den Betrieben festgestellt, dass entweder noch keine oder mangelhafte Arbeitszeitauf- zeichnungen geführt wurden. Bei GU-Prüfungen werden regelmäßig neben den Stundenaufzeichnungen auch weitere Unterlagen verlangt, wie z.B. Fahrtenzettel/Fahrer, buch- mäßige Erfassung d. Beförderungsaufträge, Fahrtenbücher u. Abrech- nungen b. Krankentransporten etc. Es können auch die in der Branche zu führenden Grundaufzeichnungen der Bareinnahmen- Schichtzettel (§§ 22, 63 bis 68 UStDV) betrachtet werden. Diese fehlten häufig oder waren nur unzureichend ausgefüllt! Stand: 02.11.2016 ORR J. Helmig
Zahlen aus dem Bezirk des Hauptzollamts Dortmund zu Prüfungen nach dem MiLoG Stand: 02.11.2016 ORR J. Helmig
Zuständigkeit der FKS beim HZA Dortmund Stand: 02.11.2016 ORR J. Helmig
Durchgeführte AN-Kontrollen im Personenbeförderungsgewerbe 588 Weitergehende und z.T. komplexere Geschäftsprüfungen in den Unternehmen (Pers.bef.gew.)nach Risikogesichtspunkten 121 Eingeleitete OWi-Verfahren wegen der Nichtzahlung oder nicht rechtzeitigen Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (insges.) 28 Eingeleitete OWi-Verfahren wegen Verletzung der Aufzeichnungs-pflicht (insges.) 81 Stand: 02.11.2016 ORR J. Helmig