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Konversatorium zum Strafrecht BT II

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Präsentation zum Thema: "Konversatorium zum Strafrecht BT II"—  Präsentation transkript:

1 Konversatorium zum Strafrecht BT II
(Grundkurs IV) – Vermögensdelikte – Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c.t. bis 9:45 Uhr bzw. 10 Uhr s.t. bis 11:30 Uhr in S 101 (Paradeplatz) Kontakt:

2 Ablauf der heutigen Stunde
I. Prüfungsschema: Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB II. Bearbeitung Fall 7

3 Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB
Prüfungsschema: Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Nötigungshandlung: Einsatz qualifizierter Nötigungs-mittel wie § 249 I StGB b. Nötigungserfolg: Handlung, Duldung o. Unterlassung Handlung = jedes positive Tun Duldung = Untätigbleiben ggü. einer Handlung des Täters o. eines Dritten Unterlassen = Nichtvornahme einer konkreten Hand-lung

4 Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB
c. (Nötigungsbedingte) Vermögensverfügung (str.) str. ob es sich bei dem abgenötigten Verhalten als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal um eine Vermögensverfügung handeln muss o. jedes nötigungsbedingte Verhalten ausreicht Vermögensverfügung = ein willentliches Verhalten, das (unmittelbar) vermögensmindernd wirkt Hinweis: Der Meinungsstreit ist nur auszuführen, wenn die Ansichten zu un-terschiedlichen Ergebnissen führen. Wenn § 249 StGB zu bejahen ist, erüb-rigt sich die Diskussion, da nach der Rspr. der subsidiäre § 255 StGB ver-drängt wird, nach der überwiegenden Lit. ein Exklusivitätsverhältnis zu § 255 StGB besteht (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 11 Rn. 15).

5 Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB
Verfügungslehre (teilweise Lit.) St. Rspr. Das abgenötigte Verhalten muss auf eine Vermögensverfügung gerichtet sein, d.h. ein willentliches Verhalten des Opfers, das (unmittelbar) ver-mögensmindernd wirkt. Das abgenötigte Verhalten liegt in jedwedem vermögensmindernden Tun, Dulden o. Unterlassen (Vermö-gensverfügung nicht zwingend, aber unschädlich). Nötigungsmittel nur vis compulsiva Nötigungsmittel sowohl vis compul-siva als auch vis absoluta Exklusivitätsverhältnis von §§ 253 I, 255 StGB u. § 249 StGB Raub ist Qualifikation der räube-rischen Erpressung

6 Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB
Verfügungslehre (teilweise Lit.) St. Rspr. Strukturgleichheit von § 253 StGB und § 263 StGB (jeweils Selbstschädi-gungsdelikte, Vermögensschaden u. Bereicherungsabsicht vorausgesetzt) keine Strukturgleichheit wg. Verschie-denartigkeit der Tatmittel – bloße Behauptung statt Argument Wesensverwandtschaft v. Erpressung u. Nötigung Wortlaut auch bei § 263 StGB nicht entgegenstehend Wortlaut der §§ 253, 255 StGB die Rückverweisung von § 255 StGB auf § 249 StGB widerspricht Charakter als Auffangdelikt Qualifikation steht i.d.R. nicht vor Grunddelikt Raub als Leitbild an den Anfang gestellt Systematik hindert die Lit. nicht daran § 211 StGB als Qualifikation von § 212 StGB anzusehen

7 Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB
Verfügungslehre (teilweise Lit.) St. Rspr. Auffassung der h.L. führe zu Straf-barkeitslücken, denn sie könne mit vis absoluta handelnden Täter, der ohne Zueignungsabsicht handelt, nur aus § 240 StGB (u. § 248b StGB) strafen Rspr. unterlaufe Privilegierung eines Täters, der Sachen ohne Zueignungs-absicht mit Raubmitteln wegnimmt, indem aus § 255 StGB (statt aus §§ 240, 248b StGB) gestraft werde Privilegierung bezieht sich nicht auf abgenötigte Gebrauchsanmaßung; auch Lit. straft bei Gebrauchsanma-ßung mit vis compulsiva aus § 255 StGB, obwohl vis absoluta häufig schwerer wiege als vis compulsiva – Privilegierung des mit vis absoluta handelnden Täters einheitliche Gewaltbegriffe in §§ 253 I, 255 StGB u. §§ 240, 249 StGB

8 Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB
d. Vermögensnachteil = jede nachteilige Vermögensdifferenz, die nicht durch ein unmittelbar aus der Vermögensverfügung (bzw. dem abgenötigten Verhalten) fließendes Äquivalent wirtschaftlich voll ausgeglichen wird (entspricht Ver-mögensschaden) Hinweis: Zwischen den objektiven Tatbestandsmerkmalen muss ein durchgehender Kausalzusammenhang gegeben sein (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 11 Rn. 5). 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz, § 15 StGB b. Bereicherungsabsicht c. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

9 Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB
II. Rechtswidrigkeit Hinweis: Die Verwerflichkeitsklausel des § 253 II StGB gilt nicht für § 255 StGB, da es hinreichend für das Unrecht der Tatbestandserfüllung ist, wenn der Zweck, sich rechtswidrig zu bereichern, mit Raubmitteln verfolgt wird (Kindhäuser, in: NK-StGB, 4. Aufl. 2013, § 255 Rn. 1). III. Schuld Hinweis: Aus der Rechtsfolgenverweisung („gleich einem Räuber zu bestrafen“) ergibt sich, dass die Qualifikation (§ 250 StGB) und die Erfolgsqualifikation (§ 251 StGB) des Raubes auch auf § 255 StGB anwendbar sind.

10 Fall 7: Kartenspiele A leidet an chronischem Geldmangel. Als er sieht, wie sein Arbeitskollege O seine ec-Karte auf seinem Schreibtisch liegen lässt, sieht er die Gelegenheit gekommen, um seinen Kassenstand aufzubessern. Er nimmt die ec-Karte an sich, um damit Geld vom Konto des O abzuheben und anschließend die ec-Karte wieder auf den Schreibtisch des O zurückzulegen. Allerdings benötigt er noch die Geheimnummer des O, die dieser entgegen der Hoffnung des A weder auf der Karte selbst noch im Notizbuch auf seinem Schreibtisch vermerkt hat. Daher sucht A den O auf, um ihm ein Küchenmesser an seine Kehle zu halten und auf diesem Wege die Geheimnummer zu erfahren, was auch so geschieht. A bricht sogleich auf, um das Konto des O zu erleichtern und hebt vom nahe gelegenen Geldautomaten einen größeren Geldbetrag

11 Fall 7: Kartenspiele Bearbeitervermerk:
vom Konto des O ab. Von dem Geld ersteht A in einem Juweliergeschäft einen teuren Ring, den er seiner Freundin B schenken möchte. Der Verkäufer P weiß nicht um die Herkunft des Geldes, wohl aber die B, der A über seine Erlebnisse erzählt hat und die gleichwohl den Ring als Geschenk annimmt. Bearbeitervermerk: Wie haben sich A und B nach dem StGB strafbar gemacht? Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt. Es ist davon aus-zugehen, dass die im Magnetstreifen einer ec-Karte gespeicherten Daten bei der Benutzung eines Geldautomaten nicht abgeändert werden.

12 Vorüberlegungen Tatkomplex 1: Am Arbeitsplatz Strafbarkeit des A:
§ 242 I StGB (Karte) § 274 I StGB (Karte) § 303a I StGB (Karte) §§ 253, 255, 250 StGB (PIN) Tatkomplex 2: Am Geldautomaten §§ 263 I, 263a StGB (Geldautomat) § 265a StGB (Geldautomat) § 266b StGB (Geldautomat) §§ 242 I, 246 StGB (Geld) Tatkomplex 3: Der Ring

13 Vorüberlegungen Strafbarkeit des A: Strafbarkeit der B:
≠ § 259 I StGB (Weitergabe des Geldes an P) ≠ §§ 259 I, 26 StGB (Weitergabe des Ringes an B) § 263 I StGB (Kauf des Ringes) Strafbarkeit der B: § 259 I StGB (Annahme des Ringes von A)

14 Fall 7 Lösung: Tatkomplex 1: Am Arbeitsplatz Strafbarkeit des A
I. § 242 I StGB (ec-Karte) A könnte sich, indem er die ec-Karte des O an sich nahm, um Geld von dessen Konto abzuheben, des Diebstahls gem. § 242 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+) ec-Karte des O (un-abhängig davon, ob diese O oder der Bank gehört)

15 Fall 7 Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams – hier (+) durch Ansichnahme der Karte durch A b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 StGB (+) bb. Zueignungsabsicht = Absicht der Enteignung u. Aneignung (1) Aneignungsabsicht = Absicht der zumindest vorübergehenden Einver-leibung der Sache in das Vermögen des Täters (dolus directus 1. Grades erforderlich)

16 Fall 7 hier (+) durch Nutzung will A sich eine eigentümer-ähnliche Verfügungsgewalt über die Karte anmaßen (vgl. Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT 2, 37. Aufl. 2014, § 2 Rn. 180) (2) Enteignungsabsicht = gewollte faktische dauerhafte Verdrängung des Berechtigten (Eigentümers) aus seiner Sachherr-schaftsposition (dolus eventualis genügt) P.: Gegenstand der Zueignung: A will dem O die ec-Karte zurückgeben, nachdem er ihre Funktion genutzt hat (vgl. zum Meinungsstand Schmitz, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, § 242 Rn. 121 ff.):

17 Fall 7 Substanztheorie (frühere Rspr.): Gegenstand der Zueignung kann nur die Substanz der Sache sein – hiernach (-) nur straflose Gebrauchsanmaßung (furtum usus), da A die Karte zurückgeben will Sachwerttheorie: Gegenstand der Zueignung ist der in der Sache verkörperte Wert, wobei dies teilweise auf den in der Sache verkörperten Wert (lucrum ex re) bezogen wird, teilweise jeder Gebrauchswert (lucrum ex negotio) als umfasst angesehen wird (weite Sachwerttheorie) hiernach (+) sofern man der weiten Sachwerttheorie folgt, da die Funktion der ec-Karte als Schlüssel zum Konto genutzt wird dagegen (-) sofern man der engen Sachwerttheorie folgt, Arg.: anders als ein Sparbuch ist eine ec-Karte kein Legi-timationspapier i.S.d. § 808 BGB, sondern nur der Schlüssel zum Konto

18 Fall 7 Vereinigungstheorie (h.M.): Gegenstand der Zueignung kann entweder die Substanz oder der Sachwert sein, wobei Sachwert nur der Sache innewohnenden, spezifischen Funktionswert, d. h. einen in ihr selbst verkörperten (wirtschaftlichen) Wert (lucrum ex re) meint – hiernach (-) s.o. Streitentscheidung: gegen die Sachwerttheorie in Reinform spricht der Wortlaut des § 242 I StGB u. dass wertlose Sache nicht geschützt wären gegen die weite Sachwerttheorie spricht, dass sie die Grenzen zwischen Eigentumsdelikt u. reinem Vermögensverschie-bungsdelikt verschwimmen lässt mit der Vereinigungstheorie kein tauglicher Gegenstand der Zu-eignung 2. Ergebnis (-)

19 Fall 7 II. § 274 I Nr. 1, 2 StGB (ec-Karte) 1. Tatbestand
Hinweis: Etwas anderes gilt aber, wenn es um Codekarten geht, auf deren Chip ein bestimmter Betrag zur unmittelbaren Verfügung gespeichert ist („echte Geldkarten“). In dem Fall wird der Sachwert durch Nutzung gemindert (Schmitz, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, § 242 Rn. 134). II. § 274 I Nr. 1, 2 StGB (ec-Karte) 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Taugliches Tatobjekt Urkunde (§ 274 I Nr. 1 StGB) = menschliche körperl. Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt u. geeignet ist (Be-weisfunktion) u. den Aussteller erkennen lässt (Garan-tiefunktion) – hier (+) Bank als Aussteller erkennbar beweiserhebliche Daten (§ 274 I Nr. 2 StGB):

20 Fall 7 Daten = Informationen, die in einer für eine Da-tenverarbeitungsanlage erkennbaren Form codiert sind, unabhängig davon, ob u. in welcher Form sie verarbeitet werden (Weidemann, in: BeckOK-StGB, 30. Aufl. 2016, § 202a Rn. 3) Einschränkung des § 202a II StGB: nicht unmittelbare Wahrnehmbarkeit hier (+) auf dem Magnetstreifen der ec-Karte sind nicht unmittelbar wahrnehmbare Daten abgespeichert fehlendes Beweisführungsrecht („überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört“) bzw. fehlende Verfü-gungsbefugnis („nicht oder nicht ausschließlich ver-fügen darf“):

21 Fall 7 entscheidend ist jeweils das Beweisführungsrecht ohne Rücksicht auf die dinglichen Eigentumsverhältnisse (statt vieler Rengier, Strafrecht BT II, 16. Aufl. 2015, § 36 Rn. 1 f.) hier (+) da Beweisführungsrecht bei O bzw. der Bank bb. Tathandlung Verändern von beweiserheblichen Daten, § 274 I Nr. 2 StGB = wenn eine inhaltliche Umgestaltung der Daten erfolgt u. sie deshalb einen anderen Informationsge-halt aufweisen (Weidemann, in: BeckOK-StGB, 30. Aufl. 2016, § 303a Rn. 13 m.w.N.) – hier (-) ausweislich des Bearbeitervermerks

22 Fall 7 Unterdrücken = wenn die Benutzung des Tatobjekts als Beweismittel dem Beweisführungsberechtigten (auch vorübergehend) vorenthalten wird (Rengier, Strafrecht BT II, 16. Aufl. 2015, § 36 Rn. 7) Heimlichkeit u. örtliche Entfernung nicht erforderlich konkreter Verwendungswille des Berechtigten keine Voraussetzung hier (+) indem A die ec-Karte an sich nimmt unterdrückt er sowohl die Karte an sich als auch die darauf gespeicherten Daten b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 StGB (+)

23 Fall 7 bb. Nachteilszufügungsabsicht
= sichere Bewusstsein des Täters eine Beeinträchtigung eines fremden Beweisführungsrechts herbeizuführen (dolus directus 2. Grades, h.M.) der Nachteil muss nicht vermögensrechtlicher Natur sein Bewusstsein muss sich auf einen Nachteil beziehen, der daraus resultiert, dass der Berechtigte in der konkreten Beweissituation das Beweismittel nicht benutzen kann (Rengier, Strafrecht BT II, 16. Aufl. 2015, § 36 Rn. 9) hier (-) der von A durch die geplante Geldabhebung beabsichtigte Nachteil entsteht nicht aus der Vereitelung ihrer Beweisfunktion der ec-Karte, sondern erst aus ihrer weiteren missbräuchlichen Nutzung 2. Ergebnis (-)

24 Fall 7 III. § 303a I Var. 2 StGB (ec-Karte) 1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand Daten i.S.v. § 202a II StGB (+) s.o. eigentümerähnliche Verfügungsbefugnis eines ande-ren an den Daten (+) seitens O u. der Bank gegeben Hinweis: Dem Wortlaut nach umfasst § 303a StGB auch eigene Daten und damit Verhaltensweisen, die kein strafwürdiges Unrecht darstellen. Da der Tatbestand bei dieser Auslegung mit dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG nicht vereinbar wäre, ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (a.A. Einschränkung auf Rechtswidrigkeitsebene) ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse eines anderen in Form einer eigentümerähnliche Verfügungsbefugnis erforderlich (weiterführend Stree/Hecker, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 303a Rn. 3).

25 Fall 7 Unterdrücken = wenn die Daten dem Zugriff des Berechtigten entzogen u. deshalb von diesem nicht mehr verwendet werden können (Stree/Hecker, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 303a Rn. 6) konkreter Verwendungswille des Berechtigten keine Voraussetzung hier (+) indem A die ec-Karte an sich nimmt, unterdrückt er die darauf gespeicherten Daten (a.A. vertretbar, da teilweise für ein Unterdrücken i.S.v. § 303a I StGB die dauerhafte Entziehung verlangt wird, contra: lässt sich kaum sicher feststellen; bereits zeitweiliges Vorenthalten kann erheblichen Schaden verursachen; Wortlaut lässt auch zeitweilige Entziehung genügen) b. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, § 15 StGB (+)

26 Fall 7 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 4. Strafantrag, § 303c StGB
Hinweis: Die Rechtswidrigkeit ist nach hier vertretener Auffassung allgemeines Verbrechensmerkmal, nach a.A. einschränkendes Tatbestands-merkmal (vgl. Stree/Hecker, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 303a Rn. 10). 3. Schuld 4. Strafantrag, § 303c StGB 5. Ergebnis (+) Hinweis: § 274 StGB ist lex specialis zu § 303a StGB (Weidemann, in: BeckOK-StGB, 34 Aufl. 2017, § 274 Rn. 17).

27 Fall 7 IV. §§ 253, 255, 250 I Nr. 1 lit. a, II Nr. 1 StGB (PIN)
A könnte sich der schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255, 250 I Nr. 1 lit. a, II Nr. 1 StGB strafbar ge-macht haben, indem er den O mit den an Hals gehal-tenem Küchenmesser dazu brachte, ihm die Geheim-nummer zu nennen. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Nötigungshandlung: Einsatz qualifizierter Nötigungs-mittel

28 Fall 7 hier (+) Vorhalten des Messer als konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bb. Nötigungserfolg: Handlung, Duldung o. Unterlassung hier (+) Preisgabe der Geheimnummer durch O als Handlung cc. (Nötigungsbedingte) Vermögensverfügung (str.) Vermögensverfügung = ein willentliches Verhalten, das (unmittelbar) vermögensmindernd wirkt

29 Fall 7 P.: Unmittelbarkeit der Vermögensminderung: alleine durch Preisgabe der Geheimnummer tritt noch keine Vermögensminderung ein, vielmehr ist noch das Ab-heben des Geldes durch den Täter notwendig: e.A. (erpressungsspezifischer Verfügungsbegriff): für die Vermögensverfügung bei der Erpressung genügt jedes abgenötigte willentliche Opferverhalten, mag es auch lediglich eine Gewahrsamslockerung bewirken u. nicht unmittelbar zu einer Vermögensminderung führen (etwa Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 253 Rn. 3), Arg.: erpresserische herbeigeführtes Einverständnis in die Ge-wahrsamslockerung enthalte i.d.R. auch das unfreiwillige Einverständnis in den endgültigen Gewahrsamsverlust – hiernach Vermögensverfügung bereits durch Preisgabe der Geheimnummer

30 Fall 7 dd. Vermögensnachteil
h. Lit.: auch bei der Erpressung muss die Ver-mögensverfügung unmittelbar zu einer Vermögens-minderung führen, Arg.: Parallelstruktur zu § 263 StGB – hiernach Vermögensverfügung nur, wenn die Preisgabe der Geheimnummer bereits unmittelbar das Vermögen mindert, was streng genommen eine Frage des Ver-mögensschadens ist dd. Vermögensnachteil P.: konkrete Vermögensgefährdung (Gefährdungs-schaden): es genügt nach h.M. eine konkrete Vermögensgefährdung, die vorliegt, wenn die Gefahr des Vermögensverlustes so nahe liegend ist, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungs-weise bereits jetzt eine Minderung des Gesamtvermögens vorliegt

31 Fall 7 hier (+) A ist bereits im Besitz der Geldkarte u. der Geheimnummer u. kann ohne Weiteres am nahe gelegenen Geldautomaten Geld vom Konto des O abheben (a.A. vertretbar) ee. Qualifikation Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs, § 250 I Nr. 1 lit. a. Alt. 2 StGB (+) Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs, § 250 II Nr. 1 Alt. 2 StGB (+) b. Subjektiver Tatbestand aa. Bzgl. Grunddelikt, §§ 253, 255 StGB (1) Vorsatz, § 15 StGB (+) (2) Bereicherungsabsicht

32 Fall 7 (3) Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung
bb. Bzgl. Qualifikation, § 250 StGB (+) 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) V. Ergebnis zum 1. TK Strafbarkeit des A gem. § 303a I StGB; 255, 250 II Nr. 1 StGB; § 53 StGB (§ 52 StGB vertretbar) § 253 StGB tritt als Grunddelikt hinter der Qualifikation aus § 255 StGB zurück § 240 StGB tritt hinter dem spezielleren § 255 StGB zurück § 250 I Nr. 1 lit. a StGB tritt hinter § 250 II Nr. 1 StGB subsi-diär zurück (Wittig, in: BeckOK-StGB, 30. Aufl. 2016, § 250 Rn. 13)

33 Fall 7 Tatkomplex 2: Am Geldautomaten I. § 263 I StGB 1. Tatbestand
Täuschung = jedes Verhalten mit Erklärungswert, das durch Einwirken auf das Vorstellungsbild einer natür-lichen Person zur Irreführung geeignet ist – hier (-) mangels menschlichen Gegenüber (ebenso kein Irrtum) 2. Ergebnis (-) II. § 263a I Var. 3 StGB a. Objektiver Tatbestand Verwendung von Daten:

34 Fall 7 Daten = alle kodierten und kodierbaren Informationen unabhängig vom Verarbeitungsgrad (Wittig, Wirtschafts-strafrecht, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 6) Verwenden = Eingabe der Daten in den Datenver-arbeitungsvorgang (a.A. jede Nutzung) hier (+) durch Einführen der Geldkarte in den Geldau-tomaten P.: Auslegung des Tatbestandsmerkmals „unbefugt“: nach einhelliger Auffassung handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal, dessen Auslegung allerdings str. ist:

35 Fall 7 Subjektivierende Auslegung Computerspezifische Auslegung
Betrugsspezifische Auslegung (h.M.) Unbefugt ist jede Ver-wendung, die dem wirklichen o. mutmaß-lichen Willen des über die Daten Verfügungs-berechtigten wider-spricht o. nicht durch Vertrag, Gesetz o. mut-maßliche Einwilligung gestattet ist. Unbefugt ist die Ver-wendung, wenn sich der entgegenstehende Wille des Betreibers in der Programmgestal-tung niedergeschlagen hat u. durch die Daten-verwendung übergan-gen wird. Unbefugt ist die Verwen-dung, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hät-te (insb. wenn die Befug-nis zu den Grundlagen des jew. Geschäftstyps gehört u. nach der Verkehrsan-schauung stillschweigend vorausgesetzt wird). Ab-gestellt wird auf eine na-türliche Person, die nur Fragen prüft, welche der Computer auch prüft.

36 Fall 7 Subjektivierende Auslegung Computerspezifische Auslegung
Betrugsspezifische Auslegung (h.M.) A handelte gegen den mutmaßlichen Willen des O u. der Bank – hiernach (+) Ordnungsgemäße Be-dienung durch A – Wille, dass ein Unbe-rechtigter in Kenntnis der PIN nicht abheben soll, kommt durch Pro-grammgestaltung nicht zum Ausdruck – hier-nach (-) Ein Bankangestellter würde durch A kon-kludent über seine Bevollmächtigung zum Geldabheben getäuscht werden – hiernach (+) - wahrt Betrugscha-rakter - kommt dem Wortlaut am nächsten - Tatbestandsmerkmal der Beeinflussung eines Datenverarbeitungs-vorgangs - systematische Stellung des § 263a StGB - Konzeption des § 263a StGB als Auffangdelikt zu § 263 StGB

37 Fall 7 Subjektivierende Auslegung Computerspezifische Auslegung
Betrugsspezifische Auslegung (h.M.) - Auslegung des Tatbe-standsmerkmals in § 17 II UWG contra: führt zur Straf-barkeit zivilrechtlicher Vertragsbrüche („allge-meine Computerun-treue“) contra: die Benutzung eigenmächtig erlangter Codekarten wäre – entgegen dem gesetz-geberischen Willen – nicht umfasst contra: Angriffsformen nicht vergleichbar; fehlen-de Betrugsähnlichkeit – § 263a StGB als Fremdschä-digungsdelikt Mit der h.M. verwendete A die Daten unbefugt.

38 Fall 7 Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenver-arbeitungsvorgangs: wenn das Ergebnis des Daten-verarbeitungsvorgangs ohne die Manipulationshand-lung entweder anders lauten müssen o. überhaupt nicht hätte ergehen dürfen (Schmidt, in: BeckOK-StGB, 30. Aufl. 2016, § 263a Rn. 37) die Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs muss unmittelbar eine vermögensrelevante Disposition des Computer verursacht haben P.: ob in-Gang-Setzen eines Datenverarbeitungsvorgangs ausreicht: die h.M. bejaht dies, da in-Gang-Setzen die stärkste Form der Beeinflussung ist; i.Ü. befindet sich der betriebsbereite Geldautomat bereits in Gang

39 Fall 7 Vermögensschaden (+) b. Subjektiver Tatbestand
aa. Vorsatz, § 15 StGB (+) bb. Bereicherungsabsicht cc. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) III. § 265a I Var. 1 StGB 1. Tatbestand P.: welche Automaten von § 265a StGB umfasst sind:

40 Fall 7 h.M.: nur Leistungsautomaten, d.h. Automaten, die gegen ein vorab zu entrichtendes Entgelt selbstständig eine un-körperliche Leistung erbringen (z.B. Musikbox, Waage, Videospiel-, Waschautomat, Ferngläser an Aussichtspunk-ten), Arg.: für Warenautomaten findet § 242 I StGB Anwendung Mindermeinung: auch Warenautomaten, d.h. Automaten, die für das entrichtete Entgelt körperliche Gegenstände übergeben (z.B. Zigaretten-, Getränke-, Briefmarken-, Fahr-kartenautomaten), hier § 265a StGB aber ggü. § 242 I StGB subsidiär hier: Geldautomat als Warenautomat nicht umfasst (vgl. Huff, NStZ 1985, 438 [440]; a.A. wohl vertretbar durch Abstellen auf die Auszahlungsleistung)

41 Fall 7 P.: Entgeltlichkeit der Leistung:
ungeschriebenes obj. Tatbestandsmerkmal des § 265a StGB, Arg.: Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten; Schutzgut ist Vermögen des Leistungserbringers hier (-) da für den jeweiligen Auszahlungsvorgang kein Entgelt entrichtet wird (vgl. Valerius, in: BeckOK-StGB, 30. Aufl. 2016, § 265a Rn. 11) (a.A. vertretbar mit Verweis auf die allgemeinen Gebühren, die diese Leistung berücksichtigen) Erschleichen = wenn der die Entgeltlichkeit der Inan-spruchnahme sichernde Mechanismus des Automaten in ordnungswidriger Weise betätigt wird (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 16 Rn. 3) – hier (-) da der Geldautomat ordnungsgemäß bedient wird

42 Fall 7 2. Ergebnis (-) IV. § 266b StGB 1. Tatbestand
P.: tauglicher Täter: nur der gegenüber dem Aussteller berechtigte Karteninhaber (Sonderdelikt), Arg.: Wortlaut; Schutzzweck, gerade die missbräuchliche Verwendung von Scheck- u. Kreditkarten durch den berechtigten Karteninhaber erfassen hier: A ist nicht berechtigter Karteninhaber, sondern hat die Karte diesem entwendet

43 Fall 7 V. § 242 I StGB (Geld) 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand
Hinweis: Damit darf dahinstehen, ob § 266b StGB überhaupt im „Zwei-Parteien-System“, d.h. wenn der Karteninhaber vertragswidrigen Barabhebungen vom Automaten der Ausstellerbank vornimmt, anwendbar ist. Die h.M. verneint dies, da es hier an der für § 266b StGB erforderlichen Garantiewirkung fehlt. Anders soll bei vertragswidrigen Barabhebungen an Geldautomaten fremder Geldinstitute sein, weil eine Einlösungsgarantie des Kartenausstellers missbraucht wird. Hier liegt ein „Drei-Parteien-System“ vor (vgl. Wittig, in: BeckOK-StGB, 30. Aufl. 2016, § 266b Rn. 11 m.w.N.). V. § 242 I StGB (Geld) 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand P.: Fremdheit des Geldes: ob A das ursprünglich im Eigentum der Bank befindliche Geld am Automaten gem. § 929 S. 1 BGB übereignet wurde:

44 Fall 7 e.A.: Einigung dadurch bedingt (§ 158 I BGB), dass Ab-hebender legitimiert ist – Geld danach dem A fremd (BayObLG NJW 1987, 663 [664]) a.A.: unbedingte Übereignung an denjenigen, der die Geldkarte besitzt u. die zutreffende PIN eingibt – Geld hiernach bereits nicht fremd (BGH NJW 1988, 979 [980]) Wegnahme: = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwen-digerweise tätereigenen, Gewahrsams P.: Tatbestandsausschließendes Einverständnis der Bank in den Gewahrsamswechsel am abgehobenen Geld bei unberechtigter Benutzung fremder Geldkarte:

45 Fall 7 e.A. (Lehre vom bedingten Einverständnis): nur Einverständnis bei Bedienung durch den berechtigten Karteninhaber, Arg. u.a.: entgegenstehender Wille der Kreditinstitute kommt dadurch zum Ausdruck, dass Co-dekarten auf eine bst. Person mit höchstpersönlicher Geheimzahl ausgestellt werden mit Hinweis, sie unberechtigten nicht zugänglich zu machen – i.Ü. unerheblich, ob der entgegenstehende Wille überhaupt erklärt wird (BayObLG NJW 1987, 663 ) – hiernach Gewahrsamsbruch

46 Fall 7 b. Zwischenergebnis (-) 2. Ergebnis (-)
h.M.: Einverständnis in Abhebung bei ordnungsge-mäßer Bedienung des Geldautomaten u. formeller Legitimation, Arg.: faktischer Charakter der Gewahr-samsübertragung; eigentlicher Unrechtsgehalt liegt mehr in der Erschleichung einer Computerleistung als in einem Besitzerwerb durch Gewahrsamsbruch – hier-für wurde § 263a StGB geschaffen (BGH NJW 1988, 979) – hiernach kein Gewahrsamsbruch b. Zwischenergebnis (-) 2. Ergebnis (-) Hinweis: Wird § 242 I StGB bejaht, ist § 263a I StGB aber lex specialis (BayObLG NJW 1987, 663 [665]).

47 Fall 7 VI. § 246 I StGB (Geld) 1. Tatbestand
P.: Fremdheit des Geldes: s.o. (+/-) 2. Ergebnis (+/-) VII. Ergebnis zum 2. TK Strafbarkeit des A gem. § 263a I Var. 3 StGB (§ 246 I StGB ist formell subsidiär) Tatkomplex 3: Der Ring A. Strafbarkeit des A § 263 I StGB z.N. des P I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand

48 Fall 7 P.: Täuschung über Tatsachen: 2. Zwischenergebnis (-)
P.: Herkunft des Geldes als Tatsache: wird üblicherweise nicht konkludent miterklärt, da für Empfänger irrelevant P.: Täuschung über Erfüllungsfähigkeit: wenn A Eigentümer der Scheine ist, besteht kein Problem, da P Eigentum vom Berechtigten erwirbt wenn A Nichtberechtigter ist, erwirbt P gem. § 932 I BGB gutgläubig Eigentum an den Geldscheinen (insb. steht Abhandenkommen wg. § 935 II BGB dem nicht entgegen) i.E. keine Täuschung über Tatsachen 2. Zwischenergebnis (-) II. Ergebnis (-) B. Strafbarkeit der B § 259 I StGB 1. Tatbestand

49 Fall 7 a. Objektiver Tatbestand
P.: Tatobjekt: Sache, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat erlangt hat: der Ring selbst wurde nicht aus einer solchen Tat erlangt, da der Kauf bei P keinen Betrug darstellt (s.o.) das Geld wurde durch einen Computerbetrug erlangt P.: Identität zwischen erlangter u. gehehlter Sache: nach ganz h.M. muss zwischen der erlangten u. der gehehlten Sache Sachidentität bestehen – „Ersatzhehlerei“ ist nicht erfasst, Arg.: Wortlaut, § 1 StGB, Art. 103 II GG Zweck der Hehlerei, die Perpetuierung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Besitzlage zu sanktionieren bst. Fälle der „Ersatzhehlerei“ durch §§ 257, 261 StGB erfasst

50 Fall 7 b. Zwischenergebnis (-) 2. Ergebnis (-)
Hinweis: Etwas anderes wird teilweise ohnehin nur für Geld und sonstige vertretbare Sachen angenommen. Sauber zu prüfen ist aber stets, ob die „Umtauschaktion“ selbst eine Straftat ist und daher als taugliche Vortat in Betracht kommt (Ruhmannseder, in: BeckOK-StGB, 30. Aufl. 2016, § 259 Rn. 13). b. Zwischenergebnis (-) 2. Ergebnis (-) Gesamtergebnis und Konkurrenzen Strafbarkeit des A gem. § 303a I StGB; §§ 255, 250 II Nr. 1 StGB; § 263a I Var. 3 StGB; § 53 StGB keine Strafbarkeit der B

51 für eure Aufmerksamkeit!
Herzlichen Dank für eure Aufmerksamkeit!


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