Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Das Organstreitverfahren (Teil II)

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Das Organstreitverfahren (Teil II)"—  Präsentation transkript:

1 Das Organstreitverfahren (Teil II)
Zur Wiederholung: Gliederung der Zulässigkeitsprüfung Zulässigkeitsvoraussetzungen: I.Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts II.Parteifähigkeit von Antragsteller und Antragsgegner III.Antragsgegenstand IV.Antragsbefugnis V.Rechtsschutzbedürfnis VI.Form VII.Frist

2 Gliederung der Zulässigkeitsprüfung: III. Antragsgegenstand
„aus Anlass von Streitigkeiten“ Verstoß  der Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners (§ 64 BVerfGG) gegen das GG! Notwendig: Rechtserheblichkeit der Maßnahme (Eignung zur Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Antragstellers) Allgemeine Beispiele Einzelakt Erlass eines Gesetzes Mitwirkung an einem Normsetzungsakt Unterlassen einer Maßnahme bei Bestehen einer Handlungspflicht Unterlassen eines Gesetzes?

3 Kein Antragsgegenstand: Vorläufige Einschätzungen
BVerfG BvE 3/14 BVerfGE 138, 45 Die die Einsetzungsminderheiten repräsentierenden Abgeordneten des NSA-UA (B90/Grüne / Linke), der „Kommunikationsvorgänge“ ausländischer Geheimdienste in Deutschland aufklären soll, beantragen die Vernehmung des sich in Russland aufhaltenden Edward Snowden in Berlin durch den UA. Im Vorfeld eines Beweisbeschlusses nimmt die Bundesregierung dazu in zwei Schreiben Stellung, in denen sie auf die rechtlichen Fragen einer Einreisegestattung – skeptisch – eingeht. Später beschließt der NSA-UA – gegen die Stimmen der Enquêteminderheit – Edward Snowden nicht in Berlin, sondern für den Fall seiner (später verweigerten) Bereitschaft audiovisuell in Moskau zu vernehmen. Dagegen wenden sich die Abgeordneten mit einem Antrag im Organstreitverfahren.

4 Rechtserhebliche Maßnahmen
Voraussetzung der Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren ist eine „rechtserhebliche“ Maßnahme! = Jedes Verhalten eines Verfassungsorgans, das geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen! (Konkrete Betroffenheit des Rechtskreises)  Dazu gehören Einschätzungen oder Bewertungen oder vorläufige Stellungnahmen nicht!

5 Veranschaulichung: Äußerungen
BVerfGE 57, 1 – 9 Auf eine parlamentarische Anfrage nach Umständen, die nach Auffassung der Bundesregierung die Feststellung tragen, die NPD verfolge verfassungsfeindliche Ziele, antwortet BMI, die Zielsetzung der NPD sei durch die nationalsozialistische Ideologie geprägt und weise auch rassistische Ziele auf. Nicht rechtserheblich! Maßnahme vollziehe sich im parlamentarischen Raum und habe keine feststellenden oder administrativen Folgen für die NPD! BVerfGE 138, BMFSFJ erklärt in einem Interview im thüringischen Wahlkampf zur NPD, hinter ihr verstecke sich die Ideologie von Hitler, sie werde wie schon in MeckPomm mithelfen alles dafür zu tun, dass es nicht soweit komme bei den Landtagswahlen, dass die NPD in den Landtag komme. Rechtserhebliche Maßnahme! Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Recht der politischen Partei auf Chancengleichheit durch eine solche Äußerung verletzt werde!

6 Veranschaulichung: Unterlassungen
BVerfGE 121, Im Jahr 2003 scheiterte eine friedliche Lösung des Irak-Konflikts, eine militärische Intervention wurde geplant. Dazu wurden in Absprache mit der Türkei in deren Luftraum unter Kommando der NATO deutsche AWACS-Flugzeuge zur Überwachung militärischer Operationen eingesetzt. Der Bundestag wurde dazu nicht befragt. Die FDP-Fraktion beantragt die Feststellung, dass diese Entscheidung einer parlamentarischen Zustimmung bedurft hätte. [Heute: Regelung im Parlamentsbeteiligungsgesetz] Unterlassung der Beteiligung des Bundestages ist tauglicher Antragsgegenstand! Wieso? § 64 BVerfGG meint nicht jede Unterlassung, sondern nur eine – möglicherweise – rechtserhebliche! (Also: Wenn denkbar ist, dass eine Handlungspflicht besteht!)

7 Fortdauernde Unterlassungen
BVerfGE 114, Die im BT nicht vertretene Familienpartei wendet sich aus Anlass der Auflösung des Bundestages 2005 gegen immer schon geltende Vorschriften des Bundeswahlgesetzes, nach denen im BT nicht vertretene Parteien auch in Fällen der Auflösung des BT eine bestimmte Zahl von Unterschriften zur Unterstützung vorlegen müssten. Antrag festzustellen, dass der BT es verfassungswidrig unterlassen hat, im BT nicht vertretene Parteien im Falle der Auflösung des BT von der Obliegenheit zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften zu befreien! Kein punktuelles, sondern fortdauerndes Unterlassen einer Gesetzgebung! Voraussetzungen: Mögliche Handlungspflicht zur Gesetzgebung? Wahrung der Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG? Beginn frühestens: Inkrafttreten des Gesetzes ohne die erwartete Regelung! (Hier: 1956) Neubeginn bei Gesetzesänderung, die die (angebliche) Verfassungswidrigkeit erst begründet! Beginn spätestens bei erkennbarer Weigerung des Gesetzgebers tätig zu werden! (Hier: 1983 bei früherer Auflösung)

8 Gliederung der Zulässigkeitsprüfung: IV. Antragsbefugnis
Voraussetzung: AS muss geltend machen  (Mögliche) Verletzung oder Gefährdung von ihm durch die Verfassung (!!!) zugewiesenen Rechten! (Mögliche Verletzung eines sich – nur – aus einer GO ergebenden Rechts genügt nicht!) Unterscheiden Sie: Parteifähigkeit (Beteiligtenfähigkeit / Antragstellerfähigkeit) (Voraussetzung: Verleihung eines verfassungsrechtlichen oder geschäftsordnungsrechtlichen Status) ./. Antragsbefugnis (Geltendmachung der Verletzung oder Gefährdung eines Verfassungsrechts!)

9 Geltendmachung einer Verfassungsverletzung
Zur Veranschaulichung: MdB rügt die Verletzung seiner aus dem Mandat folgenden Rechte durch generelle Versagung seines Rederechts (Mögliche Verfassungsverletzung: Art. 38 Abs. 1 GG) oder durch zeitliche Beschränkung seines Rederechts wider die GOBT (Mögliche GOBT-Verletzung aber nicht ohne Weiteres mögliche Verfassungsverletzung)

10 Mögliche Verletzung der Verfassung
(Schwierige) Aufgabe: Der Bundestag berät ein angesichts krisenhafter ökonomischer Entwicklungen für außergewöhnlich eilbedürftig gehaltenes Gesetz über weitere fiskalische Stabilisierungsmechanismen in zwei Lesungen an zwei – eine Woche auseinander liegenden Tagen. Die parlamentarischen Beratungen des Plenums ziehen sich den jeweiligen Tag über hin. Dann beantragt die Fraktion L eine – von der GO-BT vorgesehene – Überweisung an den Finanzausschuss und die Hinzuziehung von Sachverständigen zur Erläuterungen des gesetzlich einzuführenden Mechanismus sowie eine dritte Lesung. Das lehnt die Mehrheit ab und verabschiedet das Gesetz. L beantragt beim BVerfG die Feststellung, dass der BT ihre Fraktionsrechte verletzt hat.

11 Mögliche Verletzung der Verfassung
1.Frage: Die Verletzung welchen – eigenen – Rechts macht L geltend? (Verletzung von Vorschriften der GO-BT erfüllen die Voraussetzungen des § 64 BVerfGG nicht)! (Verletzung einer Verfassungsnorm? = Verletzung des Prinzips der repräsentativen Demokratie?) 2.Frage: Was ist Inhalt der Verfassungsnorm? Alle Abgeordneten / alle Fraktionen müssen „beraten“ dürfen! Offene Wertung: Müssen sie sich auch sachverständig beraten lassen dürfen?

12 Mögliche Verfassungsverletzung
Snowden-Entscheidung: ASt rügen die Ablehnung ihres Antrags auf unmittelbare Vernehmung von E.S. in Berlin an einem bestimmten Tag! Frage: Ist verfassungsrechtlicher Bestandteil des Enquêterechts die Bestimmung von Ort, Zeit und Art der Beweiserhebung oder nur die Beweiserhebung als solche? (So das BVerfG)

13 Abgeleitete Antragsbefugnis
§ 64 BVerfGG lässt zu, dass der Antragsteller geltend macht, dass er (Alternative 1) oder (Alternative 2) das Organ, dessen Teil er ist, in Verfassungsrechten verletzt ist!  Alternative 2 stellt eine verfassungsprozessrechtliche Prozessstandschaft dar! (Gesetzliche Zulassung der Geltendmachung eines einem anderen zustehenden Rechts im eigenen Namen!)

14 Verfassungsprozessrechtliche Prozessstandschaft
BVerfG BvE 1/03 BVerfGE 121, 135 Im Jahr 2003 scheiterte eine friedliche Lösung des Irak-Konflikts, eine militärische Intervention wurde geplant. Dazu wurden in Absprache mit der Türkei in deren Luftraum unter Kommando der NATO deutsche AWACS-Flugzeuge zur Überwachung militärischer Operationen eingesetzt. Der Bundestag wurde dazu nicht befragt. Die FDP-Fraktion beantragt die Feststellung, dass diese Entscheidung einer parlamentarischen Zustimmung bedurft hätte.

15 Verfassungsprozessrechtliche Prozessstandschaft
Prüfung der Antragsbefugnis: Macht die FDP-Fraktion die Verletzung eigener Rechte (durch unterlassene Beteiligung des BT am Awacs-Einsatz der Bundeswehr) geltend?  Nein! Fraktionsrechte (Art. 38 Abs. 1 GG) sind Rechte auf (angemessene) Beteiligung an parlamentarischen Debatten, keine Rechte auf Beteiligung des Parlaments! Macht die FDP-Fraktion die Verletzung von Rechten des BT an der Entscheidung über den Auslandseinsatz geltend? Ja! Sie behauptet (schlüssig), das Parlament hätte über die Awacs-Flüge beschließen müssen!

16 Weitere Veranschaulichung der Geltendmachung fremder Rechte
Versagung von Aussagegenehmigungen der Bundesregierung für die Vernehmung von Zeugen vor einem Untersuchungsausschuss (Antrag der Ausschussminderheit des UA)  Verletzung des dem Parlament als Ganzem zustehenden Untersuchungsrechts nach Art. 44 GG! Weigerung des Bundespräsidenten, ein Gesetz auszufertigen (Antrag einer Oppositionsfraktion) Verletzung des Gesetzgebungsrechts des Bundestages!

17 Geltendmachung von Verfassungsrechten des Organs gegen das Organ?
VerfGH des Saarlandes lv 4/05 Der Landtag des Saarlandes berät über ein neues Schulordnungsgesetz in erster und zweiter Lesung. Die Oppositionsfraktionen S und G bestehen auf einer dritten Lesung, die nach der GO-LT erst mehr als zwei Tage nach der zweiten stattfinden darf. Die die Regierung stellende C-Fraktion beantragt und beschließt mit ihrer Mehrheit, die dritte Lesung am Tag der zweiten ohne weiteren Verzug stattfinden zu lassen und verabschiedet das Gesetz. S und G beantragen im Organstreit, die Verletzung ihrer Rechte festzustellen. Verletzung des Gesetzesberatungsrecht? Gewährt die Verfassung ein Recht auf drei Lesungen? Es ist nicht zulässig, dass parteifähige Teile eines Verfassungsorgans dessen Rechte im Wege der Prozessstandschaft gegen das Verfassungsorgan geltend machen! (str., a.A.offenbar BVerfG)

18 Sonderproblem Kann ein Teil eines Verfassungsorgans Rechte des Verfassungsorgans gegen das Verfassungsorgan geltend machen? Streitig! (zweifelnd: Voßkuhle in vMKS, GG, Art. 93 Rn. 110; abl. Jarass/Pieroth, GG, Art. 93 Nr. 11; SVerfGH lv 4/05) Vgl. aber vor allem: BVerfG BvE 2/08 BVerfGE 123, 267 ff., - juris Tz. 203 ff. (Lissabon) BVerfG BvE 4/14 NVwZ 2016, 922 „Insichprozess“ zulässig, weil Kontrollinstrument der Minderheit gegen den möglichen Machtmissbrauch einer die Exekutive stützenden Parlamentsmehrheit!

19 Gliederung der Zulässigkeitsprüfung: V. Rechtsschutzbedürfnis
1. Besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn Antragsteller sich an der von ihnen beanstandeten Maßnahme beteiligt haben? [BVerfGE 90, 286 ff. : Haben Teile von Organen, die der von ihnen nachträglich beanstandeten Maßnahme zugestimmt haben, ein Rechtsschutzbedürfnis?  str.!] 2. Besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nach Erledigung der Maßnahme? [Streit um parlamentarische Rechte nach Ablauf der Wahlperiode]  Ja, wenn ein Klarstellungsinteresse besteht oder eine Wiederholung der Maßnahme vorstellbar ist!

20 Gliederung der Zulässigkeitsprüfung: VI. Form
Keine Besonderheiten: § 23 BVerfGG (Schriftform, Begründungserfordernis) Gliederung der Zulässigkeitsprüfung: VII. Frist BVerfGG § 64 Abs. 3: 6 Monate ab Kenntnisnahme von der Maßnahme und Eintritt einer aktuellen Betroffenheit! In Fällen des Unterlassens: Ab unmissverständlicher und endgültiger Weigerung des Antragsgegners zu handeln! Antrag im Organstreit gegen ein Gesetz: Verkündung des Gesetzes! Antragsfrist ist Ausschlussfrist!

21 Besondere Regelungen zum Organstreit
§§ 2 Abs. 3, 18, 19, 23 PUAG (Vorlagepflicht des BGH nach § 36 PUAG  § 13 Nr.11a, § 82a BVerfGG: Kein Organstreit!) § 66a BVerfGG: Streit um Weigerung der Exekutive, Beweismittel herauszugeben oder ihren Gebrauch zu ermöglichen  Organstreit (§ 66a BVerfGG) § 14 KontrollgremiumG i.V.m. Art. 45d GG

22 Besondere Regelungen zum Organstreit
Intraföderale Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 3.Variante + § 71, § 72 BVerfGG): Aufrechterhaltung eines verfassungsgerichtlichen Mindestschutzes Ausschluss bei Gegebenheit eines anderen Rechtswegs (Und das ist ausnahmsweise auch der „Rechtsweg“ zu einem Landesverfassungsgericht) Verfassungsprozessrecht des Saarlandes: Art: 97 Nr. 1 SVerf, § 9 Nr. 5 VerfGHG lässt den Organstreit in demselben Umfang wie das GG zu! § 40 Abs. 1 VerfGH (Antragsbefugnis) entspricht § 64 BVerfGG Einziger Unterschied: § 40 Abs. 3 VerfGHG! (Dreimonatsfrist)


Herunterladen ppt "Das Organstreitverfahren (Teil II)"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen