Rechtsschutz in Steuersachen

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Rechtsschutz in Steuersachen RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose

Literaturhinweise Jachmann, Rechtsschutz in Steuersachen Steuer und Studium 2012 Seite 573, Fortsetzung Seite 637 Tipke/Lang, Steuerrecht Tipke/Kruse, Kommentar AO/FGO

Überblick über das gestufte Rechtsschutzverfahren Außergerichtlicher Gerichtlicher ordentlicher) Rechtsschutz Rechtsschutz Einspruch unter den 1. Stufe Voraussetzungen der Klage bei FG §§ 347 ff. AO Einspruchsentscheidung 2. Stufe oder Revision bei keine Entscheidung nach Frist Zulassung durch FG bzw. durch BFH nach NZB

Einspruch (Abgrenzung „schlichtem Antrag auf Änderung“) Form? (§ 357 AO  Schriftlichkeit) § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO  isolierte Prüfung bestimmter SV Einspruch  umfassende Prüfung (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO)  Änderung zum Nachteil? (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO) Aussetzung der Vollziehung ?

Eröffnung des Finanzverwaltungsweges (§ 347 AO = § 33 FGO) Abgabenangelegenheit (§ 347 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO) im Anwendungsbereich der AO (vgl. § 1 AO) Sonderfälle § 347 Abs. 1 Nr. 2 – 4 AO KAG der Länder nehmen zwar regelmäßig auf AO Bezug, nicht aber bzgl. Rechtsbehelfsverfahren

Statthaftigkeit (§§ 347 Abs. 1, 348 AO) gegen alle Steuerverwaltungsakte (§ 118 AO) Negativabgrenzung (§ 348 AO) Nr. 1: gegen Einspruchsentscheidungen Nr. 2: bei Nichtentscheidung innerhalb angemessener Frist  Untätigkeitsklage (§ 46 FGO)  Untätigkeitseinspruch, § 347 Abs. 1 S. 2 AO Nr. 3: gegen VA der obersten FinBeh § 347 Abs. 3 AO: nicht in Steuerstrafsachen

Einspruchsbefugnis: §§ 350 - 353 AO Einheitliche Gewinnfeststellung (§ 352 AO, § 48 FGO) Beschwer bei Einkommensteuerfestsetzung auf 0 € ? „Liebhabereifälle“ Eingeschränkte Überprüfung von Änderungsbescheiden (§ 351 AO)

Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 AO)  einen Monat nach Bekanntgabe Fristberechnung (§ 108 AO verweist auf §§ 187-193 BGB) Besonderheit: Bekanntgabefiktion § 122 Abs. 2 AO Nachweisprobleme Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO)

Entscheidung über den Einspruch: vgl. § 367 AO Einspruchsentscheidung  durch erlassende Finanzbehörde (§ 367 Abs. 1 AO) (Teil-)Abhilfebescheid (§ 367 Abs. 2 S. 3 AO) Teileinspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a, 2b AO)

Unzulässiger Einspruch wegen § 165 AO ? Umfang des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 + 4 AO Nr. 3: Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht (nicht einfachgesetzlich) Gegenstand eines Verfahrens (nicht z.B. Diskussion in Literatur) vor dem EuGH, BVerfG, oberstes Bundesgericht (nicht FG) Nr. 4: auch einachgesetzlich / Achtung: Umfang! Problem: Einspruchs-/Klagebegehren

Vorbereitung der Klage Erfolgsaussichten der Klage Sachverhaltsunsicherheiten (Beweismittel) Keine Bindung des Gerichts an die Tatsachenfeststellungen des FA Oft nur eine geringe „Beweiserhebung“ durch das FA Selten Zeugenaussagen Gegebenenfalls tatsächliche Verständigung Geklärte Rechtsfragen? FG oder BFH-Rechtsprechung?

Vorbereitung der Klage Erfolgsaussichten der Klage Abwägung Kostenrisiko – Erfolgsaussichten Taktische Klageerhebung Verzögerung eines Strafverfahrens Liquiditätsüberlegungen beim Mandanten „Vorsorgliche“ Klageerhebung nach Einspruchsentscheidung? P.: Gerichtskosten Alt.: Änderungsanstrag Klageverfahren als verlängerte Veranlagung? Ausschlussfristen beachten, § 364 b AO

Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens Gerichtskosten „Regel“-Streitwert EUR 5.000,00 Mindeststreitwert EUR 1.000,00 immer 4 Gebühren á EUR 55,00 (=EUR 220,00) Kostenberechnung nach Beendigung des Prozesses, Basis Streitwert (=i.d.R. Steuerbetrag) Kein „Vorschuss“ wie im Zivilprozess aber Vorauszahlungspflicht (EUR 220,00) Herabsetzung auf 2 Gebühren bei Klagerücknahme oder Hauptsacheerledigung (also mindestens EUR 110,00) Durch § 6 Abs 1 Nr 4 GKG nF wird erstmals für das finanzgerichtliche Verfahren („Prozessverfahren“) bestimmt, dass die Verfahrensgebühr (Nrn 6110, 6120 KV) bereits mit Einreichung der Klage- oder Revisionsschrift bei Gericht fällig wird und „alsbald“ (§ 13 KostVfg) nach Fälligkeit zu erheben ist. Diese sofortige Fälligkeit ist nicht mit einem Vorschuss (vgl § 10 GKG) zu verwechseln, denn die Tätigkeit des Gerichts ist im Steuerprozess nicht von der Zahlung der fällig gestellten Gebühr abhängig (T/K Rz 14 b, Bartone AO-StB 2005, 22,24). Die Gebühr nach § 6 Abs 1 Nr 4 GKG ist nach zutreffender hM nur für Klage- und Revisionsverfahren („Prozessverfahren“ iS von Teil 6 des KV) zu entrichten, nicht aber für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (T/K Rz 14 b; Bartone AO-StB 2005, 22, 24 mwN). Die Höhe der nach § 6 GKG zu entrichteten Gebühr bestimmt sich im finanzgerichtlichen Verfahren nach dem Mindeststreitwert von 1000 EUR (§ 52 Abs 4 S 1 GKG nF iVm § 63 Abs 1 S 3 und 4 GKG nF). Angesetzt wird somit auf dieser Bemessungsgrundlage ein Betrag in Höhe des vierfachen bzw fünffachen einer Gebühr nach § 34 GKG nF. Mithin entsteht bei jeder Klageerhebung eine vierfache Gebühr in Höhe von insgesamt 220 EUR. Die Höhe der Gebühr iS des § 6 ist unabhängig davon, wieviele selbstständige Klagebegehren (Streitgegenstände) mit der Klage geltend gemacht werden oder ob die Klage von einem oder mehreren Klägern erhoben wird (str, wie hier: Bartone AO-StB 2005,22; aA Morgenstern AO-StB 2004, 180; bei der Kostenstelle des BFH wird auch bei mehreren Streitgegenständen oder mehreren Klägern die Verfahrensgebühr nur nach dem einfachen Mindeststreitwert von 1000 EUR erhoben). Ein gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe lässt die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der pauschalen Gebühr iS des § 6 GKG und ihre Fälligkeit grundsätzlich unberührt (Bartone AO-StB 2005, 22, 26). Es dürfte aber dem Zweck der Prozesskostenhilfe und Art 19 Abs 4 GG entsprechen, von der Erhebung der Gebühr bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag abzusehen. Soweit nicht die Fälligkeit nach § 6 Abs 1 Nr 4 GKG „vorverlegt“ ist, werden die Gerichtsgebühren und Auslagen nach § 9 Abs 1 Nr 2 GKG grundsätzlich (zu den Ausnahmen vgl § 9 Nr 2 bis 5 GKG) erst fällig, wenn eine unbedingte gerichtliche Entscheidung über die Kosten ergangen ist; es ist nicht erforderlich, dass die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

Gebührenübersicht

PKH PKH erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könnte, § 142 FGO i.V.m. §§ 114 ZPO Vermögen ist einzusetzen. PKH nur etwas für „Bedürftige“ ? Voraussetzungen - hinreichende Erfolgsaussichten - keine „mutwillige“ Klageerhebung - „arm“ im Sinne des Gesetzes Ob ein Beteiligter die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, bestimmt sich vor allem nach seinem Einkommen (§ 115 I 1 ZPO; zum Einsatz des Vermögens s Rz 30 ff). Dieses ist nicht nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts zu bestimmen, sondern nach denjenigen des Sozialrechts. Das ergibt sich bereits aus § 115 I ZPO, dessen Einkommensbegriff weiter ist als derjenige des § 2 EStG. Zum Einkommen gehören nach § 115 I 2 ZPO nämlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Folglich sind bei Arbeitnehmern auch Einkünfte mit Lohnersatzfunktion sowie Sachleistungen in das Einkommen einzubeziehen, wie zB die kostenlose Überlassung eines Pkw oder einer Wohnung. Zum Einkommen rechnen ferner Leistungen der Sozialhilfe (vgl Künzl/Koller S 35 mwN), das Kindergeld(str, wie hier zB BFH/NV 1992, 691; OLG Mchn FamRZ 1999, 598; OLG Bremen MDR 2001, 355; OLG Celle FamRZ 2004, 1119; aA OLG Koblenz NJW-RR 2001, 940; FamRZ 2004, 120; OLG München FamRZ 2004, 382; vgl ferner die Nachweise bei Künzl/Koller S 30 u Zöller/Philippi § 115 Rz 19) und Unterhaltsrenten; derNaturalunterhalt ist hingegen nur zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller der PKH daneben noch andere Einkünfte bezieht (Zöller/Philippi § 115 Rz 10 f mwN). Zum mutwillig nicht arbeitenden Antragsteller s Rz 36). Das Einkommen muss dem Antragsteller zur freien Verfügung stehen. Nicht realisierte oder nicht realisierbare Einkünfte bleiben ebenso außer Betracht wie Einkünfte anderer Personen, auch wenn sie dem Antragsteller der PKH gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind.18 Von dem Einkommen des Antragstellers der PKH sind nach § 115 I 3 Nr 1 Buchst a ZPO die in § 82 II SGB XII genannten Beträge abzusetzen. Dazu gehören zB auf das Einkommen entrichtete Steuern (ESt, LSt, KiSt, nicht aber KfZSt: BFH/NV 1999, 183; § 82 II Nr 1 SGB XII), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und sonstige Versicherungsbeiträge in angemessenem Umfang (§ 82 II Nr 2 u 3 SGB XII) sowie die mit der Erzielung der Einnahmen verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 82 II Nr 4 SGB XII).

PKH Freibeträge ab 1. Januar 2016 Antragsteller 468 € Ehefrau 468 € Kind 1 (15 Jahre) 353 € Kind 2 (10 Jahre) 309 € „Erwerbstätigenfreibetrag“ 213 € Miete 700 € Werbungskosten / Monat 300 € Versicherung 200 € Ratenkredit (Auto) 200 € Summe: 3.211 € / netto !

PKH Vollständiger (!) PKH-Antrag innerhalb der Klagefrist „bedingte“ Klageerhebung ? Nein! Aber: Wiedereinsetzung in die Klagefrist PKH wird bewilligt: Wiedereinsetzung in Klagefrist PKH wird nicht bewilligt: kurze Überlegensfrist (2-3 Tage)

Aussetzung der Vollziehung Grundsatz: Keine Hemmung der Vollziehbarkeit von Steuerbescheiden durch Einspruch, § 361 Abs. 1 AO Voraussetzungen für AdV: Antrag (AdV von Amts wegen selten) Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids oder die Vollziehung stellt für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar

Aussetzung der Vollziehung AdV nach Vorlagebeschlüssen durch den BFH an das BVerfG: Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (sonst keine Vorlage) Abwägung zwischen dem Interesse des Steuerpflichtigen an der AdV und dem Interesse der Allgemeinheit an der Vollziehung von Steuergesetzen

Aussetzung der Vollziehung BFH vom 21.11.2013, II B 46/13 zur Erbschaftsteuer: Ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen liegt jedenfalls vor, wenn er mangels des Erwerbs liquider Mittel zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss. Keine Spekulation über den Ausgang des Verfahrens bim BVerfG

Aussetzung der Vollziehung BFH vom 18.12.2013, I B 85/13 zur Zinsschranke Ein berechtigtes Interesse liegt auch vor, wenn die Gefahren für die öffentliche Haushaltsführung vergleichsweise gering sind s.a. BFH I B 18/12 zu § 8c KStG, Seer in TK, AO/FGO, § 69 FGO Tz. 96 ff. Hierzu aber: BverfG, Beschluss vom 1.4.2014, 2 BvL 2/09: Die Vorlage des BFH ist unzulässig…

Aussetzung der Vollziehung Darlegungspflicht, Glaubhaftmachung AdV mit oder ohne Sicherheitsleistung? S. BFH vom 6.2.2013, XI B 125/12: Lassen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung nicht zu, darf der Rechtsvorteil der AdV nicht durch das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung versagt werden. S. auch BVerfG vom 22.9.2009, 1 BvR 1305/09 zur Sicherheitsleistung bei laufend veranlagten Steuern

Aussetzung der Vollziehung FA muss im AdV-Verfahren das Bestehen des Steueranspruchs beweisen Vorlage eines Aktenkonvoluts reicht dazu nicht aus Kann der geltend gemachte Steueranspruch nicht schlüssig aus dem vorgetragenen Sachverhalt hergeleitet werden, ist AdV ohne Sicherheitsleistung zu gewähren (HessFG vom 9.3.2004, 6 V 4121/03) BFH vom 3.2.2005 (I B 208/04, BFH/NV 2005, 625) ist die Anordnung der Sicherheitsleistung nicht davon abhängig, ob ein Erfolg des Steuerpflichtigen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die Anordnung der Sicherheitsleistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient vielmehr der Vermeidung von Steuerausfällen. BVerfG, 1 BvR 1305/09 vom 22.9.2009 : AdV für Umsatzsteuer bei Geldspielautomaten wurde vom FG Niedersachsen abgelehnt!!!

Aussetzung der Vollziehung Aussetzungszinsen = 0,5% pro Monat, §§ 237, 238 AO Überlegung: Zahlung oder AdV-Antrag? Wenn AdV von Amts wegen gewährt wird: Einspruch möglich Besondere Zugangsvoraussetzung § 69 Abs. 4 FGO Ausnahmeregeln des § 69 Abs. 4 FGO werden streng behandelt Erneuter Antrag nach Abweisung möglich (§ 69 Abs. 6 FGO)

Aussetzung der Vollziehung Ablauf des AdV-Verfahrens bei Gericht i.d.R. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Erörterungstermin selten Beschluss Rechtsmittel ?

Aussetzung der Vollziehung Kosten des AdV-Verfahrens - Gerichtsgebühren 2,0  0,75 - Streitwert 10 v.H. des Streitwerts der HS a.A. FG Ddorf v. 14.11.2011 11 V 1531/11, EFG 2012, 266: 25 v.H. Kostentragung trotz Obsiegens im AdV-Verfahren - FG SachsAnh v. 20.1.2012 2 V 1261/11 EFG 2012, 1309

Einstweilige Anordnung § 114 FGO (=einstweilige Anordnung) neben § 69 FGO möglich ? Beispiel: Es werden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, obwohl über den AdV-Antrag noch nicht entschieden wurde Antrag ohne vorherigen Einspruch beim FG möglich Erforderlich: Anordnungsanspruch (z.B. § 258 AO) Anordnungsgrund

Einstweilige Anordnung Abwehr eines Insolvenzantrags Finanzrechtsweg (zusätzlich eröffnet) - mangels Verwaltungsakt keine Anfechtungsklage - allgemeine Leistungsklage vorläufiger Rechtsschutz nach § 114 FGO - schon im Vorfeld des Antrags möglich - Umfang der Überprüfung ? FG Köln v. 19.3.2009 – 15 V 111/09, EFG 2009, 1296 FG Köln v. 26.6.2008 - 6 V 973/08, EFG 2009, 870

Voraussetzungen der Klage Finanzrechtsweg (§ 33 FGO) Steuerbescheide (ca. 75 % der Verfahren) Haftungsbescheide? Kindergeld? Pfändung von Steuererstattungsansprüchen? Pfändungsmaßnahmen des Finanzamts aus Steuerforderungen gegen Dritte? Zölle?

Voraussetzungen der Klage Finanzrechtsweg (§ 33 FGO) Öffentlich-rechtliche und berufsrechtliche Streitigkeiten über bestimmte im StBerG geregelte Angelegenheiten Voraussetzungen für die Berufsausübung Prüfungszulassung Widerruf der Bestellung Prüfungsentscheidungen

Voraussetzungen der Klage Klagevoraussetzungen Vorverfahren (Einspruchsverfahren) § 44 FGO: In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage …nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Gegenstand … ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat

Voraussetzungen der Klage Ausnahme: Isolierte Anfechtung nur der Einspruchsverfahren Verlust einer Tatsacheninstanz (Einspruch wird als unzulässig verworfen) Erstmalige Beschwer (Verböserung) Einsprüche von Ehegatten

Voraussetzungen der Klage Ausnahme: Sprungklage (§ 45 FGO), wenn Sachverhalt erschöpfend geklärt ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Finanzamt seine Rechtsauffassung im Einspruchsverfahren ändern wird. Zustimmung des FA notwendig, sonst Abgabe ans FA zur Durchführung des Einspruchsverfahrens Sprungklage: Gebühren für Vorverfahren gehen verloren

Voraussetzungen der Klage Ausnahme: Untätigkeitsklage (§ 46 FGO)  Finanzamt hat innerhalb einer angemessenen Zeit nicht über den Einspruch entschieden  Abgrenzung zum Untätigkeitseinspruch Sprungklage: Gebühren für Vorverfahren gehen verloren

Voraussetzungen der Klage Klagearten Anfechtungsklage Verpflichtungsklage Leistungsklage Feststellungsklage

Klagearten Anfechtungsklage Gerichtet auf (Teil-)Aufhebung eines belastenden VA Verpflichtungsklage Gerichtet auf die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten VA oder auf Verurteilung zum Erlass eines unterlassenen VA Problem: - Anfechtung eines Änderungsbescheids - Begehren eines Änderungsbescheids

Klagearten Leistungsklage Gerichtet auf Leistungen (Tun, Dulden oder Unterlassen), die kein VA sind (bspw. Auszahlung von Erstattungsbeträgen) Feststellungsklage Subsidiär, gerichtet auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, Vor.: Feststellungsinteresse

Voraussetzungen der Klage Klagevoraussetzungen Finanzrechtsweg, § 33 FGO Vorverfahren (Einspruchsverfahren) § 44 FGO: In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage …nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Gegenstand … ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat

Voraussetzungen der Klage Ausnahme: Sprungklage (§ 45 FGO), wenn Sachverhalt erschöpfend geklärt ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Finanzamt seine Rechtsauffassung im Einspruchsverfahren ändern wird. Zustimmung des FA notwendig, sonst Abgabe ans FA zur Durchführung des Einspruchsverfahrens Sprungklage: Gebühren für Vorverfahren gehen verloren

Wirksame Klageerhebung Vertretung vor Gericht - keine Ausschlussfrist mehr - Nachweis der Bevollmächtigung § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO  Das Gericht hat den Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht ein Bevollmächtigter nach Abs. 2 Satz 1 (StB RAe etc) - Zurückweisung von Bevollmächtigten § 62 Abs. 3  Bei Bevollmächtigten nach Abs. 2 Satz 1 (StB RAe etc) nicht mehr möglich, es sei denn, Zulassung verloren

Wirksame Klageerhebung Vertretung vor dem BFH - vor dem BFH herrscht Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO) uneingeschränkt ! - auch für Behörde !!

Wirksame Klageerhebung Klagefrist  einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, § 47 Abs. 1 FGO § 122 Abs. 2 AO gilt (3-Tage-Fiktion bei Übermittlung durch die Post) Zur Beweislast: BFH vom 29.4.2009, X R 35/08 Kläger behauptete, dass ihm diverse Steuerbescheide nicht zugegangen seien, da er einen Briefkasten gemeinsam mit dem Nachbarn benutzte und diese schon einmal seine Post wegwerfe P.: Zugang? BFH: (-)

Wirksame Klageerhebung Vorsicht bei Zustellungen an einen nicht mehr beauftragten Bevollmächtgten: BFH vom 14.11.2012, II R 14/11: 27.4.2009 geänderter Erbschaftsteuerbescheid, Zustellung an früheren Bevollmächtigten; dieser schickte den Bescheid an das FA zurück 1.6.2009: StPfl. (Australier) legt Einspruch ein, Eingang beim FA: 5.6.2009 18.6.2009 FA übermittelte dem Kläger unmittelbar den Bescheid, verwarf aber den Einspruch vom 1.6.2009 als unzulässig

Wirksame Klageerhebung BFH: Der Einspruch ist unzulässig, da die Zustellung an den früheren Bevollmächtigten wirksam war, § 80 Abs. 1 AO Erneute Übermittlung des Steuerbescheides irrelevant

Wirksame Klageerhebung Beweislast bei behauptetem späterem Zugang als drei Tage nach Aufgabe zur Post: Steuerpflichtiger Sind Fristbeginn und/oder Fristende an einem Wochenende oder Feiertag, beginnt bzw. endet die Frist erst am nächsten Werktag, die 3-Tage-Fiktion wird demnach wie eine Frist behandelt Anders bei förmlicher Zustellung: BFH Beschluss vom 21.9.2009, I B 48/09 I B 49/09: Fristbeginn kann auch ein Samstag sein Wahrung der Frist auch durch „Anbringen bei der Behörde“, § 47 Abs. 2 FGO

Wirksame Klageerhebung § 55 Abs. 2 FGO: Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig… Fehlender Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit per E-Mail führt nicht zur „Unrichtigkeit“ der Rechtsbehelfsbelehrung (BFH vom 12.12.2012, I B 127/12)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Versäumung der Klagefrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 56 FGO Vorraussetzung: ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten Antrag binnen 2 Wochen, (anders § 110 AO = 1 Monat) versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der 2-Wochen-Frist nachzuholen

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand BFH vom 15.11.2012 XI B 70/12: Keine Wiedereinsetzung, wenn eine Frist deshalb versäumt wurde, weil nur die ersten 4 von insgesamt 21 Seiten eines Faxes vor 24.00 Uhr eingingen BFH vom 13.09.2012 XI R 48/10: Keine Wiedereinsetzung bei unzureichender Vorsorge gegen irrtümliche Löschung einer Frist) BFH vom 6.11.2012, VIII R 40/10: Die Grundsätze für Berater gelten auch für das Finanzamt (Zustellung durch PZU am 15.10.2012, Eingangsstempel des FA am 17.10.2012)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Versäumung der Klagefrist: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 56 FGO FG Köln Urteil v. 15.12.2009, 12 K 3102/09 zur Zurechnung des Verschuldens eines Steuerberaters, der eine Einspruchsentscheidung erst mit 2-wöchiger Verspätung an seinen Mandanten weitergeleitet hat: Erhöhte Sorgfaltspflichten bis hin zur vorsorglichen Klageeinreichung

Wirksame Klageerhebung Form der Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift, § 64 Abs. 1 FGO  handschriftliche Unterschrift erforderlich Aber: eingescannte Unterschrift kann ausreichen: BFH vom 22.6.2010, VIII R 38/08 per Telefax per email § 52 a FGO + Rechtsverordnungen  erforderlich: qualifizierte elektronische Signatur elektronisches Gerichtsfach: www.egvp.de

Wirksame Klageerhebung Mussinhalt § 65 Abs. 1 FGO : Bezeichnung des Klägers mit Name, Anschrift, ggf. Funktion Bezeichnung des Beklagten (Finanzbehörde) Gegenstand des Klagebegehrens Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes (Anfechtungsklagen) Bezeichnung der Einspruchsentscheidung (Anfechtungsklagen) Grube, Zum Kern der Klagebegründung im Steuerprozess, DStZ 2012, 583.

Klagegegenstand "Die Klage richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid vom ______ und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom ______. Begehrt wird die Herabsetzung der Einkommensteuer wegen nicht anerkannter Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 10.000 Euro."

Klagegegenstand „Die Klage richtet sich gegen den Schätzungsbescheid zur Einkommensteuer 2015 vom ______ und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom ______. Begehrt wird die erklärungsgemäße Veranlagung gemäß beiliegender Einkommensteuererklärung." „Begehrt wird die Aufhebung des den Grunderwerbsteuerbescheid vom ______ ändernden Bescheids vom _______ in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom _____. Die Voraussetzungen für eine Änderung liegen nicht vor."

Wirksame Klageerhebung Sollinhalt, § 65 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FGO Bestimmter Antrag P.: Was ist, wenn der Antrag nicht weit genug ist? S. BFH vom 16.01.2008 - II R 10/06 Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts Einspruchsentscheidung sollen beigefügt werden  Ausschlussfrist, § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO

Wirksame Klageerhebung Aufbau einer Klagebegründung Anträge Sachverhalt Rechtliche Würdigung Klageerwiderung / Replik / Duplik

Besetzung des Gerichts Senatsbesetzung: § 5 FGO Rolle der ehrenamtlichen Richter Einzelrichter: § 6 FGO Keine besonderen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung Beschluss ist unanfechtbar, § 6 Abs. 4 FGO

Beschleunigung des Verfahrens Entscheidung durch den BE an Stelle des Senates ? § 79 a Abs. 1 FGO (Nebenentscheidungen) § 79 a Abs. 2 FGO (Gerichtsbescheid) § 79 a Abs. 4 FGO (Einverständnis der Beteiligten)

Ausschlussfristen Ausschlussfrist des § 79 b Abs. 2 FGO Frist zur Angabe von 1. Tatsachen oder Beweismittel 2. Vorlage von Urkunden oder beweglichen Sachen

Ausschlussfristen Nach Ablauf der Frist vorgebrachte Erklärungen oder Beweismittel kann das Gericht zurückweisen, wenn 1. durch sie eine Verzögerung eintreten würde und 2. die Verspätung nicht entschuldigt wird und 3. die Beteiligten über die Folgen der Fristsetzung informiert waren.

Erörterungstermin Sinn und Unsinn eines Erörterungstermins BFH vom 1.9.2005 IX B 44/05, Sachverhalt Erörterungstermin vor Berichterstatterin Kläger bekam Frist zu Stellungnahme, es sollte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Am Tag des Fristablauf teilt PB des Klägers mit, man brauche noch etwas Zeit, Berichterstatterin: Ich werde aber bald entscheiden! eine Woche später: Urteil mit Klageabweisung BFH: Verstoß gegen Gebot des rechtlichen Gehörs

Mündliche Verhandlung Verzicht auf mündlichen Verhandlung § 90 Abs. 2 FGO - Vorteile Nachteile Alternative: Gerichtsbescheid, § 91a FGO? Alternative: Videokonferenz, § 93a FGO ?

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Gerichtsbescheid: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch zulässig, wenn nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet wurde. dagegen Antrag auf mündliche Verhandlung möglich; Frist: 1 Monat nach Zustellung

Beiladung Einfache Beiladung (§ 60 Abs. 1 FGO) Das FG kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen …durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Beispiele: Ehegatten bei Klage gegen ESt-Veranlagung und ESt-Vorauszahlungen Haftungsschuldner im Prozess des Steuerpflichtigen, §§ 69 ff AO Aufteilungsbescheid Die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 ff AO) erfolgt gem § 279 I 1 AO durch einheitlichen Bescheid. Die Beiladung des nicht klagenden Gesamtschuldners ist deshalb „notwendig“ (BFH/NV 2003, 195 zu Ehegatten; Brandis in T/K § 60 Rz 54). - S auch Rz 137 Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften Notwendig beizuladen sind im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften grundsätzlich (zur Ausnahme s Rz 32, 65 „Nichtbetroffensein“) alle nach § 48Klagebefugten (Umkehrschluss aus § 60 III 2), die den Feststellungsbescheid nicht angefochten haben  Sonderbetriebsvermögen, Sonderbilanz, Sonderbetriebseinnahmen, Sonderbetriebsausgaben, Sondervergütungen Betrifft die Klage (§ 48 I Nr 1) eine Personengesellschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit und geht der Streit um die Höhe des durch die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögensentstandenen Gewinns oder darum, ob ein Wirtschaftsgut zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehört, insbesondere darum, ob Sonderbetriebseinnahmen (Sondervergütungen iS des § 15 I Nr 2 EStG) oder Sonderbetriebsausgaben vorliegen, ist der betroffene Gesellschafter beizuladen 

Beiladung notwendige Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Beispiele: Aufteilung einer Gesamtschuld Einheitlich und gesonderte Feststellung von Einkünften: alle Klageberechtigten Aufteilungsbescheid Die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 ff AO) erfolgt gem § 279 I 1 AO durch einheitlichen Bescheid. Die Beiladung des nicht klagenden Gesamtschuldners ist deshalb „notwendig“ (BFH/NV 2003, 195 zu Ehegatten; Brandis in T/K § 60 Rz 54). - S auch Rz 137 Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften Notwendig beizuladen sind im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften grundsätzlich (zur Ausnahme s Rz 32, 65 „Nichtbetroffensein“) alle nach § 48Klagebefugten (Umkehrschluss aus § 60 III 2), die den Feststellungsbescheid nicht angefochten haben  Sonderbetriebsvermögen, Sonderbilanz, Sonderbetriebseinnahmen, Sonderbetriebsausgaben, Sondervergütungen Betrifft die Klage (§ 48 I Nr 1) eine Personengesellschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit und geht der Streit um die Höhe des durch die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögensentstandenen Gewinns oder darum, ob ein Wirtschaftsgut zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehört, insbesondere darum, ob Sonderbetriebseinnahmen (Sondervergütungen iS des § 15 I Nr 2 EStG) oder Sonderbetriebsausgaben vorliegen, ist der betroffene Gesellschafter beizuladen 

Beiladung Rechtsfolge: Bindung der Beigeladenen an die Rechtskraft des Urteils, § 110 FGO Aufteilungsbescheid Die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 ff AO) erfolgt gem § 279 I 1 AO durch einheitlichen Bescheid. Die Beiladung des nicht klagenden Gesamtschuldners ist deshalb „notwendig“ (BFH/NV 2003, 195 zu Ehegatten; Brandis in T/K § 60 Rz 54). - S auch Rz 137 Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften Notwendig beizuladen sind im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften grundsätzlich (zur Ausnahme s Rz 32, 65 „Nichtbetroffensein“) alle nach § 48Klagebefugten (Umkehrschluss aus § 60 III 2), die den Feststellungsbescheid nicht angefochten haben  Sonderbetriebsvermögen, Sonderbilanz, Sonderbetriebseinnahmen, Sonderbetriebsausgaben, Sondervergütungen Betrifft die Klage (§ 48 I Nr 1) eine Personengesellschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit und geht der Streit um die Höhe des durch die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögensentstandenen Gewinns oder darum, ob ein Wirtschaftsgut zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehört, insbesondere darum, ob Sonderbetriebseinnahmen (Sondervergütungen iS des § 15 I Nr 2 EStG) oder Sonderbetriebsausgaben vorliegen, ist der betroffene Gesellschafter beizuladen 

 10.1.1991 E F T = Alleinerbin FG München vom 24.8.2005 4 K 4361/03 rkr, EFG 2005, 1887 11.3.1991: F macht durch Anwaltschreiben Pflichtteil geltend 25.3.1992: Vergleich: F verzichtet auf Pflichtteil nach E, T verzichtet auf Pflichtteil nach F T macht in ErbSt-Erklärung Pflichtteilsansprüche der F in Höhe von DM 1.921.498,91 geltend Abzugsfähigkeit des Pflichtteilsanspruchs? FG lädt F zum Verfahren bei

Beiladung 2. Verfahren (der Mutter: Versteuerung des Pflichtteilanspruchs) Mutter wendet sich gegen Erbst Finanzgericht: Zur „Geltendmachung des Pflichtteils“ verlieren wir kein Wort, wg. Rechtskraft Beiladung

Laufendes Klageverfahren Recht auf Akteneinsicht, § 78 FGO alle Akten / keine „Geheimakten“ Ort der Einsichtnahme nicht geregelt  i.d.R. Gericht oder Finanzamt Zuständig Spruchkörper

Laufendes Klageverfahren Darlegungs- und Feststellungslast, oder auch: Mitwirkungspflichten versus Amtsermittlung § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO Gericht ermittelt von Amts wegen § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO Beteiligte sind dabei heranzuziehen

Laufendes Klageverfahren Darlegungs- und Feststellungslast Keine subjektive Beweislast Kläger trägt Feststellungslast für alle steuermindernden Tatbestandsmerkmale (Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, Sonderabschreibungen...) Beklagte trägt Feststellungslast für alle steuererhöhenden Tatbestandsmerkmale, z.B. Betriebseinnahmen, Vorliegen eines Gewerbebetriebs, Herkunft bestimmten Vermögens

Laufendes Klageverfahren Mitwirkungspflichten Anschaulich BFH v. 19.10.2011 X R 65/09: Verletzung der Mitwirkungspflicht führt nicht zur Begrenzung des Amtsermittlungsgrundsatzes! Erfüllung der Mitwirkungspflicht und Beweisanträge im FG-Verfahren lösen Erweiterung der Amtsermittlungspflichten von FA und FG aus!

Laufendes Klageverfahren Mitwirkungspflichten Beweismittelbeschaffung bei internationalen Steuerfällen ( § 90 Abs. 2 AO) Informationspflicht unter Zuhilfenahme von Aufzeichnungen (§ 93 Abs. 3 S. 2 AO) Vorlage von Urkunden (§ 97 Abs. 1 Abs. 3 AO) Gestatten des Betretens von Räumen und Grundstücken (§ 99 AO) Vorlage von Wertsachen (§ 100 AO)

Laufendes Klageverfahren Mitwirkungspflichten § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO § 158 AO (Buchführung) § 160 AO (Benennung von Zahlungsempfängern) § 162 AO (Schätzung)

Laufendes Klageverfahren Mitwirkungspflichten bei Steuerhinterziehung Soweit Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung Tatbestandsmerkmale sind, liegt die Feststellungslast hierfür beim Finanzamt. objektive und subjektive Voraussetzungen der Steuerstraftat. Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ im finanzgerichtlichen Verfahren

Laufendes Klageverfahren Mitwirkungspflichten bei Steuerhinterziehung BFH II R 66/06 vom 20.6.2007 BFH/NV 2007, 2057: „Beweismaßerleichterungen, die im Besteuerungs- und Finanzgerichtsverfahren in Folge verweigerter Mitwirkung des Steuerpflichtigen an der Aufklärung des Sachverhalts eintreten, dürfen allerdings bei der Feststellung einer Steuerhinterziehung dem Grunde nach nicht genutzt werden. … Lediglich die Schätzung der Höhe hinterzogener Steuern ist mit einer Einschränkung bezüglich des Schätzungsrahmens möglich…

Laufendes Klageverfahren Mitwirkungspflichten bei Steuerhinterziehung aber: kein höherer Grad der Gewissheit erforderlich, s. d. BFH v. 11.5.2011 II B 63/11, BFH/NV 2012, 1455 Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen: BFH 26.7.2010 VIII B 198/09: Die Tatsacheninstanz darf grundsätzlich keine Zeugenaussage würdigen, ohne die Zeugen in der mündlichen Verhandlung tatsächlich zu vernehmen S. zuletzt BFH vom 12.7.2016, II R 42/14 zur Feststellung einer Steuerhinterziehung bei behauptetem Vorliegen eines Treuhandverhältnisses

Mündliche Verhandlung Vorbereitung der mündlichen Verhandlung: §§ 79, 90 FGO Ladungsfrist: mind. 2 Wochen (§ 91 FGO)

Mündliche Verhandlung Termin zur mündlichen Verhandlung aus Sicht des Beraters Vorbereitung des Mandanten Im Vorfeld prüfen: soll der Mandant mit zum Termin? Ist er persönlich geladen? Beweisanträge präsente Zeugen

Ablauf der mündlichen Verhandlung Ablauf der mündlichen Verhandlung: §§ 92, 93 FGO Aufnahme der Beteiligten / Anwesenden Vortrag des wesentlichen Akteninhalts durch BE Gelegenheit zur Stellungnahme Verhandlung Termin zur Verkündung einer Entscheidung

Mündliche Verhandlung Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung Ist das Gericht nicht allen Beweisanträgen nachgekommen, ist zu Protokoll zu geben, dass alle Beweisanträge aufrechterhalten bleiben und vorsorglich die Übergehung der Anträge als Verfahrensfehler gerügt wird. Schweigen würde Antragsverzicht und damit den Verlust der Verfahrensrüge bedeuten, das FG sei seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung (§ 76 FGO) nicht nachgekommen (vgl. § 155 FGO iVm. § 295 ZPO).

Laufendes Klageverfahren Das FG ist verpflichtet, allen Beweisanträgen nachzugehen, sofern die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind Ist das Gericht nicht allen Beweisanträgen nachgekommen, ist unverzichtbar, in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll zu geben, dass alle Beweisanträge aufrechterhalten bleiben und vorsorglich die Übergehung der Anträge als Verfahrensfehler gerügt wird.

Laufendes Klageverfahren Beweiserhebung Beweisthema Beweismittel Zeugenvernehmung Sachverständigenvernehmung, -gutachten; ggflls. durch gerichtseigene Prüfungsbeamte Inaugenscheinnahme Beteiligtenvernehmung sowie Heranziehung von Urkunden

Änderung von Steuerbescheiden Änderung des Bescheids während des Verfahrens Neuer Bescheid wird automatisch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (§ 68 Satz 1 FGO) bei Teilabhilfe: Klageantrag anpassen! Vollumfängliche Abhilfe? Klage wird unzulässig (Rechtsschutzinteresse [-] ) Prozesserklärung: Rücknahme oder Erledigung der Hauptsache…?

Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung Hauptsacheerledigung = durch ein außerprozessuales Ereignis nach Klageerhebung wird das streitige Klagebegehren gegenstandslos (bspw. wird der angefochtene Steuerbescheid von der Finanzbehörde aufgehoben, es erfolgt eine zivilrechtliche Einigung über eine drohende Verpflichtung, Verständigung im Termin zur mündlichen Verhandlung) Beiderseitige Hauptsacheerledigung = beide Parteien erklären die Hauptsache für erledigt

Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung Erledigungserklärung wird für das beklagte FA fingiert, wenn es einer Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von 2 Wochen widerspricht und das FG auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat Rechtsfolge: FG entscheidet nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen, 2 Gerichtsgebühren entfallen

Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung Einseitige Hauptsacheerledigung des Klägers und Widerspruch durch FA: Rechtsfolge: FG entscheidet, ob Erledigung eingetreten ist Wenn nicht: Klageabweisung Es bleibt bei 4 Gerichtsgebühren

Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung Achtung bei Erledigungserklärung : s. BFH vom 29.8.2012 II R 49/11: Klägerin hatte gegen die ungleiche Erbschaftsbesteuerung eingetragener Lebenspartner geklagt Während des Verfahrens erließ das FA einen Bescheid unter § 165 AO, Klägerin erklärte für erledigt. Nach der Entscheidung des BVerfG wurde der Bescheid geändert.

Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung BFH: Verlust von Prozesszinsen, da die Änderung des Erbschaftsteuerbescheides nicht wegen des Klageverfahrens –das längst beendet war-, sondern wegen des Bescheides erfolgt. Alternative: Antrag auf Ruhen des Verfahrens, § 74 FGO

Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung Klagerücknahme, § 72 FGO Zulässig bis zur Rechtskraft des Urteils Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich Regelmäßig Kostentragungspflicht durch Kläger, § 136 Abs. 2 FGO (aber Reduzierung auf 2 Gerichtsgebühren)

Verfahrensbeendigung Urteil §§ 95, 96 FGO Inhalt des Urteils: § 100 FGO  vier (Haupt-)Entscheidungsvarianten    Klageabweisung Kassation - § 100 I 1 2 FGO abändernde Betragsfestsetzung nach § 100 II 3 Entscheidung nach § 100 III (Verweisung an Finanzamt)

Rechtsmittel § 115 (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

Rechtsmittel § 115 (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. (3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden. „Grundsätzliche Bedeutung“ hat eine Rechtssache nach st Rspr des BFH zu § 115 Abs 2 Nr 1 aF, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein; das ist sie nur, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, also mehrere Lösungen vertretbar sind. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage auch dann, wenn die Finanzverwaltung nicht nach der höchstrichterlichen Rspr verfährt, zB weil ein Nichtanwendungserlass ergangen ist und das FG dem BFH gefolgt ist Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen Einheitliche Rechtsprechung: Divergierende Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte 

Revision Frist zur Einlegung beim BFH  ein Monat nach Zustellung, § 120 Abs. 1 FGO Frist zur Begründung  zwei Monate nach Zustellung, § 120 Abs. 2 FGO beliebig verlängerbar

Revision § 118 Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Revision Die Begründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); 2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Nichtzulassungsbeschwerde Frist zur Einlegung beim BFH  ein Monat, § 116 Abs. 2 FGO Frist zur Begründung  zwei Monate, § 116 Abs. 3 FGO einmal um 1 Monat verlängerbar

Nichtzulassungsbeschwerde Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO abschließend grundsätzliche Bedeutung Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung Vorliegen eines Verfahrensmangels Im NZB-Verfahren geht es nicht um die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung!

Nichtzulassungsbeschwerde Entscheidung des BFH durch Beschluss bei Stattgabe wegen Verfahrensverstoß  Aufhebung Urteil und Zurückverweisung (§ 116 Abs. 6 FGO) bei Stattgabe aus anderen Gründen  Verfahren läuft als Revisionsverfahren weiter Achtung: einmonatige Revisionsbegründungsfrist läuft

Anhörungsrüge § 133a FGO unanfechtbare Entscheidung Gericht hat Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt Rügefrist: 2 Wochen nach Kenntnis von der Verletzung Verfahren: Anhörungsrüge ist einzulegen beim Gericht, dessen Entscheidung gerügt wird Entscheidung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss Rechtfolgen Verwerfen oder zurückweisen oder Verfahren fortführen Gesetzliche Regelung der Gegenvorstellung, Beispiel: Überraschungsentscheidung Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel, sondern ein eigenständiger gesetzlicher (außerordentlicher) Rechtsbehelf. Sie hat keinen Devolutiveffekt, da für die Entscheidung das Gericht zuständig ist, dem der Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör unterlaufen ist (iudex a quo). Mit der Anhörungsrüge soll das Gericht zu einer Selbstüberprüfung seiner Entscheidung veranlasst werden (BFHE 200, 42, BStBl II, 2003, 269).  Die Anhörungsrüge ist begründet, wenn das Gericht den Anspruch des Rügeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133 aAbs 1 S 1; Zöller/Vollkommer § 321 a ZPO Rz 17). Die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers ist zu bejahen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Art 103 GG zu einer anderen, für den Rügeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (BT-Drucks 15/3706, 15; BVerfG NJW 2004, 3551). Die bloße Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügt (Zöller/Vollkommer § 321 a ZPO Rz 12 mwN). Die erfolglose Anhörungsrüge löst Gerichtskosten in Höhe von 50 Euro aus (vgl Nr 6400 des Gebührentatbestandes, Anl 1 des Kostenverzeichnisses des GKG idF des AnhRügG