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Konversatorium zum Strafrecht BT II

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Präsentation zum Thema: "Konversatorium zum Strafrecht BT II"—  Präsentation transkript:

1 Konversatorium zum Strafrecht BT II
(Grundkurs IV) – Vermögensdelikte – Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c.t. bis 9:45 Uhr bzw. 10 Uhr s.t. bis 11:30 Uhr in HS 315 NU Kontakt:

2 Fall 1 I. Strafbarkeit des Z gem. § 242 I StGB 1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+) Statue des O Wegnahme (+) b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 StGB bb. Zueignungsabsicht (1) Enteignungskomponente (2) Aneignungskomponente cc. RW der beabsichtigten Zueignung u. diesbezüglicher Vorsatz

3 Fall 1 2. Rechtswidrigkeit u. 3. Schuld 4. Ergebnis (+)
II. Strafbarkeit des A gem. §§ 242 I, 26 StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, § 11 I Nr. 5 StGB (+) bb. Bestimmen = Hervorrufen des Tatentschlusses beim bereits fest zur Tat Entschlossenen („omnimodo facturus“) nicht mehr möglich

4 Fall 1 b. Subjektiver Tatbestand („doppelter Anstiftervorsatz“)
P.: Z ist u.U. allgemein zur Tat geneigt: steht dem Bestimmen nicht entgegen, so lange der konkrete Tatentschluss hervorgerufen wird (Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 26 Rn. 6) b. Subjektiver Tatbestand („doppelter Anstiftervorsatz“) aa. Vorsatz bzgl. der Anstiftungshandlung (+) bb. Vorsatz bzgl. der Haupttat der Anstiftervorsatz muss sich auf die Vollendung der Haupttat richten (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 45 Rn. 65) P.: agent provocateur (Lockspitzel): wenn die Tat nur Zwecks Überführung begangen werden soll:

5 Fall 1 e.M. (Lehre von der formellen Vollendungsgrenze): derjenige, der den Bestimmten im Versuchsstadium überführen will, hat keinen Vorsatz auf die Vollendung der Haupttat, anders nur, wenn er die Vollendung in Kauf nimmt Arg.: klare gesetzliche Vorgaben hiernach Vorsatz (-) da A darauf vertraute, dass Z von der Polizei noch in der Wohnung des O gefasst wird; dass die Polizei tatsächlich erst später eintrifft, ist A nicht anzulasten Kritik: Abgrenzung versagt bei Tätigkeitsdelikten, die keinen Erfolg voraussetzen (Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 26 Rn. 23) wohl h.M.: derjenige, der es nicht zur tatsächlichen Verletzung des geschützten Rechtsguts kommen lassen will, ist straflos (OLG Oldenburg NJW 1999, 2751)

6 Fall 1 hiernach Vorsatz (-) s.o. Arg.: Teilnahmeunrecht setzt einen eigenständigen, hier nicht vor-liegenden, Rechtsgutsangriff voraus (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 45 Rn. 71); es kann z.B. bei § 242 StGB nicht darauf ankommen, ob die Verhaftung nach dem Willen des Anstiftenden vor o. nach der Wegnahme erfolgen soll a.M. (Lehre von der materiellen Vollendungsgrenze): derjenige, der es zwar zur Vollendung, nicht aber zur Be-endigung der Haupttat kommen lassen will, ist straflos (Kühl, Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 205) Hinweis: Ist der agent provocateur nach diesen Grundsätzen nicht straflos, ist an § 34 StGB zu denken. Es wird aber meist an der ge-genwärtigen Gefahr, der Abwendbarkeit o. einem Interessenü-berwicht fehlen (Kühl, Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 205a).

7 Fall 1 2. Ergebnis (-)

8 Fall 2 Strafbarkeit der A gem. §§ 253, 255, 25 II, 27 I StGB
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, § 11 I Nr. 5 StGB (+) b. Beihilfehandlung Hilfe leisten = Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht o. erleichtert o. die vom Täter begangene Rechtsguts-verletzung verstärkt durch aktives Tun: Anwesenheit am Tatort in Billigung der Tat als psychische Beihilfe:

9 Fall 2 reicht aus, wenn die Billigung ggü. dem Täter zum Ausdruck gebracht wird u. sich dieser dadurch in seinem Tatentschluss o. der Bereitschaft ihn weiter zu verfolgen bestärkt fühlt o. ihm zumindest ein erhöhtes Sicherheitsgefühl vermittelt wird (BGH NStZ-RR 2016, 136 [137]; vgl. auch Kudlich, in: BeckOK-StGB, 37. Aufl – Haupttäter muss sich nicht nur subj. bestärkt fühlen, sondern auch obj. bestärkt fühlen dürfen) Voraussetzung ist ein durch Handeln erbrachter Tatbeitrag; der Gehilfe muss sich durch seine Anwesenheit gleichsam „einbringen“ (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2005, 336 [336]) hier (-) G u. R entschließen sich erst während der Fahrt zum Überfall u. A bleibt notgedrungen im Fahrzeug; i.Ü. Bestärken des Tatentschlusses bzw. Vermittlung eines erhöhten Sicher-heitsgefühl nicht erkennbar, die „Wartezeit besser bewälti-gen“ können hierfür nicht ausreichend

10 Fall 2 Anmerkung: Ob psychische Beihilfe i.F.d. bloßen Bestärkung des Tatentschlusses überhaupt strafbar ist, ist str. Eine Min-dermeinung verneint diese Frage angesichts des Wortlauts des § 27 StGB, da bei Einwirkungen auf die psychische die Feststellung der Kausalität nicht feststellbar sei und da sich aus § 26 StGB ergebe, dass eine Einwirkung auf den Tatentschluss nur unter Strafe gestellt sei, wenn dieser hervorgerufen werde; die sog. „kleine Anstiftung“ dürfe nicht durch § 27 StGB sanktioniert werden. Dem setzt die ganz h.M. u.a. entgegen, dass psychisch vermittelte Kausalität anerkannt ist u. dass Beweisschwie-rigkeiten nichts daran ändern, dass ein tatsächliches Bestärken des Tatentschlusses fördernde Wirkung für die Haupttat haben kann (vgl. Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 27 Rn. 15 m.w.N.).

11 Fall 2 durch Unterlassen (-) mangels Garantenstellung i.S.d. § 13 I StGB Anmerkung: Das OLG Düsseldorf hat außerdem geprüft, ob eine relevante Beihilfehandlung darin zu sehen ist, dass die A den R in das Fahrzeug einsteigen ließ. Es fehle jedoch an Feststellung da-ran, dass A in dem Moment mit dem notwendigen Gehilfen-vorsatz gehandelt habe. Für die Anwesenheit während der Fluchtfahrt gelte das oben Gesagte (NStZ-RR 2005, 336 [336 f.]). 2. Zwischenergebnis (-) II. Ergebnis (-)

12 Fall 3 I. Strafbarkeit des A gem. § 242 I StGB 1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+) Einnahmen i.H.v Euro Wegnahme (+) b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 StGB bb. Zueignungsabsicht (1) Enteignungskomponente (2) Aneignungskomponente

13 Fall 3 cc. RW der beabsichtigten Zueignung u. diesbezüglicher Vorsatz 2. Rechtswidrigkeit u. 3. Schuld 4. Ergebnis (+) II. Strafbarkeit des K gem. §§ 242 I, 27 I StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, § 11 I Nr. 5 StGB (+) bb. Beihilfehandlung

14 Fall 3 Hilfe leisten = Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht o. erleichtert o. die vom Täter begangene Rechtsguts-verletzung verstärkt hier grds. (+) durch Tragen der Leiter P.: Kausalität der Beihilfehandlung (zum Streitstand Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 27 Rn. 3 ff.): Risikoerhöhungstheorie: Kausalität nicht notwendig, es reicht, wenn sich das Risiko für das betroffene Rechtsgut erhöht hat, Arg.: Strafgrund der Beihilfe ist Risikoerhöhung; contra: umgeht Straflosigkeit der versuchten Beihilfe; Beihilfe wird zum abstrakten Gefährdungsdelikt – hiernach (+)

15 Fall 3 Erfolgsverursachungstheorie: Kausalität notwendig, Arg.: einheitliche Grundstruktur v. Anstiftung u. Beihilfe; ansonsten fehlendes Erfolgsunrecht; Grundsatz, dass versuchte Beihilfe straflos ist – hiernach (+) da hypothetische Kausalverläufe (Reserveursachen) nicht hinzugedacht werden dürfen, es spielt also keine Rolle, dass A die Leiter auch ohne Mitwirkung des K zum Tatort befördert hätte Förderungstheorie (Rspr.): Kausalität nicht notwendig, bloße Förderung der Haupttat ausreichend, Arg.: Wortlaut; einmal geleistete Hilfe wird nicht dadurch wirksam, dass sie sich als wirkungslos erweist – hiernach (+) Abstrakte Gefährdungstheorie: weder Förderung, noch Kausalität, noch Risikoerhöhung notwendig, Arg.: Beihilfe ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; contra: s.o. – hiernach (+)

16 Fall 3 Hinweis: Die Ergebnisse der unterschiedlichen Ansichten decken sich weitgehend, sodass der Streit nicht überzubewerten ist (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 45 Rn. 82 ff.). b. Subjektiver Tatbestand („doppelter Gehilfenvorsatz“) aa. Vorsatz bzgl. der Haupttat (+) bb. Vorsatz bzgl. der Hilfeleistung (+) 2. Rechtswidrigkeit u. 3. Schuld 4. Ergebnis (+)

17 Fall 4 Einteilung der Unterlassungsdelikte (zum Ganzen z.B. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 45. Aufl. 2015, § 19 Rn. 981 ff.) Echte Unterlassungsdelikte Unechte Unterlassungsdelikte Verstoß gegen Gebotsnorm – Un-terlassen einer vom Gesetz gefor-derten Tätigkeit Verstoß gegen Verbotsnorm – Verwirklichung eines Begehungs-delikts durch Unterlassen unter den Voraussetzungen des § 13 I StGB (insb. Erfolgsabwendungspflicht) Unabhängig vom sozialschädlichen Er-folg Erfolg gehört zum Unrechtstatbestand Begehung grds. durch Jedermann – Verrechtlichung von Mindest-Solida-ritätspflichten Begehung nur durch Garanten

18 Fall 4 Abgrenzung zwischen Tun u. Unterlassen Meinungsstreit:
Echte Unterlassungsdelikte Unechte Unterlassungsdelikte Bsp.: § 123 I Alt. 2 StGB; § 138 StGB; § 323c StGB; § 142 II StGB grds. alle Straftatbestände des BT Bsp.: §§ 212 I, 13 I StGB tendenziell geringere Strafe als unechte Unterlassungsdelikte Strafmilderungsmöglichkeit nach § 13 II StGB Abgrenzung zwischen Tun u. Unterlassen Hinweis: Erforderlich ist die Abgrenzung bei mehrdeutigen Ver-haltensweisen. Meinungsstreit: Lehre vom Energieeinsatz: wenn Handeln durch Energieeinsatz kausal wird, Tun, ansonsten Unterlassen, contra: trotz Ener-gieeinsatz kann Unterlassungskomponente gewichtiger sein

19 Fall 4 Konkurrenzlösung: wenn beides vorliegt, Vorrang des Tuns, Arg.: wenn ein Tun vorliegt, kann ein daneben gegebenes Unterlassen nicht dazu führen, dass der Täter nur bei Vorliegen einer Ga-rantenstellung strafbar ist u. die Milderungsmöglichkeit des § 13 II StGB besteht (Frister, Strafrecht AT, 7. Aufl. 2015, Kap. 22 Rn. 11 ff.) Hinweis: Ein Unterlassen ist – diesem Ansatz folgend – nur zu prüfen, wenn bei der Prüfung des Tuns nicht alle Strafbarkeits-voraussetzungen gegeben sind. h.M.: worauf der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt, contra: unsicheres normatives Kriterium

20 Fall 4 Prüfung des vorsätzlichen unechten Unterlas-sungsdelikts (vgl. Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 49 Rn. 5) Hinweis: Die Abgrenzung von Tun u. Unterlassen ist entweder bereits zuvor bei der Prüfung des Begehungsdelikts erfolgt o. wird im objektiven Tatbestand bei der Tathandlung vorgenommen (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 49 Rn. 4). I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Vorliegen der obj. Tatbestandsmerkmale des Erfolgs-delikts b. Unterlassen der erforderlichen Verhinderungshand-lung

21 Fall 4 c. Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsverhinderung
d. Hypothetische Kausalität („Quasi-Kausalität“) = wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzen-der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (h.M.) d. Objektive Zurechnung e. Garantenstellung, § 13 I StGB = wer rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Taterfolg nicht eintritt Rechtsquellenlehre: aus Gesetz, Vertrag, tatsächlicher Übernahme, engen persönlichen Lebensbeziehungen u. Gefahrengemeinschaften u. Ingerenz

22 Fall 4 Funktionenlehre: Beschützer- u. Überwachungs-garanten
f. Entsprechungsklausel, § 13 I HS. 2 StGB (Modalitäten-äquivalenz) wenn das Unterlassen im sozialen Sinngehalt mit der Tatbestandshandlung des Begehungsdelikts über-einstimmt (Stree/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 13 Rn. 4) bei reinen Erfolgsdelikten keine eigenständige Be-deutung (im Einzelnen str.) Hinweis: Hier bietet es sich an, der Vollständigkeit halber kurz zu erwähnen, dass die Entsprechungsklausel gewahrt ist.

23 Fall 4 bei verhaltensgebundenen Delikten, d.h. Delikten die spezielle Anforderungen an die Art u. Weise der Erfolgsherbeiführung stellen, muss das Unterlassen dem sozialen Sinngehalt nach dem Handeln des Begehungstäters entsprechen (z.B. §§ 225 I, 240, 263, 268 III StGB) 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. aller obj. Tatbestandsmerkmale, § 15 StGB b. Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale II. Rechtswidrigkeit

24 Fall 4 3. Schuld Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens als besonderer Entschuldigungsgrund (a.A. begrenzt die Handlungspflicht auf Tatbestandsebene; Rechtfertigungsgrund) P.: Annahme kein Garant zu sein aufgrund rechtlicher Fehlwertung: Gebotsirrtum als Unterfall des Ver-botsirrtums nach § 17 StGB

25 Fall 4 Strafbarkeit des B gem. §§ 212 I, 13 I StGB B könnte sich dadurch, dass er P im Schneesturm liegen ließ, des Totschlags durch Unterlassen nach §§ 212 I, 13 I StGB schuldig gemacht haben. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Taterfolg (+) b. Unterlassen der erforderlichen Verhinderungshand-lung c. Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsverhinderung d. Hypothetische Kausalität („Quasi-Kausalität“)

26 Fall 4 e. Garantenstellung, § 13 I StGB
hier (+) Bergführer als Beschützergarant kraft tatsächlicher Übernahme, Arg.: die vielfältigen Gefahren, denen der Einzelne im täglichen Leben ausgesetzt ist, zwingen dazu, zur Beherrschung gewisser Gefahrenquellen bes. Schutzpersonen einzu-setzen (Stree/Bosch, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 13 Rn. 26) Anmerkung: Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit eines etwaigen Vertrages käme es nicht an. Außerdem begründet i.d.R. nicht der Vertragsschluss die Garantenstellung, sondern erst die tat-sächliche Übernahme der Funktion (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 50 Rn. 28).

27 Fall 4 f. Entsprechungsklausel, § 13 I HS. 2 StGB (+)
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, § 15 StGB (+) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld insb. war dem B normgemäßes Verhalten zumutbar IV. Ergebnis (+)

28 für eure Aufmerksamkeit!
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