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Ringvorlesung Grundlagen des Aufenthalts- und Asylrechts

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Präsentation zum Thema: "Ringvorlesung Grundlagen des Aufenthalts- und Asylrechts"—  Präsentation transkript:

1 Ringvorlesung Grundlagen des Aufenthalts- und Asylrechts
3. Juli 2018 Familiennachzug und ausgewählte humanitäre Aufenthaltserlaubnisse Susanne Achterfeld, LL.M.

2 Inhalt I. Familiennachzug Einleitung
Übersicht – Kategorien des Familiennachzugs Nachzug zu Deutschen, § 28 AufenthG Kind oder Elternteil Ehegatte Nichtsorgeberechtigtes Elternteil 4. Nachzug zu Ausländern, §§ 29 – 36 AufenthG Ehegattennachzug, § 30 AufenthG Kindernachzug, § 32 AufenthG Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger, § 36 AufenthG Eigenständige Aufenthaltsrechte und nachzugsbezogene rechtliche Verfestigung II. Humanitäre Aufenthaltserlaubnisse

3 I. Familiennachzug 1. Einleitung
Gesetzliche Regelungen: Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Abschnitt 6. Aufenthalt aus familiären Gründen §§ 27 bis 36 AufenthG Legaldefinition „Familiennachzug“, § 27 Abs. 1 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis (AE) zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige AE berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 27 Abs. 5 AufenthG) Kein Familiennachzug (§ 27 Abs. 1a AufenthG) bei sog. Scheinehe oder Nötigung

4 2. Übersicht – Kategorien des Familiennachzugs
Familienangehörige von Deutschen Familienangehörige von EU-Bürgern Familienangehörige von sonstigen Ausländern Ehegatte § 28 Abs. 1 Nr. 1 Ehegatte Lebenspartner Kind Elternteil Sonstige Ehegatte §§ 30, 29 Abs. 2 bis 4 Lebenspartner §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Nr. 1 Lebenspartner §§ 27 Abs. 2, 30 Kind § 28 Abs. 1 Nr. 2 Kind §§ 32, 29 Abs. 2 bis 4 zu Erwerbstätigen EU-Bürgern § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG Elternteil § 28 Abs. 1 Nr. 3 Elternteil § 36 Abs. 1 zu Nicht- erwerbstätigen EU-Bürgern § 4 Satz 1 FreizügG Sonstige §§ 28 Abs. 4, 36 Sonstige § 36 Abs. 2

5 3. Nachzug zu Deutschen, § 28 AufenthG
Elternnachzug zum deutschen Kind § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG → bei bestehendem Sorgerecht Rechtsanspruch („ist zu erteilen“) abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG muss der Lebensunterhalt nicht gesichert sein (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) keine Sprachkenntnisse erforderlich Zweck: Ausübung der Personensorge, d.h. Sorgeberechtigung erforderlich Bestehen/Anstreben einer sog. schützenswerten Beistandsgemeinschaft (Art. 6 GG)

6 3. Nachzug zu Deutschen, § 28 AufenthG
Elternnachzug zum deutschen Kind § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG/§ 25 Abs. 5 AufenthG → bei nicht bestehendem Sorgerecht Kein Rechtsanspruch – Ermessen („kann erteilt werden“) Die bloße Ausübung des Umgangsrechts kann genügen, soweit die familiäre Gemeinschaft (d.h. eine Beistands- und Betreuungs-gemeinschaft, die nicht notwendigerweise eine häusliche Gemeinschaft beinhaltet) bereits im Bundesgebiet gelebt wird.  Ausreisehindernis i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG Von LU kann abgesehen werden

7 3. Nachzug zu Deutschen, § 28 AufenthG
b. Nachzug eines minderjährigen ausländischen Kindes zum deutschen Elternteil (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG) Rechtsanspruch Keine Lebensunterhaltssicherung Keine Sprachkenntnisse

8 3. Nachzug zu Deutschen, § 28 AufenthG
c. Nachzug zum deutschen Ehegatten, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG: es „soll“ nur auf den Nachweis der Unterhaltssicherung verzichtet werden  bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Ehegattennachzug versagt werden, wenn die Eheleute auf öffentliche Mittel angewiesen sind, bspw. wenn die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist

9 3. Nachzug zu Deutschen, § 28 AufenthG
Mindestalter: beide Ehegatten haben das 18. Lebensjahr vollendet (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) →Aber: Ausnahmen bei Vorliegen einer besonderen Härte möglich (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) Sprachkenntnisse: Nachweis von Deutschkenntnissen „einfacher Art“ erforderlich (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) →§ 2 Abs. 9 AufenthG: Niveau A 1; mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse, Nachweis der Sprachkenntnisse muss vor der Einreise erbracht werden →Ausnahmen möglich (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 5 AufenthG)

10 ABER: Urteil EuGH 09. 07. 2015 Az: C-153/14
ABER: Urteil EuGH Az: C-153/14. Zu den Voraussetzungen für den Ehegattennachzug: Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat von Drittstaatsangehörigen verlangen kann, dass sie eine Integrationsprüfung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende erfolgreich ablegen, bei der Grundkenntnisse sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats beurteilt werden und für die verschiedene Kosten zu begleichen sind, bevor er ihnen die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort im Rahmen der Familienzusammenführung erlaubt, sofern die Anwendungsvoraussetzungen für ein solches Erfordernis die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren wird durch diese Anwendungsvoraussetzungen die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung insofern unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, als sie nicht die Berücksichtigung besonderer Umstände ermöglichen, die die Betroffenen objektiv an einer erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung hindern, und für die Kosten im Zusammenhang mit dieser Prüfung ein zu hoher Betrag festgesetzt wird.

11 4. Nachzug zu Ausländern Grundsätzliche Voraussetzungen:
1. Erforderlicher Aufenthaltstitel, § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Grundvoraussetzung ist, dass der Ausländer, zu dem nachgezogen werden soll, im Besitz einer bestimmten AE oder einer Niederlassungserlaubnis ist Geduldete Ausländer und Ausländer im Asylverfahren, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, sind grundsätzlich vom Familiennachzug ausgeschlossen. Auch bei Aufenthaltstiteln nach §§ 25 Abs. 4, 4b und 5, 25a Abs. 2, § 25 b Abs. 4 , 104a Abs. 1 Satz 1 und 104b AufenthG ist Familiennachzug kraft Gesetz ausgeschlossen (§ 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).

12 4. Nachzug zu Ausländern 2. Ausreichender Wohnraum, § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 4 AufenthG Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss für alle Familienangehörigen ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen = 12m² für Personen über sechs Jahre, 10m² für Personen unter sechs Jahren 3. Sicherung des Lebensunterhaltes, §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG Prinzip: Regelsatz SGB II + Warmmiete + Werbungskostenpauschale 100 €, vgl. Urteil BVerwG v C 10.09

13 -Passpflicht 4. Nachzug zu Ausländern
4. Sonstige allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, § 5 AufenthG -Passpflicht - Identitätsklärung - kein Ausweisungsgrund - Einreise mit dem erforderlichen Visum (aber vgl. auch § 39 AufenthV!!!)

14 4. Nachzug zu Ausländern – Ehegattennachzug, § 30 AufenthG
Rechtsanspruch Erforderlicher Aufenthaltstitel Lebensunterhaltssicherung der nachzugswillige Ehepartner muss sich zumindest auf „einfache Art“ in deutscher Sprache verständigen können (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) = Niveau A 1 Ausnahmen: siehe § 30 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AufenthG sowie Urteil des EuGH v C-153/14

15 4. Nachzug zu Ausländern – Ehegattennachzug, § 30 AufenthG
beide Ehegatten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Ausnahmen: siehe § 30 Abs. 1 Satz 2 sowie § 30 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Familiennachzug von mehreren Ehepartnern im Falle einer Mehrehe gem. § 30 Abs. 4 AufenthG ausgeschlossen die AE kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhaltes) und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (ausreichender Wohnraum) verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht

16 4. Nachzug zu Ausländern – Kindernachzug, § 32 AufenthG
Rechtsanspruch nach § 32 Abs. 1 AufenthG Eltern bzw. Elternteil im Besitz eines der in § 32 Abs. 1 AufenthG genannten Aufenthaltstitels Bei gemeinsamer Sorge muss der im Heimatland verbleibende Elternteil zustimmen, § 32 Abs. 3 AufenthG nach Vollendung des 16. Lebensjahres und vor Vollendung des 18. Lebensjahres muss das Kind gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die deutsche Sprache beherrschen (Niveau C 1) oder es muss gewährleistet erscheinen, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der BRD einfügen kann Ausnahme: siehe § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AufenthG (Eltern besitzen bestimmte „privilegierende“ Aufenthaltstitel)

17 4. Nachzug zu Ausländern – Kindernachzug, § 32 AufenthG
gem. § 32 Abs. 4 AufenthG kann dem Kind nach Ermessen eine AE erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AufenthG wird die AE des Kindes verlängert nach § 33 Satz 1 AufenthG kann im Falle der Geburt eines ausländischen Kindes im Bundesgebiet eine AE erteilt werden § 33 Satz 2 AufenthG sieht einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer AE vor, falls beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine AE, eine NE oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen

18 4. Nachzug zu Ausländern – Ehegatten- bzw. Kindernachzug
Weitere Regelungen bei Ehegatten- oder Kindernachzug richten sich danach, welchen Aufenthaltstitel der Ausländer, zu dem nachgezogen werden soll, besitzt

19 4. Nachzug zu Ausländern – Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger, § 36 AufenthG
Nachzugsanspruch der Eltern eines unbegleiteten minderjährigen anerkannten Flüchtlings, § 36 Abs. 1 AufenthG Keine LU-Sicherung Kein Wohnraum nachzuweisen (nur) Asylantragstellung des umF vor Vollendung des 18. Lebensjahrs (EuGH Rs. C-550/16) Kein Anspruch der (minderjährigen Geschwister) sonstigen Familienangehörigen nur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte (§ 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) Ermessen! LU! Wohnraum!

20 5. Eigenständige Aufenthaltsrechte und nachzugsbezogene rechtliche Verfestigung
Niederlassungserlaubnis… …bei Nachzug zu Deutschen: § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Dem Ausländer wird eine NE erteilt, wenn er drei Jahre im Besitz einer AE ist, der Lebensunterhalt gesichert ist die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt, und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Niveau B1). Die strengen Voraussetzungen des § 9 AufenthG gelten nicht.

21 5. Eigenständige Aufenthaltsrechte und nachzugsbezogene rechtliche Verfestigung
Niederlassungserlaubnis… …bei Nachzug zu Ausländern: § 9 AufenthG keine Sondervorschriften

22 5. Eigenständige Aufenthaltsrechte und nachzugsbezogene rechtliche Verfestigung
Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, § 31 AufenthG Sofern die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, oder der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der AE um ein Jahr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthG).

23 5. Eigenständige Aufenthaltsrechte und nachzugsbezogene rechtliche Verfestigung
Gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Das Vorliegen einer besonderen Härte wird in § 31 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 AufenthG konkretisiert.

24 5. Eigenständige Aufenthaltsrechte und nachzugsbezogene rechtliche Verfestigung
Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Kinder mit Eintritt der Volljährigkeit wird die dem Kind erteilte AE zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht (§ 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) abweichend von § 9 Abs. 2 AufenthG kann dem minderjährigen Ausländer in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AufenthG eine NE erteilt werden (Abweichungen von den Voraussetzungen sind in § 35 Abs. 4 AufenthG zu finden) Ausnahmen: siehe § 35 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; in diesen Fällen kann jedoch im Ermessenswege die NE erteilt oder die AE verlängert werden (§ 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG)

25 II. Humanitäre Aufenthaltserlaubnisse
Weitere Aufenthaltstitel aus Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, die für die Beratung relevant sein können: § 25 Abs. 5 § 23a AufenthG § 25a AufenthG § 25b AufenthG

26 § 25 Abs. 5 „Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.“

27 § 25 Abs. 5 AufenthG Tatsächliches Ausreisehindernis Bsp.:
Passlosigkeit (idR keine AE) Keine Flugverbindung ins Heimatland (idR keine AE) 2. Rechtliches Ausreisehindernis Bsp.: Art. 6 GG familiäre Beziehungen in BRD Art. 8 EMRK Schutz des Privatlebens Reiseunfähigkeit wg. schwerer Krankheit

28 Typ. Beispiel für § 25 Abs. 5 AufenthG: Reiseunfähigkeit
Wie wird die Reiseunfähigkeit festgestellt?

29 Vorlage eines aussagekräftigen Attestes mit Aussage zur Reise(un)fähigkeit
Antrag auf AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG) mit Anregung, das örtliche Gesundheitsamt zu beauftragen Untersuchung durch das Gesundheitsamt mit Bericht an die Ausländerbehörde

30 Reiseunfähigkeit Bei K. wird aufgrund einer Herzerkrankung Reiseunfähigkeit durch den Amtsarzt festgestellt. Was muss er nun machen und welche Rechte hat er?

31 § 25 Abs. 5 AufenthG Pass besorgen/vorlegen
Grds. Sozialleistungen nach AsylbLG § 1 Abs. 1 Ziff 3 AsylbLG bis 18 Monate, danach SGB II Wohnsitznahmeverpflichtung, es sei denn, kein Sozialleistungsbezug Kein Familiennachzug gem. § 29 Abs. 3 S. 3 AufenthG Arbeitserlaubnis unbeschränkt AE wird erteilt für 6 Monate (vgl. § 26 AufenthG)

32 Härtefallersuchen § 23a AufenthG
das Ersuchen ist zu richten an die Härtefallkommission des Bundeslandes (siehe Synopse von Andreas Schwantner, ai) Lebenslauf des Betroffenen darstellen sowie die Gründe dafür, dass vorliegend die Beendigung des Aufenthaltes eine besondere Härte für diesen darstellen würde Unterlagen einreichen, die die Integration etc. belegen (keine Straftaten von erheblichem Gewicht) idR. keine Abschiebung bis zur Entscheidung der Härtefallkommission, es sei denn, es gibt schon einen Termin zur Abschiebung Ausländerbehörde wird von HFK um einen Bericht/Stellungnahme gebeten HFK ersucht die ABH, einen Aufenthaltstitel zu erteilen oder teilt mit, dass sie keine Empfehlung aussprechen konnte (d.h. Kontakt mit ABH aufnehmen) – kein Rechtsanpruch!

33 § 25a Abs. 1 AufenthG (gut integrierte geduldete Jugendliche und Heranwachsende)
Antragstellung zwischen dem 14. und 21. Lebensjahr vier Jahre Voraufenthalt Entweder vier Jahre erfolgreich die Schule besucht oder Schulabschluss erworben Positive Integrationsprognose Solange in Ausbildung befindlich, keine Sicherstellung des Lebensunterhalts erforderlich Kein Bezug zum „Terrorismus“ Keine Täuschung über Identität → Abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern gem. § 25a Abs. 2 AufenthG oder Duldung gem. § 60a Abs. 2b AufenthG

34 § 25b AufenthG Bleiberecht bei Integration
Geduldet 8 Jahre Voraufenthalt bzw. 6 Jahre Voraufenthalt falls häusliche Gemeinschaft mit minderjährigem Kind Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung Überwiegend eigenständige Lebensunterhaltssicherung (außer Krankheit/Alter/Ausbildung/Familien/Alleinerziehende etc) Hinreichende mündliche Sprachkenntnisse Stufe A 2 (außer Krankheit/Alter) Tatsächlicher Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder Keine Täuschung über Identität/Mitwirkung an Beseitigung von Ausreisehindernissen Kein Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Ziff. 1 und 2 AufenthG


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