Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) Jahrestagung der Jugendamtsleitungen am 16. und 17. Februar 2017 1
Landesverteilstelle UMA Fallzahlentwicklung November 2015 bis Januar 2017 2
Landesverteilstelle UMA Bundesweite Entwicklung der Fallzahlen 3
Landesverteilstelle UMA Landesinterne Entwicklung Soll Ist Differenz 4
Entwicklung der Landesquote in Prozent Landesverteilstelle UMA Entwicklung der Landesquote in Prozent 5
Landesverteilstelle UMA Datum Soll Ist Differenz Landesquote Bundesweite Fallzahl 04.11.2015 7.415 3.997 -3.418 53,9 52.869 01.12.2015 8.162 4.759 -3.403 58,3 60.816 04.01.2016 8.560 6.101 -2.459 71,3 66.541 01.02.2016 8.731 6.381 -2.350 73,1 67.869 01.03.2016 8.877 6.992 -1.885 78,8 69.005 01.04.2016 8.719 7.041 -1.678 80,8 67.776 11.05.2016 8.030 7.237 -739 90,1 62.418 01.06.2016 8.057 7.346 -711 91,2 62.628 01.07.2016 8.256 7.751 -505 94 64.176 01.08.2016 8.234 8.144 -90 98,9 64.006 01.09.2016 8.209 8.259 +50 100,6 63.810 01.10.2016 8.250 +16 100,2 64.009 03.11.2016 8.155 8.210 +55 100,7 63.394 01.12.2016 8.226 8.242 63.946 02.01.2017 8.172 8.235 +63 100,8 63.524 6
Landesverteilstelle UMA Zuweisungs- und Verteilentscheidungen Baden-Württemberg vom November 2015 bis Dezember 2016 Gesamtzahl: 4.936 7
Landesverteilstelle UMA Aufteilung nach Geschlecht 8
Landesverteilstelle UMA Aufteilung nach Alter 9
Landesverteilstelle UMA Aufteilung nach Herkunftsland 10
Landesverteilstelle UMA Verteilung von B-W in andere Bundesländer (690 Verteilentscheidungen) 11
Landesverteilstelle UMA Neuzugänge 27.08.2016 - 20.01.2017 Gesamt: 1.662 12
Landesverteilstelle UMA Bundesweites Verteilverfahren Derzeit bildet der „Königsteiner Schlüssel“ des vorangegangenen Kalenderjahres die Grundlage für die Aufnahmequoten der einzelnen Bundesländer (§ 42c Abs. 1 SGB VIII). Baden- Württemberg (BW) ist derzeit folglich verpflichtet, ca. 13 % der bundesweiten UMA aufzunehmen. Im August 2016 hatte BW erstmals die Landesquote überschritten. 13
Landesverteilstelle UMA Bundesweites Verteilverfahren Hauptursache für die Quotenüberschreitung in BW ist ein signifikanter Anstieg von UMA-Neufällen aus afrikanischen Staaten (insbes. Eritrea, Somalia, Gambia, Äthiopien) seit Juni 2016. Einreise über „Mittelmeerroute“ (Italien/Schweiz/Deutschland). Betroffen insbesondere Jugendämter im badischen Landesteil. 14
Landesverteilstelle UMA Bundesweites Verteilverfahren Weisung des Ministeriums für Soziales und Integration BW an das KVJS-Landesjugendamt vom 09.08.2016: „UMA-Neuzugänge sind zur bundesweiten Verteilung anzumelden, soweit die Landesquote überschritten wird und keine Ausschlussgründe vorliegen!“ 15
Landesverteilstelle UMA Maßstab der Verteilverfahren (bundesweit /landesintern) Bis 01.05.2017 werden auch die „Altfälle“ (Einreise vor 01.11.2015) bei den Quoten der Bundesländer berücksichtigt (§ 42c Abs. 3 SGB VIII). Die Einzelheiten des Verteilmaßstabs auf die Bundesländer ab 01.05.2017 sind offen und bedürfen dringend einer Bund-Länder-Abstimmung. In BW bilden die „Bevölkerungsanteile“ des Vorvorjahres den Verteilmaßstab (§ 19a Abs. 3 LKJHG). „Altfälle“ sollen in BW nach aktueller Sicht des Sozialministeriums in den Abstimmungsgesprächen auch nach dem 01.05.2017 bei den Quoten der einzelnen Jugendämter weiter berücksichtigt werden. 16
Landesverteilstelle UMA Durchführung des Verteilverfahrens (§ 42b Abs.4 Nr. 4 SGB VIII) Innerhalb eines Monats nach Beginn der „Vorläufigen Inobhutnahme“ (VION). Verlängerung der Frist um einen weiteren Monat nicht mehr möglich (Übergangsregelung § 42d Abs.3 SGB VIII trotz politischer Initiativen zum 31.12.2016 abgelaufen). VION endet mit der Übergabe des UMA an aufnehmendes Jugendamt. 17
Landesverteilstelle UMA Freiwillige Übernahme örtlicher Zuständigkeit (§ 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) Bei „Inobhutnahme“ aus Gründen des Kindeswohls oder sonstigen humanitären Gründen möglich. Kein Zuweisungsbescheid möglich und erforderlich! Offen, ob freiwillige Zuständigkeitsübernahme auch möglich bei „Altfällen“, „Jugendhilfe-Fällen“ oder „Hilfen für junge Volljährige“ (Konkretisierung vom Gesetzgeber gefordert). 18
Landesverteilstelle UMA UMA/ Erkennungsdienstliche Behandlung Aufgabe der Ausländerbehörden und/oder des Polizeivollzugsdienstes, keine Aufgabe der Jugendhilfe. „Öffentliche Stellen“ (also auch Jugendämter) haben den betrauten Behörden auf Ersuchen „bekannt gewordene Umstände“ mitzuteilen (also Unterstützung zu leisten), soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich ist (§ 87 Abs. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). 19
Landesverteilstelle UMA UMA/ Ausländer- und Asylrecht Gemeinsame Hinweise von Sozialministerium BW und Innenministerium BW an die Jugendämter waren für Dezember 2016 angekündigt. Konkret auch Aussagen zur “Wohnsitzregelung“ (§ 12a Aufenthaltsgesetz) nach Eintritt der Volljährigkeit bzw. Ende der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit. (U.a. von Bedeutung, wenn jugendhilferechtliche Maßnahme zuvor außerhalb des eigenen Jugendamtsbezirks durchgeführt wurde.) 20
Jahrestagung Jugendamtsleiterinnen und Jugendamtsleiter Dr. Jürgen Strohmaier, Referat 43 16.02.2017 Jahrestagung Jugendamtsleiterinnen und Jugendamtsleiter
Eckpunktepapier für UMA Das im Januar 2016 in Kraft getretene Eckpunktepapier „Betriebserlaubnis bei Angeboten für UMA – Eckpunkte für öffentliche und freie Träger“ wurde in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales und Integration bis Ende 2017 verlängert. Erteilte Betriebserlaubnisse für UMA-bezogene Angebotsformen in 2016: 490 Davon mit Auflagen auf der Grundlage des Eckpunktepapiers: 159 Regelmäßige Überprüfung der Auflagen durch das KVJS-Landesjugendamt erforderlich.
KVJS- Landesjugendamt Betriebserlaubnisverfahren Stand: 25.01.2017 In den Jahren 2010 bis 2013 wurden im Schnitt 200 Betriebserlaubnisse pro Jahr erteilt. 2015 betrug der Anteil mit UMA-Bezug über 60%, 2016 über 80%. In 2016 wurden auf der Grundlage des Eckpunktepapiers 159 Auflagen erteilt. Jahr Erteilte BE-Gesamt Integrativ Nur UMA Ohne UMA 2014 246 - 2015 405 105 155 145 2016 602 225 265 112
Genehmigte (teilstationäre) HzE-Plätze und § 19 SGB VIII nach Stichtagen
Genehmigte und belegte (teilstationäre) HzE-Plätze und § 19 SGB VIII nach Stichtagen Genehmigte Plätze Belegte Plätze Differenz 31.12.2013 11.056 9.699 1.357 31.12.2014 11.069 9.995 1.074 31.12.2015 12.193 11.546 647 10.01.2017 14.748 Stichtag 31.12.16 noch nicht erreicht - Erfasst sind: Erziehungsgruppen innen/außen, Sonstige betreute Wohnformen, BJW, Erziehungsstellen, Familienwohngruppen, § 19er-Gruppen, TGs, andere nach §§ 27 oder 32 SGB VIII
Entwicklung der betriebserlaubten Plätze nach Betreuungsformen (Ohne Erziehungsstellen, Familienwohngruppen, § 19er-Gruppen, TGs, andere nach §§ 27 oder 32 SGB VIII)
Entwicklung der betriebserlaubten Plätze nach Betreuungsformen im Bereich der reinen UMA-Angebote (Ohne Erziehungsstellen, Familienwohngruppen, § 19er-Gruppen, TGs, andere nach §§ 27 oder 32 SGB VIII)
Verhältnis zwischen Erziehungsgruppen und sonstigen betreuten Wohnformen im Bereich der reinen UMA-Angebote (Ohne Erziehungsstellen, Familienwohngruppen, § 19er-Gruppen, TGs, andere nach §§ 27 oder 32 SGB VIII)
Träger der Erziehungshilfe nach Regierungsbezirken Stand 31.12.2016
Einrichtungen der Erziehungshilfe nach Regierungsbezirken Stand 31. 12
Entwicklung der Träger und Einrichtungen der Erziehungshilfe
UMA in Gastfamilien Stichtagserhebung zum 31.12.2016 45 von 46 Jugendämtern haben sich an der Umfrage beteiligt 3 Jugendämter haben keine UMA in Gastfamilien untergebracht Anzahl im Kreis streut von 0 bis 68 UMA Rechtsgrundlage ist § 33 bzw. § 41, einmal § 35 SGB VIII 118 UMA sind in Verwandtenpflege nach § 33 untergebracht, weitere ca. 100 leben bei Verwandten ohne Gewährung von Vollzeitpflege
UMA in Gastfamilien Stichtagserhebung zum 31.12.2016
when you´re a stranger“ Und dann noch… „People are strange, when you´re a stranger“ Jim Morrison (Doors)
Kostenerstattung für UMA Allgemein § 89d SGB VIII: Die Jugendhilfekosten sind vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise Jugendhilfe gewährt wird. Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde oder an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt (§ 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
Kostenerstattung für UMA Bei Überschreiten der Monatsfrist Bis 31.10.2015: Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem überörtlichen Träger (KVJS) gem. §§ 89 ff. SGB VIII, wenn die sonstigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sonderregelung: für UMA, die zwischen dem 01.06.2015 und 31.10.2015 identifiziert und danach unverzüglich durch das Jugendamt in Obhut genommen wurden, erstattet das Land ausnahmsweise die Jugendhilfekosten.
Kostenerstattung für UMA bei Überschreiten der Monatsfrist Aufgrund fehlender Rechtsgrundlage kein Anspruch gegenüber dem KVJS. Sonderregelung: Für UMA erstattet das Land ausnahmsweise auch, wenn diese ab 01.11.2015 einem Jugendamt über das landes- oder bundesweite Verteilverfahren zugewiesen wurden, erstmalig zwischen dem 01.11.2015 und dem 29.02.2016 festgestellt wurden. Ab 01.03.2016: Bei Fällen außerhalb des landes- oder bundesweiten Verteilverfahrens erstattet das Land nur noch, wenn die Monatsfrist eingehalten ist. Bei Überschreiten verbleiben die Kosten beim Jugendamt.
Kostenerstattung für UMA bei Überschreiten der Monatsfrist Auf Vorschlag des Verbandsausschusses hat die Verbandsversammlung am 06.12.2016 einstimmig beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, in diesen Fällen die überörtliche Kostener-stattung als freiwillige Aufgabe (§ 3 Abs. 5 JSVG) zu übernehmen und vom Land die Erstattung der dafür anfallenden Kosten zu fordern. Folge: Überörtliche Kostenerstattung durch den KVJS ist in analoger Anwendung der §§ 89 bzw. 89b Abs. 2 SGB VIII möglich, wenn: Aufenthalt des UMA in Baden-Württemberg erstmalig nach dem 29.02.2016 festgestellt wurde und keine Zuweisung über das landes- oder bundesweite Verteilverfahren erfolgte (bei Zuweisung erfolgt Kostenerstattung durch das Land) und die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.