Das Organstreitverfahren (Teil I)

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 Präsentation transkript:

Das Organstreitverfahren (Teil I) A. Rechtsnatur und Rechtsgrundlagen: Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG B. Ziel  Entscheidung nach § 67 BVerfGG C. Zulässigkeitsvoraussetzungen: 1.Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts 2.Parteifähigkeit von Antragsteller und Antragsgegner 3.Antragsgegenstand 4.Antragsbefugnis 5.Rechtsschutzbedürfnis 6.Form 7.Frist

Ein erfundener Fall: Wir schaffen das! Im Sommer 2015 erreichen Hunderttausende von Flüchtlingen die Grenzen Europas; ihr Ziel ist Deutschland. Angesichts der unerträglichen Zustände an der griechisch-türkischen und der griechisch-mazedonischen Grenze und der fehlenden Aufnahmebereitschaft anderer EU-Staaten erklärt die Bundeskanzlerin M in der Presse, Deutschland heiße die Flüchtlinge willkommen, „wir schaffen das“!. Daraufhin öffnen die deutschen Grenzschutzstellen die Grenzen; es strömen über 800.000 Menschen vornehmlich aus S in die Bundesrepublik. Der aus dem südlichen Bundesland B stammende Abgeordnete A und die Fraktion der B-Partei halten das Vorgehen von M für verfassungsrechtlich unerträglich. M habe das überhaupt nicht und schon gar nicht ohne Zustimmung des Bundestages erklären dürfen und müsse daher zur Ausweisung der Flüchtlinge und wegen Verfassungsbruchs verurteilt werden.

Fragen zu „Wir schaffen das“ Kann A oder kann die B-Fraktion verfassungsgerichtlich klären lassen, ob M verfassungsgemäß vorgegangen ist?  Welches Verfassungsstreitverfahren kommt in Betracht? Worum geht es A oder B? [Letztlich: M durfte so nicht ohne das Parlament handeln!] Abgrenzung der Befugnisse Regierung / Parlament! Aber: A ist nicht das Parlament! Und B auch nicht!  Dürfen sie „für das Parlament“ streiten? Und was hat M eigentlich getan? Ist das BVerfG zuständig, eine „Pressemitteilung“ zu kontrollieren? Und worüber entscheidet das Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen?

Der Wortlaut der Rechtsgrundlagen und seine Probleme (Gliederung der Zulässigkeitsprüfung: I. Zuständigkeit des BVerfG) Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG: Entscheidung über die Auslegung dieses GG! (= § 13 Nr. 5 BVerfGG!) (Abstraktes oder objektives Interpretations- oder Beanstandungsverfahren? Nein!) Aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten (von bestimmten Verfassungsorganen)!

Rechtsnatur des Organstreitverfahrens (Kontradiktorisches Verfahren zur Klärung / Abgrenzung von Kompetenzen / Befugnissen von Verfassungsorganen!)  Voraussetzung: Verfassungsrechtliches Verhältnis der Beteiligten zueinander! Verfassungsvergleichend: Organstreitigkeiten sind anderen Verfassungsstaaten eher unbekannt! Aber: Brexit-Entscheidung des High Court London? Zuständigkeit zum Austritt VereinigtesK nach Art. 50 EUV bei Regierung oder Parlament? Historische Herkunft: Vertragscharakter der landständischen Verfassungen!

Verfassungsrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten HambVerfG 19.07.2016 9/15 DVBl 2016, 1188 Die im Landesparlament vertretene Fraktion der AfD wendet sich – im Organstreitverfahren – gegen die (ständige) Nichtwahl von ihr benannter Mitglieder in die „Härtefallkommission“ nach § 23a AufenthG, die über Aufenthaltsgewährungen in Härtefällen entscheidet. Die Mitglieder der HärtefallK werden durch das Landesparlament nach den Vorschlägen der Fraktionen aus den Mitgliedern des Petitionsausschusses gewählt. Bestehen eines verfassungsrechtlichen Streitverhältnisses zwischen AfD-Fraktion und Landesparlament? Organstreitverfahren dient: Abgrenzung von Kompetenzen zwischen Verfassungsorganen oder Teilen von ihnen! Keine Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns! Im Streitfall: Besetzung der HFK auf der Grundlage des HFKG und nicht auf der Grundlage der Verfassung!

Ziel: § 67 BVerfGG Entscheidung, ob die beanstandete Maßnahme gegen das GG verstößt! Also nicht: Verurteilung zu einem bestimmten Verhalten! (Veranschaulichung: BP weigert sich, ein Gesetz auszufertigen; Antrag BT/Fraktion im Organstreit führt zur Feststellung, ob Weigerung der Verfassung entspricht oder widerspricht, nicht aber zur (vollstreckbaren) Verurteilung zur Unterzeichnung!) Verfassungsvoraussetzung: Verfassungsorgane halten sich an die Feststellung! (Art. 20 Abs. 3 GG!)  Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung bei großer Zurückhaltung!

(Gliederung der Zulässigkeitsprüfung: II (Gliederung der Zulässigkeitsprüfung: II. Parteifähigkeit) Parteifähigkeit [Beteiligtenfähigkeit; Antragsgegner // Antragsteller] Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG: Oberste Bundesorgane + andere (durch GG oder GO mit eigenen Rechten ausgestattete) Beteiligte # § 63 BVerfGG: Bestimmte oberste Bundesorgane + Organteile (BT und BR)  Interpretatorische Abstimmung muss Vorrang der Verfassung wahren! D.h.: Parteifähig sind oberste Bundesorgane (ohne Begrenzung auf die in § 63 BVerfGG genannten) + Andere Beteiligte mit Verfassungsrechten + Teile von bestimmten obersten Bundesorganen!

Parteifähigkeit: Oberste Bundesorgane BVerfG 10.06.2014 2 BvE 2/09 BVerfGE 136, 277-323 A ist ein vom Landtag des Landes MeckPomm gewähltes Mitglied der Bundesversammlung, die einen neuen Bundespräsidenten wählen soll. Er verlangt – u.a. – die Abstimmung über eine GO-BV, nach der sich die KandidatInnen vorstellen sollen. Der Antrag wird – ohne dass A Gelegenheit zur Begründung gegeben wird – abgelehnt. § 63 BVerfGG nennt Bundesversammlung nicht! Aber Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG spricht (vorrangig) nur von „obersten Bundesorganen“! Entfallen der Parteifähigkeit mit der Schließung der Bundesversammlung? Grundlage: Art. 19 Abs. 4 GG (?) (Nein: Verletzung organschaftlicher, nicht subjektiver Rechte!). Notwendigkeit der Klärung verfassungsrechtlicher Fragen!

Parteifähigkeit des Volkes? Eine – nicht ganz erfundene – Geschichte: Die „Identitären“ (I), ein Verband, der sich für die Wahrung des „Deutschtums“ einsetzt, hält die Zugehörigkeit der Bundesrepublik zur EU für unerträglich. Wenn britische StaatsbürgerInnen über einen Brexit abstimmen dürften, müsse das für Deutsche zur Frage eines Dexit erst recht gelten. Nachdem die Bundesregierung abgelehnt hat, eine Volksabstimmung über die weitere Zugehörigkeit Deutschlands zur EU durchzuführen, beantragt I beim BVerfG festzustellen, dass die Bundesregierung verfassungswidrig gehandelt hat, indem sie das „Volk“ nicht über die weitere Zugehörigkeit zur EU hat abstimmen lassen.

Das Volk als oberstes Bundesorgan? BVerfGE 11.07.1961 2 BvG 2/58 BVerfGE 13,54 1. Ist das „Volk“ ein „oberstes Bundesorgan“? (Natürlich nicht: Es ist der Souverän und nicht dessen „Organ“!) 2. Ist das „Volk“ ein „anderer Beteiligter“ Art. 29 GG? Art. 20 GG? BVerfG: Es muss sich um eine „formierte Einheit“ handeln! „Wenn das Bundesvolk, das nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen ausübt, als "oberstes Bundesorgan" bezeichnet wird, so ist es dies in einem anderen Sinn als jene "obersten Bundesorgane", die Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG meint. Beim Bundesvolk oder bei Teilen des Bundesvolkes handelt es sich nicht um stets präsente, handlungsfähige Einheiten, auf die der Begriff des Organs im engeren Sinn beschränkt ist. Nur zwischen solchen Organen im engeren Sinn kann ein verfassungsrechtlich geordnetes gegenseitiges Rechte- und Pflichtenverhältnis bestehen, aus dem ein Verfassungsrechtsstreit hervorgehen könnte.“

Teile von obersten Bundesorganen GG (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1) und BVerfGG (§ 63) erklären Teile von obersten Bundesorganen für parteifähig, wenn sie durch das GG oder eine GO mit eigenen Rechten ausgestattet sind! Achtung! BVerfGG spricht nur von zwei GOen (BT/BR), GG geht darüber hinaus! [Abhängigkeit der Parteifähigkeit von der materiellen Zuweisung von Rechten!] Zum Beispiel: Parlamentspräsidenten, Ausschüsse und Fraktionen, Gruppen, Abgeordnete, Mitglieder der Bundesregierung Das bedeutet aber zunächst nur: Parteifähigkeit! Noch nicht: Zulässigkeit des Antrags insgesamt!

Minderheiten als „Parteien“ (Beteiligte/Antragsteller) im Organstreitverfahren? BVerfG 04.05.2010 2 BvE 5/07 BVerfGE 126, 55-77 Im Jahr 2007 findet in dem Seebad Heiligendamm in MeckPomm der G-8-Gipfel statt, der vielfältige (auch als „unfriedlich“ erwartete) Proteste und Demonstrationen auslöst. Zur Sicherstellung eines ungefährdeten Ablaufs und aus Sorge vor islamistischen Anschlägen beschließt die Bundesregierung auf Bitte des Landes MeckPomm, die Bundeswehr zur Unterstützung hinzuzuziehen: In der Folge sichern Einheiten der Bundeswehr die Zugangsstraßen nach Heiligendamm; Tornados der Bundesluftwaffe kreisen über dem weiteren Veranstaltungsgebiet und fotografieren die Aufzüge der Demonstranten. Mehr als 1/3 (mehrheitlich linke aber auch grüne und sozialdemokratische) Abgeordnete im Bundestag hält den Einsatz der Bundeswehr für verfassungswidrig und stellt sich auf den Standpunkt, dieser Einsatz habe eines verfassungsändernden Gesetzes bedurft!

Parteifähigkeit von Minderheiten? Ist eine Minderheit (1/3 der Mitglieder des BT) beteiligtenfähig?  Organstreitverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten hoheitlichen Handelns! Rechnerischen Minderheiten gesteht das GG (und die GO-BT) kein wehrfähiges organschaftliches Recht zur Verfassungskontrolle zu!

Parteifähigkeit von „Minderheiten“? BVerfG 17.06.2009 2 BvE 3/07 BVerfGE 124, 78 Antragsteller zu 1-3) sind die Fraktionen F, L, B, die Antragsteller zu 4) sind 3 der 11 Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses des 16. Deutschen Bundestages, der sich mit einer Zusammenarbeit des BND, BfV und MAD mit der CIA aus Anlass des Irakkrieges und der Festnahme und Verschleppung eines deutschen Staatsbürgers durch amerikanische Geheimdienste befasste. Die Ast wenden sich gegen die Weigerung der Bundesregierung, Mitarbeitern der deutschen Nachrichtendienste uneingeschränkte Aussagegenehmigungen zu erteilen und Unterlagen über die Zusammenarbeit an den UA zu übermitteln.

Parteifähigkeit von „Minderheiten“? Vorab, weil Streitfragen um das Enquêterecht klausurrelevant sind: Geltung des PUAG! Zuständigkeitsregelung des § 36 PUAG (BGH) betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Einsetzung eines UA oder seiner Erhebungen als solcher! Verfassungsrechtliche Fragen sind dem BVerfG zugewiesen! Fraktionen des BT sind als Teile des Verfassungsorgans BT parteifähig! (Sowohl wenn sie eigene Fraktionsrechte geltend machen als auch, wenn sie Rechte des Gesamtorgans ins Feld führen!) Antragsminderheit (1/4) nach Art. 44 GG ist parteifähig! (Antrag der Abgeordneten 1 - (je nach Zahl der MdBs) 150 +)) Situative Ausschussminderheit nach § 18 Abs. 3 PUAG! Repräsentation der Einsetzungsminderheit im Ausschuss!

Abgeordnete als Teile eines obersten Bundesorgans? Unterscheiden Sie zwingend: Parteifähigkeit (Antragstellerfähigkeit) und Antragsbefugnis!  Außer Frage steht, dass Abgeordnete durch das GG mit eigenen Rechten (Art. 38 Abs. 1 GG) ausgestattet sind, also auch im Organstreit parteifähig sind! BVerfGE 80, 188-244 („Wüppesahl“) Der Abgeordnete W, zunächst Mitglied der Fraktion G, überwarf sich mit seinen Fraktionsfreunden und wurde aus der Fraktion G ausgeschlossen. G teilte dem PräsBT sodann mit, G benenne an seiner Stelle nunmehr die Abgeordnete O als Mitglied verschiedener Ausschüsse des Parlaments. Zugleich erfährt W, dass ihm nunmehr nur noch ein begrenzte Redezeit zukomme. Dagegen wehrt er sich in einem Organstreitverfahren.

Abgeordnete als Teil eines obersten Bundesorgans? Abgeordnete sind durch das GG mit eigenen Rechten ausgestattet! (Art. 38 Abs. 1 GG) Bitte nicht verwechseln: Parteifähigkeit (liegt bei MdBs immer vor!) und Antragsbefugnis! (liegt bei MdBs nur dann vor, wenn sie ihren verfassungsrechtlichen Status als Mandatsträger einfordern! (Rederecht, Stimmrecht, Fragerecht, Mitwirkungsrecht)

Andere Beteiligte BVerfG 02.03.1977 2 BvE 1/76 BVerfGE 44, 125 Die (von der S- und der F-Partei getragene) Bundesregierung hat zwischen Mai und Oktober 1976 (in diesem Monat fanden Bundestagswahlen statt) in zahlreichen Tageszeitungen und Zeitschriften aus Haushaltsmitteln finanzierte Anzeigenserien publiziert, in denen sie auf ihre Leistungen („Diese Regierung hat ihnen mehr Freiheit gebracht“!) aufmerksam gemacht hat. Weitere Werbemaßnahmen – auch durch Bereitstellung von Prospekten zur Verteilung durch politische Parteien – fanden gleichfalls statt. Die – oppositionelle – C-Partei beantragt festzustellen, dass diese Werbemaßnahmen verfassungswidrig sind.

Zulässigkeit von Anträgen „anderer Beteiligter“? Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG nennt „andere Beteiligte“ als parteifähig im Organstreit! Voraussetzung: Ausstattung mit Rechten durch das GG oder eine GO (eines obersten Bundesorgans)  Politische Parteien als andere Beteiligte? „wenn und soweit sie um Rechte kämpfen, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben“! Warum keine Verfassungsbeschwerde? Politische Parteien sind „formierte Einheiten“ im Rahmen der Willensbildung des Volkes! Ausstattung mit eigenen Rechten im verfassungsrechtlichen Prozess: Art. 21 GG!

Politische Parteien im Organstreit Vorsicht: 1. Politische Parteien stellen Anträge im Organstreit (und nur in diesem), wenn es um die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch andere Verfassungsorgane geht! 2. Politische Parteien müssen im Wege der Verfassungsbeschwerde vorgehen, wenn Andere – außerhalb verfassungsrechtlicher Rechtsverhältnisse – stehende Rechtssubjekte ihren Rechtskreis (angeblich) beeinträchtigen! (z.B.: Rundfunkanstalten / Gemeinden)