Hilfe zur Pflege §§ 61 ff SGB XII Sozialamt.

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 Präsentation transkript:

Hilfe zur Pflege §§ 61 ff SGB XII Sozialamt

Heimplätze im Landkreis Schwäbisch Hall 1972 Heimplätze in 35 Einrichtungen keine Einrichtungen sind in den Gemeinden Braunsbach, Bühlertann, Fichtenberg, Kreßberg, Langenburg, Obersontheim, Sulzbach/Laufen, Untermünkheim im Landkreis erhalten 10 pro 1000 über 65-jährige Personen stationäre Leistungen der Hilfe zur Pflege Landesdurchschnitt Baden-Württemberg 10,7 Personen pro 1000 Sozialamt

Sozialamt

Leistungsempfänger im Landkreis Schwäbisch Hall (31. 12 Leistungsempfänger im Landkreis Schwäbisch Hall (31.12.2016 über 65 Jahre) Leistungen in Einrichtungen ambulante Leistungen 365 Personen 97 Personen Pflegestufe 0 28 Personen Pflegestufe 1 119 Personen Pflegestufe 2 121 Personen Pflegestufe 3 97 Personen Sozialamt

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61 a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen oder ihrem nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels nicht zuzumuten ist. Sozialamt

Bereiche der Pflegebedürftigkeit bis 31. 12. 2016 Körperpflege Bereiche der Pflegebedürftigkeit bis 31.12.2016 Körperpflege Waschen, Duschen, Zähneputzen Ernährung Zubereitung und Aufnahme Nahrung Mobilität An- Auskleiden, Gehen, Hauswirtschaft Einkaufen, Kochen, Besorgung der Wäsche und Putzen der Wohnung Sozialamt

Pflegestufe - Zeitaufwand Pflegestufe 0 unter 45 Minuten Grundpflege Pflegestufe 1 über 45 Minuten Grundpflege Pflegestufe 2 über 2 Stunden Grundpflege Pflegestufe 3 über 4 Stunden Grundpflege Sozialamt

Pflegebedürftigkeit ab 01.01.2017 § 61a SGB XII Personen sind pflegebedürftig, die körperlich, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitliche Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können und daher Hilfe durch andere bedürfen Fünf Pflegegrade je nach Schwere der Beeinträchtigung Bewertung von 8 Lebensbereichen Sozialamt

Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs Mobilität Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs Kognitive und kommunikative Fähigkeiten zeitliche und örtliche Orientierung Steuerung von Alltagshandlungen Erkennung von Gefahren Verhaltensweisen und psychische Problemlagen motorische Auffälligkeiten nächtliche Unruhe, Ängste Selbstversorgung Waschen, Baden Köperpflege An-und Auskleiden Essen Sozialamt 25.03.2010

Medikamenteneinnahme Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderung Medikamenteneinnahme Anwendung Hilfsmittel, Therapien Arztbesuche, Diät Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte Gestaltung Tageablauf, Selbstbeschäftigung Kontaktpflege Ruhen - Schlafen Außerhäusliche Aktivitäten Teilnahme am Leben außerhalb der Wohnung Haushaltsführung Sozialamt

Pflegegrade § 61 b SGB XII Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Sozialamt

Pflegegrade und Leistungen Pflegegeld Sachleistung stat. Pflegegeld Pflegegrad 1 125,00 € Pflegegrad 2 316,00 € 689,00 € 770,00 € Pflegegrad 3 545,00 € 1.298,00 € 1.262,00 € Pflegegrad 4 728,00 € 1.612,00 € 1.775,00 € Pflegegrad 5 901,00 € 1.995,00 € 2.005,00 € Zusätzlich erhalten alle Pflegegrade einen Entlastungsbetrag in Höhe von mtl. 125,00 € ambulant (zweckgebunden) Sozialamt

Verhältnis SGB XI und SGB XII Bindungswirkung § 62a SGB XII, § 140SGB XI Höherstufungsantrag Nachrangigkeitsgrundsatz § 2 SGB XII Aufstockungs- Ergänzungs- Ersatzfunktion § 63 b SGB XII Sozialamt

ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege Leistungen der Hilfe zur Pflege - nicht Mitglied der Pflegekasse - Vorversicherungszeiten nicht erfüllt ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege wenn Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen ein Drittel Pflegegeld bei zusätzlicher Pflegekraft Sozialamt

Leistungen der Hilfe zur Pflege Pflegegeld § 64a SGB XII Häusliche Pflegehilfe § 64b SGB XII Verhinderungspflege § 64 c SGB XII Pflegehilfsmittel § 64d SGB XII Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes § 64 e SGB XII Andere Leistungen § 64f SGB XII Persönliches Budget Arbeitgeberassistenzmodell Teilstationäre Pflege § 64g SGB XII Kurzzeitpflege § 64h SGB XII Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 2 – 5 § 64i SGB XII Stationäre Pflege § 65 SGB XII Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 § 66 SGB XII Sozialamt

Häusliche Pflege - Pflegegeld Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 316,00 € Pflegegrad 3 545,00 € Pflegegrad 4 728,00 € Pflegegrad 5 901,00 € Sozialamt

Pflegesachleistungen Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 689,00 € Pflegegrad 3 1.298,00 € Pflegegrad 4 1.612,00 € Pflegegrad 5 1.995,00 € Sozialamt

Wunsch und Wahlrecht Grundsatz ambulant vor stationär aber wenn jedoch ambulante Versorgung unverhältnismäßig teuer und vorhandene stationäre Maßnahme geeignet und zumutbar wird unter der Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse angemessen ist im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ein Kostenvergleich vorgenommen Sozialamt

Leistungsvoraussetzungen Bekannt werden der Notlage/Kenntnis Antrag Wohnort Hilfebedarf (welche Leistung) Einstufung der Pflegekasse Einkommenseinsatz Vermögenseinsatz Sonstige vorrangige Ansprüche (Vertrag) Sozialamt

Stationäre Pflege § 65 SGB XII Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen Einkommen- und Vermögen sind einzusetzen Insbesondere vorrangige Leistungen der Pflegeversicherung Sozialamt

Leistungen stationäre Pflege Pflegegrad 1 125,00 € Pflegegrad 2 770,00 € Pflegegrad 3 1.262,00 € Pflegegrad 4 1.775,00 € Pflegegrad 5 2.005,00 € Sozialamt

Lebensunterhalt in Einrichtungen § 27 b SGB XII Zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse wird ein Barbetrag in Höhe von mind. 27 % des Eckregelsatzes z. Zt. 110,43 € gewährt Bekleidungsbeihilfe auf Antrag Zuzahlungsdarlehen für Eigenanteil bis zur Belastungsgrenze ( § 37 Abs. 2 SGB XII) Sozialamt

Vermögen Schonbetrag § 90 SGB XII Nr. 9 2.600,00 € zzgl. 614,00 € für Ehegatten insg. 3.214.00 € aber ab 01.04.2017 Erhöhung auf jeweils 5.000,00 € für Einzelperson und Ehegatte für Ehepaar also 10.000,00 € Barvermögen geschützt Hausgrundstück ist ebenfalls geschützt, sofern es noch vom Ehegatten bewohnt wird Evtl. angemessene Bestattungsvorsorge sofern diese vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit getroffen wurde Sozialamt

Unterhalt Gesetzlicher Forderungsübergang gem. § 94 SGB XII bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen Sozialamt

Wer ist Unterhaltspflichtig Erwachsene Kinder gegenüber ihren Eltern (+) Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern (+) Einschränkung: Härteregelung maximal 57.36 € 32,42 für die Eghi oder Hilfe zur Pflege und/oder 24,94 € für die Hilfe zum Lebensunterhalt bei Behinderung oder Pflegebedürftigkeit Getrennt lebende Ehegatten (+) Geschiedene Ehegatten (+/-) unter bestimmten Voraussetzungen (Unterhaltskette)

nicht unterhaltspflichtig sind: Geschwister Großeltern Enkel weitere Verwandte (Schwiegersohn bzw.-tochter)

Wie läuft das Verfahren zur Feststellung des Unterhaltsanspruches? Rechtswahrende Mitteilung Inverzugsetzung und Auskunftsersuchen (auch Schwiegersohn- bzw. tochter sind auskunftspflichtig)

Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruches unter Beachtung des Einkommens und Vermögens der Familienangehörigen der Schuldverpflichtungen Unterhaltsforderung bzw. Nichtheranziehung

Wie hoch sind die Selbstbehaltsätze ? angemessener Selbstbehalt im Elternunterhalt für allein stehende Person: 1.800,00 € für Ehepartner 1.440,00 € Familienselbstbehalt 3.240,00 € plus Bedarf der vorrangig berechtigten Kinder individuell nach Düsseldorfer Tabelle

Einkommen zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld- oder Geldeswert Nettoerwerbseinkommen im Jahresdurchschnitt Krankengeld, Arbeitslosengeld Renten und Pensionen EK aus selbständiger Tätigkeit (3 Jahre) Kapitalerträge und Steuererstattungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Photovoltaik) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

+ pauschaler Wohnwert bei Eigenheim ./. Bedarf der Kinder nach Düsseld.Tabelle ./. Schuldverpflichtungen ./. priv. Altersvorsorgeaufwendungen ./. ggf. Beiträge für privat KV/PV Bei Überschreitung des Selbstbehaltes wird die Hälfte hiervon als Elternunterhalt gefordert (max. Höhe der geleisteten Hilfe)

Besonderheiten: Möglichkeit der Begrenzung eines Unterhaltsanspruches nach Billigkeit gem. § 1611 BGB Anteilige Haftung von Geschwistern Rechtsweg

Fragen und Auskünfte Anlaufstelle Sozialamt Telefon Nr.: 0791/755-7710 oder Angelika Schust Telefon Nr.: 0791/755-7228 E-Mail: a. schust@lrasha.de Sozialamt

Unterhalt Frau Aigner 0791/755-7983 h.aigner@lrasha.de Frau Cramer oder Frau Cramer 0791/755-7344 r.cramer@lrasha.de