Überblick über das Asylbewerberleistungsgesetz

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 Präsentation transkript:

Überblick über das Asylbewerberleistungsgesetz Fachtag 16.08.2017 Überblick über das Asylbewerberleistungsgesetz Referenten: Steiniger, Florian und Weil, Ramona

Vorstellung Steiniger, Florian Besonderer Dienst 4 Sachbearbeitung – Soziale Hilfen Wirtschaftsdienst seit 06/2015 Weil, Ramona

Gliederung Besonderer Dienst 4 Überblick Bereich Asyl Zuweisungsverfahren Anspruchsberechtigter Personenkreis Asylbewerberleistungsgesetz Unterschiede §2 AsylbLG u. §3 AsylbLG Kontoeröffnung

Besonderer Dienst 4 Überblick Bereich Asyl Wirtschaftsdienst und Sozialdienst Zuständigkeit für Asylbewerber, die im Rahmen eines Asylverfahrens nach Frankfurt zugewiesen werden Leistungsprüfung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Gewährung von Leistungen analog dem SGB XII (§2 AsylbLG) oder §3 AsylbLG Sicherung der Unterkunft in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Bund (IB) und dem Evangelischen Verein für Wohnraumhilfe - Zentrale Vermittlung von Unterkünften (ZVU) Einsteuerung in Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG (FIM) Verpflichtung zu Integrationskursen für Personen aus Ländern mit guter Bleibeperspektive Vorbereitung der Kostenerstattung nach dem Landesaufnahmegesetz Ambulante psychosoziale Betreuung von Asylbewerbern beim IFZ Sozialpädagogische Integrationshilfe bei Lehrerkooperative Bildung und Teilhabe Unterbringung von ankommenden Spätaussiedlern und Kontingentflüchtlingen (russisch-jüdisch /syrisch), afghanischen Ortskräften und Weitervermittlung an den zuständigen SGB XII-Träger oder Jobcenter Grundsatzarbeit Kooperation mit der Stabsstelle für Flüchtlingsmanagement (Amt 58) sowie freien Trägern Beschäftigung mit Problematiken in Unterkünften, Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe

Zuweisungsverfahren I Allgemein Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtung bis max. 6 Monate Dienst- und Fachaufsicht liegt beim RP Gießen Zuweisung nach Hessischem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) RP Darmstadt zuständig für landesinterne Verteilung (§2 Abs. 2 LAufnG) Aufnahmequote: abhängig von Einwohneranzahl sowie Anteil von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern (Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung) Die Umsetzung der Verteilung im Einzelfall erfolgt durch einen Zuweisungsbescheid Weiterhin ist das RP Darmstadt für die landesinterne Umverteilung nach einer erfolgten Zuweisung zuständig Landesübergreifende Umverteilung nur, wenn nach Hessen umverteilt werden soll Aufnehmende Kommunen sind für Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden/-bewerbern zuständig

Zuweisungsverfahren II Zuweisung in Frankfurt am Main Wöchentliche Zuweisungen in Frankfurt (mittwochs) Einsatz des externen Sozialdienstes Internationaler Bund zwecks Dolmetscher- und Beratungstätigkeit Versorgung: Unterkunft (Selbstverpflegung / Vollverpflegung), Regelleistung nach dem AsylbLG, Krankenscheine Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht (§3 Abs. 2 LAufnG)

Anspruchsberechtigter Personenkreis I Anspruchsberechtigung Asylbewerberleistungsgesetz Regelung von Höhe und Form von Leistungen, die materiell hilfebedürftige Asylsuchende, Asylbewerber, Geduldete sowie Ausländer, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen können

Anspruchsberechtigter Personenkreis II Anspruchsberechtigung §1 AsylbLG (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, 2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,

Anspruchsberechtigter Personenkreis III Anspruchsberechtigung §1 AsylbLG 3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach§23 Absatz 1 oder §24 des Aufenthaltsgesetzes, b) nach§25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder c) nach§25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,

Anspruchsberechtigter Personenkreis IV Anspruchsberechtigung §1 AsylbLG 4. eine Duldung nach§60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, 6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder 7. einen Folgeantrag nach§71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach§71a des Asylgesetzes stellen.

Asylbewerberleistungsgesetz I Leistungen in besonderen Fällen §2 AsylbLG Abweichend von den§§3 u. 4 sowie 6 bis 7 ist das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben Krankenhilfe gem. §264 II 1 SGB V Versicherung bei einer Krankenversicherung nach Wahl

Asylbewerberleistungsgesetz II Grundleistungen §3 AsylbLG Die Höhe der Grundleistung orientiert sich an den Regelbedarfsstufen Bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften mit Vollverpflegung: Kürzung des Regelsatzes um Energiekosten und Verbrauchsgüter bzw. Sachleistungsanteil

Asylbewerberleistungsgesetz III Leistung bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt §4 AsylbLG Versorgung auf unabweisbare Basis Es werden nur notwendige und akute Behandlungen finanziert Für ambulante Behandlungen werden quartalsweise Krankenscheine erstellt. Für stationäre Kosten muss vorab eine Einweisung vorliegen und die Kostenübernahme beantragt werden In der Regel nicht übernahmefähig. Psychotherapien kieferorthopädische Maßnahmen Kuren chronische Erkrankungen Hierüber entscheidet das Team Gesundheitshilfe im Sozialrathaus Bockenheim. Ggfls. erfolgt eine Stellungnahme durch Amt 53.

Asylbewerberleistungsgesetz IV Arbeitsgelegenheiten / sonstige Leistungen §5 AsylbLG §5a Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (Gemeinnützige Arbeit) mit Aufwandsentschädigung von 0,80 Euro je Stunde §5b Integrationskurse für Personen mit guter Bleiberechtsperspektive §6 AsylbLG Mehrbedarfe (Schwangerschaft oder Ernährung) einmalige Leistungen bei Schwangerschaft Babyerstausstattung Bildung und Teilhabe Passbeschaffungskosten Gewährung einer Mietkaution als Darlehen Erstattung der Kosten für die Passbeschaffung Die Stadt Frankfurt gewährt zusätzlich freiwillige Leistungen für je zwei Deutschkurse sowie die dazugehörigen Bücher, bei Personen, die keinen Anspruch auf Integrationskurse haben

Asylbewerberleistungsgesetz V Einkommen und Vermögen §7 AsylbLG §7 Abs. 1 S.1 AsylbLG: verfügbares Einkommen und Vermögen ist vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen §7 Abs. 5 AsylbLG: Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Änderung zum 01.03.2015: vorher kein Freibetrag Ausnahme: Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

Asylbewerberleistungsgesetz VI Leistungen bei Verpflichtung Dritter §8 AsylbLG (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Für einen Zeitraum von fünf Jahren sind vom Verpflichtungsgeber sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, für die ein gesetzlicher Anspruch des Ausländers besteht. Leistungen für Lebensunterhalt, Versorgung von Wohnraum sowie im Krankheitsfall Ist lediglich eine Rückgriffsmöglichkeit öffentlicher Leistungsträger Strenge Anforderungen für Nachweis der Leistungsfähigkeit des Dritten

Unterschiede §2 AsylbLG u. §3 AsylbLG Die wichtigsten Änderungen ca. 10% mehr Regelbedarf Mehrbedarf bei Alleinerziehung sowie bei Alter und Erwerbsminderung erhöhte Freibeträge bei Erwerbstätigkeit sowie beim Schonvermögen Beiträge zur Vorsorge (Sterbekasse) Darlehensgewährung Anmeldung bei einer Krankenkasse Leistungen bei vorübergehender Abwesenheit

Kontoeröffnung Mit welchen Ausweisdokumenten ist es möglich? ab 21.08.2015: Kontoeröffnung u. a. mit Bescheinigung über die Meldung eines Asylsuchenden aufgrund Übergangsreglung durch Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht möglich seit 07.07.2016: neben regulären Ausweisdokumenten besteht die Möglichkeit der Kontoeröffnung als Inhaber einer Aufenthaltsgestattung (§55 AsylG), eines Ankunftsnachweis (§63a AsylG) oder einer Duldung (§60a AufenthG) Grund: Erlass vom Bundesministerium des Innern der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung

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