Abschluss und Beendigung von Kleingartenpachtverträgen

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 Präsentation transkript:

Abschluss und Beendigung von Kleingartenpachtverträgen RA Andreas Hildebrand Gottfried-Keller-Str. 28 – 30 30655 Hannover Tel. 0511-39065699 Fax: 0511-39065709 info@hildebrand-anwalt.de

Exkurs: Die Willenserklärung Zur Begründung eines Vertrages bedarf es grds. zweier übereinstimmender Willenserklärungen (WE) Angebot: Inhaltliche Bestimmtheit, so dass durch schlichtes „Ja“ Annahme erfolgen kann. Angebot ist grds. bindend – es sei denn, dies ist ausdrücklich nicht gewollt („freibleibend“) Annahme: Empfangsbedürftige WE, durch die der Erklärende sein Einverständnis mit dem Angebot ausdrückt. Der Empfänger eines Angebotes kann sich frei entscheiden, ob er das Angebot annimmt oder nicht (Privatautonomie)

Die Voraussetzungen der Vorschriften des § 8 BKleingG § 8 Nr. 1 BKleingG Pachtrückstand in der Höhe einer Vierteljahrespacht Keine Zahlung nach Mahnung innerhalb von zwei Monaten § 8 Nr. 2 BKleingG Pächter oder andere Person, die er in seinem Garten duldet begeht schwerwiegende Pflichtverletzung

Die Kündigung nach § 8 Nr. 1 BKleingG Verzug (tritt automatisch ein, da der Pachtvertrag bereits die Fälligkeit und Höhe kalendermäßig bestimmt → § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) Mit der Pacht in Höhe einer Vierteljahrespacht → „Ratenzahler“ Nach Mahnung → (Exkurs „Zustellung“) nicht innerhalb von zwei Monaten gezahlt.

Die Kündigung nach § 8 Nr. 1 BKleingG Verzug: Im Pachtvertrag ist bereits eine Zahlungsfrist bestimmt, ABER nur für die PACHT. In der Jahresrechnung IMMER ein Zahlungsdatum angeben!

Die Kündigung nach § 8 Nr. 1 BKleingG Verzugshöhe: Im Pachtvertrag ist die JAHRESPACHT (nicht aber die Versicherungsbeiträge etc.) genannt! Es muss Verzug mit einem Viertel der Jahrespacht vorliegen. → Bei Ratenzahlungsvereinbarungen auf Tilgungsbestimmungen achten!

Die Kündigung nach § 8 Nr. 1 BKleingG Mahnung: Zeitpunkt der Mahnung: Sofort nach Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin (aus Rechnung). Mit Frist (von 2 Wochen) und Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf DIESER Frist Kündigung nach § 8 Nr. 1 BKleingG erfolgen wird. Zustellung: Entweder durch Einwurfeinschreiben (NICHT Einschreiben-Rückschein!) oder durch persönlichen Einwurf der Mahnung unter Zeugen, der auf Kopie der Mahnung die Zustellung und deren Datum und Uhrzeit quittiert.

Die Kündigung nach § 8 Nr. 1 BKleingG Wichtig bei der Mahnung: Der Zugang (also die Zustellung) setzt die 2-Monats-Frist in Gang. Erst danach kann gekündigt werden. Der Zugang muss deswegen BEWEISSICHER erfolgen. Er ist vor Gericht vom Verpächter darzulegen!

Die Kündigung nach § 8 Nr. 1 BKleingG Das Kündigungsschreiben Zeitpunkt: 2 Monate nach Mahnung und Nichtzahlung Inhalt: „Wegen Zahlungsverzuges, nach Mahnung, Räumungsfrist“ Von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterschreiben lassen! Zustellung! → Wie bei der Mahnung! Sollte keine Räumung zur Frist erfolgen → Rechtsanwalt mit Räumungsklage beauftragen!

Die Kündigung nach § 8 Nr. 1 BKleingG - Checkliste Verzug Beweissichere Mahnung mit Frist Beweissichere Kündigung 2 Monate nach Mahnung mit Räumungsfrist Keine Räumung zur Frist: RA

Die Kündigung nach § 8 Nr. 2 BKleingG (Pächter oder Person aus Garten des Pächters begeht schwerwiegenden Pflichtverstoß) Pächter oder jemand, den er in seinem Garten duldet Schwerwiegender Pflichtverstoß: → kein Verschulden notwenig → nicht hinnehmbare Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, dass eine Fortsetzung nicht in Betracht kommen kann. Ausspruch der Kündigung umgehend nach Pflichtverstoß (→ keine Duldungsfiktion!)

Die Kündigung nach § 8 Nr. 2 BKleingG - Checkliste Das Kündigungsschreiben: Grund nennen! Umgehend abfassen! Von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterschreiben lassen! Beweissichere Zustellung! Keine Räumung nach Frist → RA mit Räumungsklage beauftragen!

Die Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG „Nicht unerhebliche Pflichtverletzung“ Fortsetzung der nicht unerheblichen Pflichtverletzung trotz „Abmahnung“. Kündigungszeitpunkt: Gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BKleingG → „dritter Werktag im August“ Kündigungstermin: Gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BKleingG → „30. November“

Die Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG „Nicht unerhebliche Pflichtverletzung“: Dauerndes Wohnen in der Laube Unbefugte Überlassung des Gartens an Dritte Bewirtschaftungsmängel Verweigerung von geldlichen oder sonstigen Gemeinschaftsleistungen Sonstige Verstöße insb. gegen die Gartenordnung

Die Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG Fortsetzung der nicht unerheblichen Pflichtverletzung trotz „Abmahnung“. Textform (also schriftlich) Vom Verpächter an den Pächter Gründe nennen, die zur Kündigung führen würden Unterlassungs- oder Beseitigungsaufforderung Angemessene Fristsetzung!

Die Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG - Checkliste Nicht unerheblicher Pflichtverstoß? Die Abmahnung: Grund nennen! Umgehend abfassen! Frist setzen! Von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterschreiben lassen! Beweissichere Zustellung! Fortsetzung trotz Fristablauf? Kündigung! → Von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterschreiben lassen! → Beweissichere Zustellung! Kündigungsfrist beachten (3. Werktag im August) Keine Räumung zum 30.11. → Rechtsanwalt!

Ein Vorurteil: Der Entschädigungsanspruch Gem. § 11 BKleingG nur in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 – 6 BKleingG! Kein Entschädigungsanspruch in den hier behandelten Fällen! Wenn der Pächter gekündigt wird, allenfalls NEUES Vertragsverhältnis zur Vermittlung des Kleingartens!

NICHT für den Aufbau einer Laube! Wichtig: Bei Begründung des Pachtverhältnisses Abtretung der Versicherungssumme an Verein für Beseitigungskosten (Insolvenzrisiko!) NICHT für den Aufbau einer Laube!