WuV-Kurs: Handels- & Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Nach langer Überlegung
Advertisements

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
WuV-Kurs: Handels- & Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
WuV-Kurs: Handels- & Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009.
1 Lerneinheit 20 – Überblick A.Leistungsstörungen § 29 Mietvertragsrecht im Überblick 10. AbschnittRückabwicklung von Verträgen § 30 Rechtsfolgen.
Ein bisschen praktische Philosophie s/diogenes/diogenes1.jpg.
Einzelunternehmen von Gabriele & Alisa. Gliederung Allgemeines Wie gründe ich ein Einzelunternehmen? Vor- und Nachteile Beispiel Quellen.
WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
D.A.S. Maklerforum® PV Ost - Direkthilfe -Schadenmeldung und Beratungsscheck -Elke Herzog (RS Wien)
WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 5 - Die kranke Sekretärin und der schusselige Praktikant 24. März 2016 PD Dr.iur. Michael Hochstrasser.
WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
BGB für Fortgeschrittene Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester Erlöschen des Schuldverhältnisses 1 Aufrechnung,
Bestes Girokonto jetzt eröffnen Die EU forderte schon vor vielen Jahren, dass allen EU-Bürgern der Weg freigemacht werden sollte für die Eröffnung eines.
Schreibwerkstatt. Anfrage Sehr geehrte Damen und Herren, für unsere Anlage benötigen wir ein Molekularsieb mit der Oberfläche von 600 m2/g. Deshalb bitten.
WS 2005/06Beispiele aus der Rechtsprechung zu AGB1 AGB Beispiele aus der Rechtsprechung.
1 Klausurtermin: Grundkurs II im Bürgerlichen Recht Dienstag, – ca Uhr - ZHG 011 Einlass ab Uhr Beginn: ca Uhr Die.
WuV-Kurs: Handels- & Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
WuV-Kurs: Handels- & Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
Teil 2: Einführung in das Gesellschaftsrecht. Vorbemerkungen.
Fall 4/1 X buchte bei einem Unternehmen mit der Bezeichnung „A“ ein Wohnmobil für den Urlaub. Inhaberin des kleinen Unternehmens „A“ war allein A. B war.
A. Sachverhalt (3/1) A, B und C wollen eine GmbH gründen, um eine Biogasanlage zu betreiben. Zu diesem Zweck kommen sie überein, dass A ein Grundstück.
Eine Präsentation von Aleksandra Krstovic und Maxibubilein
5 Jahre HARTZ IV Betroffene e.V..
EU-DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG am 5. OKTOBER 2017
2. Timotheus 1, 8-12 Was habe ich davon??.
Stromeffizienter Haushalt
Berufshaftpflichtversicherung PartGmbB
Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann, Nina Holmer
Die Spezialisten in der Vermittlung der Gesundheitsfürsorge
Modul Nationale und Internationale Tourismuspolitik
Eine wunderbare Geschichte
Geführt von Gott.
Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen
Methodenlehre der Rechtswissenschaft
Johann Wolfang von Goethe
Nebensätze WENN + Konditional II.
Kindersoldaten Von Lino Günther
Fallbeispiel Ein Schüler, von dem das Gerücht geht, „dass man bei dem alles kriegen kann“, hat einem Mitschüler in der Pause einen „Joint“ verkauft. Nach.
Der Musiker Eine wahre Geschichte.
Pflegereform Entlastung oder Bürde.
Nebengebiete GesellschaftsR 6. Woche.
Fachgroßhandel für ReinigungsSysteme
GoA 3. Woche.
dass-Sätze  beenden  nächste Seite
Nebengebiete HandelsR 2. Woche.
Der Musiker Eine wahre Geschichte.
Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen
Auslegung: Fall 1 A vermacht in seinem Testament dem B sein Grundstück „eingetragen im Grundbuch von Mainz, Band 3 Blatt 13“. Nach dem Tod des A verlangt.
Anwältinnen in Flintbek
Teil 2: Einführung in das Gesellschaftsrecht
I. Personengesellschaften
Die heutigen Jugendlichen. Welche Probleme haben sie?
Wie viel Geld ist im Sparschwein?
I. Personengesellschaften
Langfristige Fremdfinanzierung
Handel im Wald Der Igel und die Schildkröte wollten miteinander Business machen. Beide waren langsam und nicht ganz ehrgeizig. Doch Geld war das, was sie.
Wie viel Geld ist im Sparschwein?
Examinatorium Sachenrecht SoSe 2019
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Examinatorium Sachenrecht
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Der Musiker Eine wahre Geschichte.
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
 Präsentation transkript:

WuV-Kurs: Handels- & Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

Sachverhalt A ist seit 2011 als Einzelanwalt in Kiel tätig. X beauftragte A im Jahre 2012, eine schon längere Zeit außenstehende Kaufpreisschuld iHv Euro einzutreiben. Der Anspruch war in der Sache ganz klar begründet, problematisch war allein die Verjährungsproblematik. Da A davon überzeugt war, dass der Anspruch materiellrechtlich gegeben ist, unternahm er zunächst keine weiteren Anstrengungen. Vielmehr beabsichtigte A, eine außergerichtliche Übereinkunft zu erwirken. Wenige Tage später trat Verjährung ein. Um ein größeres Spektrum von Rechtsgebieten abdecken zu können, tritt zum die Fachanwältin für Verwaltungsrecht F in die Kanzlei ein. Die Kanzlei bezieht zu diesem Zweck Möbel aus dem Möbelhaus M für Euro. Zum verstärkt sich das Team nochmals mit Junganwältin J, die – anders als F – aber nur angestellt und nicht Sozia wird. Gleichwohl wird J – mit ihrem Einverständnis – auf dem Briefkopf der Kanzlei gleichberechtigt neben A und F als Anwältin geführt.

Sachverhalt Ab Mai 2013 bearbeitet F – und nur sie – namens der Sozietät unter anderem einen Fall, in dem es um Folgendes ging: Y erwarb ein Erbbaurecht an einem Betriebsgrundstück der G, das durch eine Privatstraße erschlossen war. Nach dem Vertrag vom sollte das Erbbaurecht durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit an dem Straßengrundstück der G gesichert werden. Dazu kam es jedoch nicht. Stattdessen veräußerte G das Straßengrundstück am auflagenfrei an einen Dritten, der die Straße sperrte. Y entstand daraus ein Schaden iHv Euro. Mit Vertrag vom veräußerte G das Betriebsgrundstück mit sämtlichen Belastungen an H. F nahm die Rechte des Y wahr, verklagte H und scheiterte rechtskräftig in der Berufungsinstanz, weil das Gericht H für nicht passivlegitimiert hielt. Tatsächlich war von Anfang an zweifelhaft, ob G oder H richtiger Anspruchsgegner ist. Inzwischen ist ein etwaiger Anspruch gegen G verjährt.

Sachverhalt Kurz nach Abschluss des Mandats im Januar 2015 wird der Strafrechtspezialist S als Partner in die Kanzlei aufgenommen. Wenig später scheidet A aus gesundheitlichen Gründen aus der Kanzlei aus, was der Gesellschaftsvertrag unter Fortführung der Sozietät zulässt. Nun verlangt X Schadensersatz wegen mangelhafter Beratung von A und F, Y verlangt Schadensersatz von A, F, J und S. Frage 1a: Welche Ansprüche hat X gegen A und F? Frage 1b: Welche Ansprüche hat M gegen J? Frage 1c: Welche Ansprüche hat Y gegen A, F, J und S? Frage 2:Wie haftete S, wenn er in eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) eingetreten wäre?

Abwandlung A und S bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Z klagte gegen A und S als BGB-Gesellschafter eine Kaufpreisschuld der GbR ein. Die Klage wurde in der Berufungsinstanz rechtskräftig abgewiesen. Nun klagt Z denselben Anspruch gegen die Gesellschaft ein. Frage: Wie ist zu entscheiden, wenn der Kaufpreisanspruch tatsächlich besteht?

Zusatzfall Der 16-jährige M ist trotz seines noch jungen Alters bereits sehr geschäftstüchtig. Daher möchte er selbstständig einen Elektronikfachhandel betreiben. Die Eltern des M wollen ihrem Jungen diesen Wunsch erfüllen und stimmen – unter Einholung der familiengerichtlichen Genehmigung – dem Vorhaben zu. Bereits nach kurzer Zeit laufen die Geschäfte des mittlerweile 17 Jahre jungen M hervorragend, sodass er sich – wiederum mit Zustimmung seiner Eltern – dazu entschließt, den (volljährigen) P als Prokuristen einzustellen. Die Anmeldung der Prokuraerteilung zur Eintragung in das Handelsregister unterbleibt zunächst. Kurze Zeit später kauft P im Namen der Firma des M bei S mehrere LED- Fernsehgeräte. M wusste von dem Kauf nichts. Er ist der Meinung, dass solche Geräte nicht mehr von Kunden gekauft würden. Kann S von M Zahlung des Kaufpreises verlangen?

Zusatzfall Abwandlung Wie im Ausgangsfall, doch wird diesmal die Erteilung der Prokura an P von M zur Eintragung im HReg angemeldet und vom Registergericht (versehentlich) eingetragen und bekannt gemacht. Daraufhin nimmt P im Namen der Firma des M ein Darlehen bei der T-Bank auf und setzt sich ins Ausland ab. T war in allen Belangen gutgläubig. Unterstellt P ist nicht mehr auffindbar, kann T das Geld von M zurückverlangen?