Netztechnik Erdgas – Ing- Rainer Peterseil Abnahme von erdgasbefeuerten Heizungsanlagen - Oö. LuftREnTG 2012.

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 Präsentation transkript:

Netztechnik Erdgas – Ing- Rainer Peterseil Abnahme von erdgasbefeuerten Heizungsanlagen - Oö. LuftREnTG 2012

 Novellierung des Oö. LuftREnTG 2012 Aufgrund des allseitigen Wunsches der Oö. Landesregierung, der Wirtschaftskammer (Landesinnung) und der Netzbetreiber wurde die alleinig gesetzliche Verpflichtung des Netzbetreibers zur Durchführung der Erstabnahme von erdgasbefeuerten Heizungsanlagen aufgehoben Die Abnahme kann nun von jedem durch Bescheid der Oö. Landesregierung dazu Befugten vorgenommen werden (Abnahmeberechtigter) Am ist die Oö. Gasverordnung in Kraft getreten, jedoch fehlt seit 2012 die Oö. Überprüfungsberechtigten-verordnung der Oö. Landesregierung (es gelten die Bestimmungen der Oö. Gassicherheitsverordnung 2006, Fassung vom ) Warum ein neuer Ablauf?

Hintergrundinformationen  Die Erstellung eines Attestes des Netzbetreibers über den ordnungsgemäßen Anschluss und Dichtheit der Zuleitungen sowie der Feuerstätte (Dichtheitsattest) ist erforderlich - Oö. LuftREnTG §30 (2)  In Gesprächen zwischen den Vertretern der Wirtschaftskammer (Landesinnung) und den Erdgas-Netzbetreibern (Netz Oö, LINZ GAS Netz GmbH, eww Gruppe, ENERGIE RIED GMBH, Stadtbetriebe Steyr GmbH) wurde eine praktische und kundenfreundliche Vorgangsweise gesucht.  Nicht betroffen von dieser Festlegung ist die wiederkehrende Überprüfung gemäß § 25 Oö. LuftREnTG und die sicherheitstechnische Überprüfung gemäß ÖVGW Richtlinie G10. 3 Warum ein neuer Ablauf?

 Der Installateur bietet dem Kunden die Errichtung/Änderung der erdgasversorgten Heizungsanlage und die Erstellung des Abnahmebefundes gemäß § 30 (2) i.V.m. § 22 Oö. LuftREnTG an.  Der Installateur meldet schriftlich (Vorlage: Anmeldung Installations- Fertigstellung und Änderung der Gasinstallation ) gemäß § 30 (1) Oö. LuftREnTG dem Netzbetreiber die geplante Errichtung/Änderung. Ein Termin für die erforderliche Dichtheitsprüfung der Innenanlagen durch den Netzbetreiber zur Ausstellung des Dichtheitsattestes sowie der Gaszählermontage durch den Netzbetreiber ist zu vereinbaren. ACHTUNG: vor der Zählermontage muss ein gültiger Gasliefervertrag vorhanden sein (Versorger mit Kunde).  Errichtung/Änderung der Heizungsanlage durch den Installateur. 4 Der neue Ablauf:

 Ausstellung des Dichtheitsattestes und Montage des Erdgaszählers durch den Netzbetreiber zum Zwecke der Einstellung und Prüfung der erdgasversorgten Anlagen (Probebetrieb).  Erstellung des Abnahmebefundes der Heizungsanlage gemäß § 22 Oö. LuftREnTG durch den Installateur (Abnahmeberechtigten) samt notwendiger sonstiger Atteste z.B. von RauchfangkehrerIn. Verpflichtende Verwendung des Online Formulars auf der Homepage der Oö. Landesregierung bzw. der Anlage 1 der Oö. Gasverordnung. 5 Der neue Ablauf:

 Übermittlung des Abnahmebefundes gemäß § 22 (5) und (6) Oö. LuftREnTG an den Kunden an die zuständige Behörde (Gemeinde, Magistrat) innerhalb von 3 Wochen nach Gaszählermontage an den jeweiligen Netzbetreiber gemäß Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (AVB). Erst mit Vorlage eines positiven Abnahmebefundes darf die Heizungsanlage in den dauerhaften Betrieb genommen werden. an den zuständigen RauchfangkehrerIn (falls betroffen) 6 Der neue Ablauf:

 Wenn der Abnahmebefund nicht durch den Installateur erstellt wird, besteht die Möglichkeit diesen bei einem anderen abnahmeberechtigten Unternehmen oder beim Netzbetreiber anzufordern. Die Verrechnung erfolgt an den Auftraggeber.  Das Ausstellen des Dichtheitsattestes fällt in die Verpflichtung der Netzbetreiber, somit fallen hier keine Kosten für den Kunden oder Abnahmeberechtigten an. 7 Was kostet wieviel?

 Für erdgasversorgte Heizungsanlagen gemäß § 30 Abs. 2 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) i.V.m. § 3 Oö. Gasverordnung.  Für sonstige Erdgasanlagen gemäß § 38 Oö. LuftREnTG i.V.m. § 30 Oö. Gasverordnung: erdgasbetriebene Haushaltsgeräte die nicht der Raumwärme- bzw. Warmwassererzeugung dienen z.B. Gasherde, dekorative Feuer  Nach Absprache mit dem Netzbetreiber und im eingeschränkten Umfang für Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen, die nicht ausschließlich der Raumwärme dienen. Generell wird die Abnahme durch jeweilige Behörde per Bescheid geregelt. 8 Wann benötige ich ein Dichtheitsattest des Netzbetreibers?

 Bescheid der Oö. Landesregierung (Prüfernummer für Abnahme erdgasversorgter Heizungsanlagen). Ansuchen an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht  Gasorgan gemäß Oö. Gassicherheitsverordnung 2006, Fassung vom  Abnahmebefund: Online Formular auf der Homepage der Oö. Landesregierung (> Themen > Umwelt und Natur > Rechtsinformationen > Rechtliche Informationen - Luft > Anträge, Formulare) bzw. der Anlage 1 der Oö. Gasverordnung.ThemenUmwelt und Natur RechtsinformationenRechtliche Informationen - Luft Anträge, Formulare  Messgeräte laut §25 (3) Oö. LuftREnTG  Technisches KnowHow z.B. ÖVGW Schulung 9 Welche Voraussetzung sind zum Ausstellen eines Abnahmebefunds notwendig?

 Erstabnahme: Die gesamte Gas-Inneninstallation ist gemäß den ÖVGW Richtlinien auf Dichtheit zu prüfen.  Gerätetausch in Verbindung mit der Änderung der Geräteanschlussleitung größer 1,5 m  Leitungsänderung größer 2,5 m  Anmerkungen: Änderung der Gerätanschlussleitung bis 1,5 m können mit Betriebsdruck geprüft werden, darüber hinaus muss die Druckprüfung gemäß ÖVGW erfolgen. Die Druckprüfung gemäß ÖVGW G1 Teil 2 Punkt 13 wird vom Installateur durchgeführt (=Festigkeitsprüfung ist Teil der Errichtung) 10 Wann wird ein Dichtheitsattest seitens des Netzbetreiber ausgestellt?

 Gas-Inneninstallation Material Verlegeart  Gasgerät: CE Kennzeichen vorhanden fachgerechte Montage  Aufstellungsraum Kontrolle der funktionellen Eignung hinsichtlich der Einschränkungen gemäß ÖVGW G1/3 Punkt 3.4. Die konkrete Eignung (z.B. die ordnungsgemäße Ausführung der Verbrennungsluftzufuhr) ist nicht Teil des Dichtheitsattests. 11 Umfang der Kontrolle des ordnungsgemäßen Anschluss?

 Bei Ausstellung eines Abnahmebefundes durch Dritte muss dessen Bescheid der Oö. Landesregierung beim Netzbetreiber vorgelegt werden (einmalige Übermittlung ist ausreichend).  Abnahmebefunde Dritter werden vom Netzbetreiber nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft.  Etwaige Mängel bei der Abnahme sind durch den Abnahmeberechtigen weiter zu verfolgen.  Erst nach Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes (Übermittlung an die entsprechenden Stellen) darf die Anlage in den dauerhaften Betrieb genommen werden. 12 Allgemeines

 Zählermontagen erfolgen ausschließlich durch den Netzbetreiber. Ausgenommen sind berechtigte Firmen für wiederkehrende Überprüfungen.  Zählerdemontagen können nach Rücksprache mit dem Netzbetreiber durch den Installateur durchgeführt werden. 13 Allgemeines

 Der Start soll mit Unterstützung durch die Netzbetreiber umgehend erfolgen.  Anfang 2017 wird der neue Ablauf seitens der Netzbetreiber zur Anwendung kommen. 14 Wann und wie erfolgt die Umsetzung?

 Anmeldung Installations-Fertigstellung und Änderung der Gasinstallation  Dichtheitsattest 15 Vorlagen

16 Danke für die Aufmerksamkeit!