HERZLICH WILLKOMMEN! Räuberische Erpressung, Abgrenzung Raub/Erpressung §§ 255, 249 (250 f.)/253/255
Lektüre § 252: 3 StR 112/15: räumlich-zeitlicher Zusammenhang bei Beobachtung der Tat und späterem Zugriff durch andere Personen § 243: 3 StR 404/15, Beschl. v : §§ 243 I 2 Nr. 1, § 244 I Nr. 3: Kippfenster neben der Terrassentür 2
Wiederholung, §§ 249 ff. § 249 – Wegn m Gewalt gg Person o Drohg m ggwärt Gefahr f Leib o Leben (Gewalt/Drohg, Finalität) Subj TB Vorsatz (>NötiggsElement, Wegn u Finalität) Zueignungsabsicht Ausnutzen/Fortdauer d Gewalt/Alt.: Drohg? Beteiligg, täterschaftl Merkm, fingierte Taten, § 250 (§ 244 – Waffe, gef. Werkz, Beisichführen, VerwendgVorbehalt? Scheinwaffe – Täuschung – Bande § 251 (s. § 227), Erfolgsqualifiz, GefVerwirkZushg/ZuRechnZushg Leichtftgkt (§ 18 [-] = bes. grobe Fahrlkt), Erfolgsqualif. Versuch – Rücktr trotz schw Folg Räub Diebst, § 252, Sonderdelikt, raubähnl, Vortat (§§ 242, 249), frische Tat, Betreffen - Betroffen: sein, fühlen, zuvorkommen? Vorsatz, Besitzerhaltungsabsicht (selbst o dritt?), Beteiligungsfälle (Mittäter, Teilnehmer: Wortlaut), Verweis: §§ 250 f., 3
Wiederholung § 316a Angriff, Eigt/VermögDelikt/Führer KFZ, bes. Verhältn d Straßenverkehrs – Verkehr/ni verkehrsbedgt. Vorsatz – Absicht (bei Angriffsbeginn) Ältere RSpr: BGHSt 22, 114; 24, 320; 25, 315; 33, 378; 38, 196 W/H II § 9 Rn. 421, BGHSt 49, 8; 50, 169, 171; 52, 44 Neuere RSpr: BGH NStZ 13, 43; NStZ-RR 14, 342; Wiederholung § 253: Nötigung: Gewalt, Drohg m empfindl Übel zu Handlg, Duldg, Unterlassg (VermögVfg) Vermögensnachteil bei Genötigtem o Dritten, VermögGefährd genügt; vis comp u vis absol (a. A. nur vis comp) P: Vermögensvfg; Drohung mit Unterlassen (= Nichtstun) gem. Rspr auch bei fehlender HandlungsPflicht 4
BGHSt 14, 386 Problem: Gewaltsame Wegnahme bei fehlender ZueignAbsicht / s. a. Pfandkehr § 249 (m. § 250 usw) (-): ZuEignAbsicht (-), daher bleiben nur § 223, 224, 240, 248 b ODER §§ 253, 255 (ggfls. 251), Rspr.: Raub ist eine räub Erpressung = § 249 lex specialis zu § 255 Arg. Rspr.: Gleichmäßg Strafe f. gleich gefährl Verhalten, Opferschutz (vgl. Gegüberstellg) – P: KV!!! 5
Diskussion Problem: Doppelcharakter – Vermög u Willen Eigentum ist immer auch Vermögen – aber nicht anders herum Vis absoluta ni stets gefährl als vis compulsiva Strafschärfung bei Eigentumsdelikten (§§ 248b, 289, 292) Unterschd einf – qualifizierte Nötigungsmittel Vfg-Begriff: ähnlich Betrug: Wille/Bewusstsein Freiwillgkt – wohl eingeschränkt Klausur: Tatsächl Verhalten/Geschehen würdigen 6
Subjektiver Tatbestand Vorsatz (§ 15), Absicht (L) = rewi VermögVorteil f sich o einen Dritten BGH StraFo 12, 155, 3 StR 392/11 - Mobiltelefon BGH NStZ 11, 699, 4 StR 502/10 - Rockerkutte Auch hier: Was ändert die Bereicherungsabsicht an der Gewalt oder der durch die Gewalt verübten Körperverletzung? Rechtswidrigkeit: Kein Anspruch (fällig, durchsetzbar) 7
Offener Tatbestand: Zweck-Mittel § 253 II (vgl. 240 II), i. d. R. rewi Zweck (Ziel) NStZ-RR 11, 143 (Az. 4 StR 474/09): Kontobelege Vollendung: schadensgleiche Vermögensgefährdung Konkurrenz mit Betrug? NStZ-RR 07, 16 (Az. 3 StR 238/06): Besänftigen eines Killerkommandos Nochmals: Urtyp der Erpressung ohne Begegnung zwischen Täter u Opfer („Erpresserbrief“) – anders Raub: Wegn f b S m Gewalt (Begegnung T-O) 8
Räuberische Epressung § 255 (L) – vgl. § 249 – Gewalt gegen Person, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (= räub. Element) – Drohung: konkludent Gegenwärtigkeit: Eintret d Schadens steht unmittelbar bevor/Weiterentwicklg -> jederzeit Schaden möglich Dauergefahr (vgl- z diesen Begriff a d Notstand, § 34) Gefahr f Dritten -> auch für Verfügung erheblich Übergänge: Drohg ohne NötgVorsatz u BereichAbsicht –> (bewusstes?) Ausnutzen zur Bestimmung etwas herauszugeben = Finaler Zusammenhang (vgl. Raub) 9
Bestrafung: „gleich einem Räuber“ Verweisung auf § 249 und §§ 250, 251 Damit Probleme des § 250 auch Probleme des § 255 Wiederholung? Scheinwaffe, Element der Täuschung 10
Abgrenzung Raub/Räuberische Erpressung Räuber nötigt zur Duldung der Wegnahme Räuberischer Erpresser nötigt zur Vermögensverfügung = Selbstschädigung = vermögensmindernde Handlung, Unterlassen einer Vermögenserhaltung, Dulden einer Vermögensschädigung 11
Rechtsprechung RSpr: Abgrenz nach äußerem ErscheinBild: Geben = räub Erpressung Nehmen = Raub Nochmals: kein(e) Verfügung(sbewusstsein) erford = Wille d Genötigten irrelevant BGH NStZ 11, 519 (4 StR 402/10) Kritik: Vorgetäuschte Beschlagnahme = § 242, weil keine freie (Vermög)Vfg; wenn aber Waffe dabei, dann § 255 (nicht 249, 250) 12
Sog. „Verfügungstheorie“ Willensgesteuerte Vermögensverfügung Daher keine vis absoluta = Sacherpressung mit Willensbildung Mitwirkung des Opfers, willentliche Übertragung des Gewahrsams Äußeres Erscheinungsbild „indiziert“, ob Raub/räuberische Erpressung – Problem der Verhaltensalternative, d. h. Sache sowieso verloren (= trotz Herausgabe Wegnahme) Exklusivitätsverhältnis (vgl. Diebstahl/Betrug) Schlüssel „erpressen“, dann Wegnahme = §
Rechtsprechung zur Vertiefung BGHSt 32, 88, 89 f. (siehe schon Folie 4, Räub. Diebstahl) = BGH NJW 84,
Erpresserischer Menschenraub § 239a (L), vgl. § 239b – Unterschied? Absicht rechtswidriger Bereicherung - wie bei §§ 253, 255: Vermögensverfügung Wichtig: Vermögenswert (nicht, wenn Opfer z. B. eine Straftat begehen soll) 1.u. 2. Alt. (L) Früher: Drei-Personen-Verhältnis (bis 1989) Seitdem: Zwei-Personen-Verhältnis = Opfer der Entführung = Opfer der Erpressung 15
Objektiver Tatbestand – 1. Alt. Entführen – Veränderung des Aufenthalts – Herrschaftsgewalt des Entführers (Vorstufe/Vorbereitung/Modalität des Bemächtigens) – Waffengewalt – Scheinwaffe – keine Kenntnis des Opfers Sich-Bemächtigen – physische Verfügungsgewalt – z. B. Geiseln beim Banküberfall, keine Fluchtmöglichkeit (eigene) Kinder? Austauschgeisel? (+) Streit (vgl. Scheinwaffe): Täuschung des Opfers (vgl. Fischer, § 239a Rn. 4a ff.) 16
Problem: Zwei-Personenverhältnis beim Bemächtigen Dann wäre jede Erpressung, z. B. § 255 auch § 239 a Entscheidend: weitergehende Druckwirkung auf Opfer Vergleichbar stabile Bemächtigungslage (wie beim Dreipersonenverhältnis 17
Objektiver Tatbestand – 2. Alt. Lage ohne Erpressungsabsicht geschaffen D. h. möglich ist Entführen und Sich- Bemächtigen ohne Erpressungsabsicht -> dann Erpressung (Versuchsstadium) Ausnutzen in funktionaler Weise Keine „Trittbrettfahrer“ 18
Subjektiver Tatbestand Vorsatz und Absicht, Sorge um Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen Zeitlich-funktionaler Zusammenhang zwischen Entführen/Bemächtigen und erstrebter Erpressung, während und unter Ausnutzung der Zwangslage Vorstellung, Dritter erbringe die Leistung aus Sorge 19
Weitere Regelungen Minder schwerer Fall (Verbrechen!) Erfolgsqualifikation Tätige Reue 20
Rechtsprechung BGH: Nochmals – Jeder Raub ist eine Erpressung, daher kann § 239a auch angewendet werden, wenn Täter einen Raub begehen will BGH 2 StR 494/02, S. 6 f. (L) A. A. W/Hillenkamp, BT II, Rn 745 m. w. N. auch zur Rspr in Fn
Vorschau: 6. Juli Untreue, § 266 Bitte: Lesen und, wenn möglich, mitbringen: Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juni 2010, 2 BvR 2559/08 ; 2 BvR 105/09; - 2 BvR 491/09 22