Betriebsverfassung und Arbeitsrecht Prof. Dr. Andreas Feuerborn August 2008.

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Betriebsverfassung und Arbeitsrecht Prof. Dr. Andreas Feuerborn August 2008

Kurs 20: Betriebsverfassung und Arbeitsrecht Arbeitsrecht Teil 1: Begründung des Arbeitsverhältnisses Dienstag, 19. August 2008 Prof. Dr. Andreas Feuerborn

Begriff und Rechtsquellen des Arbeitsrechts Arbeitsrecht = Sonderrecht der abhängig Beschäftigten kein einheitliches Arbeitsgesetzbuch, sondern weit gehende Rechtszersplitterung verschiedene Regelungsebenen: –völkerrechtliche Verträge (z.B. Internationale Sozialversicherungsabkommen) –Europäisches Gemeinschaftsrecht –Internationales Arbeitsrecht („Kollisionsrecht“) –nationales ( = deutsches) Arbeitsrecht MBA 2007 Prof. Dr. A. FeuerbornBegründung des ArbeitsverhältnissesÜbers. 1: Grundbegriffe

Europäisches Arbeitsrecht Primäres Gemeinschaftsrecht –Grundfreiheiten (Freizügigkeit der AN; freier Dienstleistungsverkehr) –Verbot geschlechtsspezifischer Entgeltdiskriminierung Sekundäres Gemeinschaftsrecht –sozialrechtliche Verordnungen (VO 1408/71, VO 1612/68 i. V. m. RL 2004/38/EG) –zahlreiche arbeitsrechtliche Richtlinien –aktuell: Änderung der Arbeitszeit-RL, Einigung über Leiharbeits-RL Vorrang gegenüber dem nationalen Arbeitsrecht –Anwendungsvorrang –Unwirksamkeit entgegenstehenden nationalen Arbeitsrechts –gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung –besonders wichtige Rolle des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) MBA 2007 Prof. Dr. A. FeuerbornBegründung des ArbeitsverhältnissesÜbers. 2: Europ. ArbR

Begriff des Arbeitnehmers zentraler Begriff des Arbeitsrechts Anknüpfungspunkt für fast alle Schutzgesetze, Sozialversicherungs- und Steuerrecht gesetzlich nicht definiert „klassische“ Arbeitnehmer-Definition der Rechtsprechung: –wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages –zur Leistung von Diensten –gegen Entgelt –für einen anderen –in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist anderer Ansatz: Abgrenzung nach dem „Unternehmerrisiko“ MBA 2007 Prof. Dr. A. FeuerbornBegründung des ArbeitsverhältnissesÜbers. 3: AN-Begriff

MBA 2007 Prof. Dr. A. FeuerbornBegründung des ArbeitsverhältnissesÜbers. 4: pers. Abhängigkeit Abgrenzungsmerkmal zwischen selbständigen Dienstnehmern und Arbeitnehmern nicht: wirtschaftliche Abhängigkeit Bestimmung anhand eines Kriterienbündels besondere Bedeutung: geringe Bedeutung: Vertragsgestaltg. Bezeichnung Art der Vergütung Anmeldung KV Abführung von SozVersBeiträgen Gewährung von Urlaub, EFZ etc. Tätigwerden für and. Auftraggeber Übernahme eines untern. Risikos Weisungsrecht (Art, Zeit, Ort der Arbeitsleistung) Eingliederung in betriebliche Organisation Persönliche Abhängigkeit

Anbahnung des Arbeitsvertrages Initiative des Arbeitnehmers Stellenausschreibung des Arbeitgebers –diskriminierungsfrei in Bezug auf Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität (§§ 11, 7 Abs. 1, 1 AGG) –innerbetrieblich (§ 93 BetrVG) –als Teilzeitarbeitsplatz (§ 7 Abs. 1 TzBfG) Arbeitsvermittlung beachte: bereits in diesem Stadium vorvertragliches Schuldverhältnis mit beiderseitigen Rechten und Pflichten  sog. Anbahnungsverhältnis MBA 2007 Prof. Dr. A. FeuerbornBegründung des ArbeitsverhältnissesÜbers. 5: Vertragsanbahnung

Auswahlverfahren Grundsatz der Vertragsfreiheit Einschränkung durch das Diskriminierungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG: –Gebot diskriminierungsfreier Auswahl –Ausnahme bei „wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderungen“ (§ 8 AGG; früher: „unverzichtbare Voraussetzung“) –Ausnahme bei Religion oder Weltanschauung („Kirchenklausel“, § 9 AGG) –Ausnahmen wegen des Alters, wenn objektiv und angemessen, durch legitimes Ziel gerechtfertigt und Mittel verhältnismäßig (§ 10 AGG) Ansprüche bei Verstößen: –materieller Schadensersatz bei Verschulden des ArbGeb. (§ 15 Abs. 1 AGG)  keine Obergrenze! –verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch (§ 15 Abs. 2 AGG):  bestqualifizierte/r Bewerber/in: keine Obergrenze!  andere Bewerber/innen: max. drei Monatsverdienste –Fristen für die Geltendmachung und die Klageerhebung Beteiligung des Betriebsrats (§ 99 BetrVG) MBA 2007 Prof. Dr. A. FeuerbornBegründung des ArbeitsverhältnissesÜbers. 6: Auswahlverfahren

Fragerecht des Arbeitgebers Interessengegensatz als Ausgangspunkt –schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an möglichst umfassender Information über Fähigkeiten und persönliche Verhältnisse des Bewerbers –verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich geschütztes Interesse des Arbeitnehmers, nicht alles offenbaren zu müssen Grundsätze zur Auflösung des Interessenkonflikts: –Frage muss objektiven Bezug zum Arbeitsverhältnis haben –sie muss relevant sein für die konkret in Aussicht genommene Tätigkeit –unzulässige Fragen darf der Arbeitnehmer falsch beantworten Beispiele: –Schwangerschaft: [-] wg. Art. 141 EG, RL 76/207/EWG, § 7 Abs. 1 AGG (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 AGG) –Schwerbehinderten-Eigenschaft: [-] wg. §§ 81 Abs. 2 SGB IX, 7 Abs. 1 AGG –Vorstrafen: „Einschlägigkeits-Rechtsprechung“ MBA 2007 Prof. Dr. A. FeuerbornBegründung des ArbeitsverhältnissesÜbers. 7: Fragerecht ArbGeb.

Abschluss des Arbeitsvertrages Grundsatz der Vertragsfreiheit Einschränkungen der Abschlussfreiheit: –Abschlussverbote –Beschäftigungsverbote –Abschlussgebote Einschränkungen der Inhaltsfreiheit: –Arbeitnehmer-Schutzgesetze –allgemeine Regeln (z.B. „Schwarzlohnabreden“ - §§ 134, 138 BGB) keine Vertragsmängel MBA 2007 Prof. Dr. A. FeuerbornBegründung des ArbeitsverhältnissesÜbers. 8: Vertragsschluss

Mängel des Arbeitsvertrages fehlende Geschäftsfähigkeit Mängel im Bereich der Stellvertretung Formmängel –Grundsatz der Formfreiheit –Pflicht zum Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen –Formerfordernisse kraft Gesetzes, Tarifvertrags oder Arbeitsvertrags Willensmängel und Anfechtung des Arbeitsvertrags –in der Praxis vor allem Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft des AN oder arglistige Täuschung des AN –grds. Rückwirkung der Anfechtung, Ausnahme bei Arbeitsverhältnis „in Vollzug“ MBA 2007 Prof. Dr. A. FeuerbornBegründung des ArbeitsverhältnissesÜbers. 9: Vertragsmängel

Privatautonome arbeitsrechtliche Gestaltungsmittel inhaltliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses durch die Vertragspartner:  individuell ausgehandelter Arbeitsvertrag  Formulararbeitsvertrag  Gesamtzusage  betriebliche Übung  Direktionsrecht des Arbeitgebers MBA 2007 Prof. Dr. A. FeuerbornBegründung des ArbeitsverhältnissesÜbers. 10: Gestaltungsmittel

Formulararbeitsvertrag Gestaltung des Arbeitsvertrages durch vorformulierte Vertragsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) Geltung der allgemeinen AGB-Grenzen, vor allem: –Einbeziehungskontrolle –Unwirksamkeit überraschender Klauseln Inhaltskontrolle unter angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten –keine Kontrolle von Leistungsbeschreibungen und Entgeltabreden –Transparenzgebot –besondere Klauselverbote (Bsp.: Vertragsstrafenklauseln) –allg. Angemessenheitskontrolle (Bsp.: „Bandbreite“ bei Abrufarbeit, Widerrufs-, Änderungsvorbehalte) MBA 2007 Prof. Dr. A. FeuerbornBegründung des ArbeitsverhältnissesÜbers. 11: Formular-AV

Gesamtzusage und betriebliche Übung Gesamtzusage: –begünstigende Zusage des Arbeitgebers an die gesamte Belegschaft oder eine bestimmte, abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern –Bsp.: Sonderzuwendungen betriebliche Übung: –einvernehmliche Änderung oder Ergänzung des Arbeitsvertrages in Folge tatsächlicher, vorbehaltloser Übung –Bsp.: dreimalige Zahlung einer Weihnachtsgratifikation –Verhinderung durch Freiwilligkeitsvorbehalt MBA 2007 Prof. Dr. A. FeuerbornBegründung des ArbeitsverhältnissesÜbers. 12: Gesamtzusage, BÜ

Direktionsrecht des Arbeitgebers Definition: einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitgebers, um die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers zu konkretisieren (§ 106 S. 1 GewO) Rahmen: –Umschreibung der Pflichten im Arbeitsvertrag –Öffnungsklauseln zulässig Einschränkungen: –Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvertrag –evtl. Mitbestimmung des Betriebsrats –Ausübung nach „billigem Ermessen“ (§ 106 S. 1, 3 GewO) MBA 2007 Prof. Dr. A. FeuerbornBegründung des ArbeitsverhältnissesÜbers. 13: Direktionsrecht

K o n t a k t Düsseldorf Business School Prof. Dr. Andreas Feuerborn Professur für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Rechtsvergleichung Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Universitätsstr.1, Düsseldorf

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