HERZLICH WILLKOMMEN! Täterschaft und Teilnahme 2.

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HERZLICH WILLKOMMEN! Täterschaft und Teilnahme 2

Wiederholung Einheitstäter (OWiG) vs. Dualismus Beteiligte als Täter und Teilnehmer - Strafdrohung Tatherrschaftslehre vs. subjektiven Maßstab Abgrenzung: objektiv/subjektiv/kombiniert Täterschaft als Einzeltäterschaft Täterschaft als mittelbare Täterschaft Täterschaft als Mittäterschaft Täterschaft als Nebentäterschaft Leseempfehlung: RGSt 74, 84 [Badewannenfall], Hartung, JZ 54, 430; BGHSt 18, 87 2

Alleintäterschaft, § 25 I 1. Alt. - Klassischer Fall der Täterschaft (Einzel-, Alleintäter) - So selbstverständlich, dass die Norm nicht oder allenfalls zur Abgrenzung zu anderen Formen der Täterschaft genannt wird 3

(§ 25 I 1. Alt.) Nebentäterschaft (§ 25 I 1. Alt.) derselbe Erfolg Fälle alternativer/kumulativer Kausalität (Vorsatz) Fälle mit auf Fahrlässigkeit folgendem Vorsatz (A: fahrlässiger Umgang mit Waffe, B: Mord) Fahrlässigkeit und Fahrlässigkeit (!) Täter hinter dem Täter Begriff hat keine Auswirkung auf die Strafbarkeit als Täter. 4

§ 25 II Mittäterschaft: Bewusstes und gewolltes Zusam- menwirken, Arbeits-, Rollenteilung, gemeinsam: Tatentschluss u. Tatbestandsverwirklichung Ausdrücklich/konkludent, einseitig: Beihilfe Sukzessive Mittäterschaft möglich (während) Zwischen Vollendung und Beendigung? (dazu BGHSt 54, 69, 129, 1 StR 301/07, Urt. v , 280 m. Anm. Walter NStZ 08, 548; 4 StR 164/09, Beschl. v ; 2 StR 14/13, Beschl ) Objektiv: Tatbeitrag, Zurechnung, Arbeitsteilung z. B. Raub: A – Gewalt, B – Wegnahme 5

Einzelheiten: Tatplan Wichtig, s. o., tauglicher Täter und Absichten (§§ 242, 249, 252, 263) ansonsten § 25 II (-), ebenso bzgl. § 18 (vgl. § 227), täterspezifische Qualifikationsmerkmale Tatplan als Tatentschluss: Koinzidenzprinzip... (muss bei Begehung noch vorhanden sein): Aussteigerfälle (Vorbereitung (§ 25 II [-], aber § 30 II bzw. Fortwirken), Versuchsstadium - § 24 II Unbeachtlichkeit des Irrtums eines Mittäters, wenn weiteres Handeln i. R. des Tatplanes Tatbezog. QualifikatMerkmale (Vorsatz = Tatplan) 6

Exzess eines Mittäters Grundsätzlich keine Zurechnung (Tatplan), Ausnahme bei Gefährdungen und nahe liegendem Erfolgseintritt/Gleichgültigkeit/ Substitution durch gleichwertige Handlungen Tatplan: A, B: §§ 223, 25 II, Tat: B: + § 211 Abzugrenzen von teilweiser Mittäterschaft: A, B: § 212, B: subj. MM = § 211 A, B: § 223, A: gef. Werkzeug = § 224 I Nr. 2 BGHSt 11, 268 (s. Rengier, AT, § 44, Rz. 32 ff.) 7

Tatausführung Zeitgleich, am Ort? Mitwirkung bei der Ausführung? Objektiver, wesentlicher, fördernder (?) Tatbeitrag (Diskussion s. o.) Wie wichtig ist das Auto, die Waffe … Wertung Nochmals: Theorien „entstehen“ durch Fälle, auf die das Gesetz angewendet wird. Dessen Merkmale werden definiert. Darunter wird subsumiert. Dann wird versucht, eine allgemeine Aussage zu treffen. 8

Prüfung Einzeln oder zusammen? - Systematisch: Jeder Mittäter ist Täter, daher im Zweifel getrennt - Schwerpunkt bei einem Beteiligten: als Einzeltäter - Mehrere handeln wie eine Person: § 25 II - Zusammensetzung zu einer Tat (Arbeitsteilung): Einzeln, dann zusammen bzw. gleich zusammen - Abgrenzung Täterschaft-Teilnahme immer unter § 25 (II), nie unter § 27 (§ 26)! - Nie abstrakt prüfen (Tatplan enthält d. Wort Tat)! 9

§ 25 I 2. Alt. Durch einen anderen die Tat begehen – Werk des Hintermannes, Tatmittler, Werkzeug, Defekt planvolles in den Händen Halten des Gesamtgeschehens kraft lenkenden Willens Auch hier: Täterqualität, d. h. nicht bei eigenhändigen Delikten o. Sonderdelikten 10

Einzelne Konstellationen Tatbestandslos (BGHSt 30, 363 [Raub-Mord]; 32, 38 [Siriusfall] Werkzeug gegen sich selbst – wichtig „einen (anderen) Menschen tötet“ vgl. § 26 [!], s. a. BGHSt 43, 177) vorsatzlos/absichtslos (z. B. § 242) rechtmäßig (z. B. §§ 112, 127 StPO) schuldunfähig (Verbotsirrtum, unvermeidbar) – Anstiftung möglich! Freiverantwortliches Opfer? 11

Ausnahmen Täter hinter dem Täter = zwei Täter Mittelbare Täterschaft kraft organisatorischen Machtapparats NS-Unrechtstaten und DDR-Unrecht 1. Hierarchische Struktur, 2. Rechtsgelöstheit, 3. Fungibilität (Austauschbarkeit [Rädchen im Getriebe“]), 4. erhöhte, organisationsspezifische Tatgeneigtheit (a. A. Anstiftung, Mittäterschaft) Rechtsprechung: auch in Wirtschaftsunterneh- men – a. A. wohl h. M. BGHSt 35, 347 (Katzenkönig): vermeid. VerbotsIrr. 12

Mittelbare Täterschaft und Irrtum Grundlage: Es sind zwei Menschen beteiligt, so dass es zu Missverständnissen (Irrtum über das Werkzeug) kommen kann Unbeachtlich: Anstiftung eines unerkennbar schuldlos Handelnden, vgl. § 26 StGB [L!] (Hintermann: Tatherrschaft ohne Willen dazu – unproblemat, v. a. weil SchuldUnfäh nicht HandlUnfäh meint) Ebenso: Hintermann stellt sich SchuldUnfähigk vor, Werkzeug aber schuldfäh = Anstiftung (obj.) – Versuch der Tat in mittelbarer Täterschaft? Entscheid ist unmitt. Ansetzen 13

Annahme der „Bösgläubigkeit“ des Vordermannes, z. B. § 164 StGB: H glaubt, V wisse, dass der Tatvorwurf gegen D falsch ist und bestimmt ihn zur Anzeige: §§ 164, 25 I 2. Alt. (-), da nur Vorsatz bzgl. § 26 – aber §§ 164, 26 (-), weil keine vorsätzliche Haupttat. § 30 nur für Verbrechen = Gesetzeslücke, nicht unerträgl Annahme der „Gutgläubigkeit“ (= vorsätzl.) – nach subj. Theorie: Täterschaft (Wille), TatherrschL (-) Folge: § 26 (Anstiftervorsatz als wesengleiches Minus – a. A. Verstoß gg § 1, Art. 103 II GG 14

Zusammenfassung Voraussetzungen und Probleme der Mittäterschaft (Tatherrschaft, sukzessive Mittäterschaft, Exzess) Voraussetzungen und Probleme der mittelbaren Täterschaft (Arten, Irrtum, verschiedene Strafdrohungen) Bitte zitierte Fälle (missglückte Flucht, Sirius, Bärwurz, Katzenkönig) unbedingt lesen! Die anderen Fälle – bitte – auch lesen samt Anmerkungen! 15

Vorschau Anstiftung (Voraussetzungen, verschiedene Arten, Probleme des Anstiftervorsatzes Besondere Formen der Anstiftung (Um-, Ab-, Auf-) Irrtum des Angestifteten und Auswirkung auf den Anstifter Beihilfe (Voraussetzungen und Probleme) Akzessorietät und Akzessorietätslockerung Versuchte Teilnahme 16