Individualarbeitsrecht Entgelt und Entgeltfortzahlung Michaela Windisch-Graetz.

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 Präsentation transkript:

Individualarbeitsrecht Entgelt und Entgeltfortzahlung Michaela Windisch-Graetz

2 Entgeltbegriff Keine allgemeingültige Definition → Regelungszusammenhang! »Verpflichtung des AG (Trinkgeld? Aufwandsentschädigung?) »Sozialversicherungsrecht (Trinkgeld? Aufwandsentschädigung?) »Steuerrecht »Entgeltfortzahlung

3 Regelungsebenen Gesetzlicher Mindestlohn? »Grds. Nein → staatliche Lohnneutralität »Aber: § 1152 ABGB Beamte, Vertragsbedienstete (GehG…) Kollektivverträge Substitutionsformen (Satzung, MLT, Lehrlingsentschädigung) Betriebsvereinbarungen → bestimmte Leistungslöhne

4 Ist-Löhne Abdingbarkeit von Ist-Lohn-Klauseln? Überzahlung anstelle von jährl. Lohnanpassung? »§ 3 Abs 1 ArbVG – Günstigkeitsvergleich »Zeitliche Grenze »OGH: 3 Jahre Bsp: 40%-ige Überzahlung, dafür 3 Jahre keine kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhung

5 Sonderzahlungen 13., 14. Monatsgehalt Kein gesetzlicher Anspruch Kollektivverträge »§ 16 AngG – Aliquotierungsvorschrift »Arbeiter-KV: Schlechterstellung möglich

6 All-In-Vereinbarungen =Pauschalentgeltvereinbarung § 2 Abs 1 Z 9 AVRAG: Dienstzettel »betragsmäßige Höhe des Grundgehalts »Weitere Entgeltbestandteile Sanktion: »Anspruch auf Ist-Grundgehalt (§ 2 g AVRAG) »Weitere Entgeltbestandteile auf dessen Grundlage

7 Entgeltzahlung, Verjährung, Verzicht Grds. im Nachhinein, Holschuld, netto § 1486 Z 5 ABGB – grds. Verjährung in drei Jahren KV, EV – Verfallsklauseln »Zulässig, soweit sie die Geltendmachung von Ansprüchen nicht übermäßig erschweren »OGH: nicht unter 3 Monaten

8 Ausbildungskosten- Rückersatz § 2d AVRAG Schriftformgebot Ausbildungskosten ≠ Einschulungskosten »Verwertbarkeit am Arbeitsmarkt »Erfolgreiche Ausbildung Rückzahlung der Lohnkosten nur bei Freistellung

9 Keine Rückersatzverpflichtung Minderjährigkeit (ohne Zustimmung) 4 bis 8 Jahre nach Beendigung der Ausbildung Ohne Aliquotierungsvereinbarung Dem AG zurechenbare Beendigung des AV Unwirksamkeit der Klausel »Gem § 879 ABGB, wenn unverhältnismäßig hohe Beträge

10 Entgeltfortzahlung Synallagma »Wer nicht arbeitet, hat keinen Anspruch auf Gegenleistung »Bsp: OGH 9 ObA 53/05t: Manipulation des Zeiterfassungssystems Durchbrechung aus sozialpolitischen Gründen → EFZ »Krankheit »Wichtige persönliche Verhinderungsgründe »Hindernisse auf Seiten des Dienstgebers

11 EFZ im Krankheitsfall § 8 Abs 1 AngG EFZG „Krankheit oder Unglücksfall“ Zusätzliche Berücksichtigung von Arbeitsunfällen Entgeltausfallprinzip »Was wäre zu leisten gewesen »Evtl. Durchschnitt der letzten 13 Wochen (Leistungslöhne, Üst)

12 Meldepflichten § 8 Abs 8 AngG »Verhinderung ist unverzüglich anzuzeigen »Auf Verlangen Krankenstandsbestätigung »Sonst: Verlust des Fortzahlungsanspruchs Entlassungsgrund? »Grds. nicht »Evtl. Schadenersatz

13 Beispiel: Topf 1: 6 Wo 100% – 1 Wo 50% Topf 1: 3 Wo 50% Topf 2: 6 Wo 50% - 1 Wo 100% § 8 Abs 1 und 2 AngG

14 Unterschied AngG - EFZG EFZG auf das Arbeitsjahr bezogen »6 Wochen volle, 4 Wochen 50% EFZ Eigener Anspruch bei Arbeitsunfällen AngG: »6 Wochen volle, 4 Wochen 50% EFZ »Folgeerkrankung bei Wiedererkrankung innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes

15 § 8 Abs 1 AngG »Keine EFZ, wenn der AN die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat Drogenkonsum, Kampfsport? Kündigung im Krankenstand? »Zulässig »§ 9 AngG – EFZ muss über das Ende des AV hinaus geleistet werden

16 EFZ aus wichtigem persönlichen Grund Typen von Hinderungsgründen »Rechtliche Hindernisse »Hindernisse aus Sitte und Herkommen »Tatsächliche Hindernisse Rechtsgrundlagen »§ 8 Abs 3 AngG - zwingend »§ 1154b Abs 5 ABGB – kollektivvertragsdispositiv (Abs 6)

17 § 1155 ABGB EFZ, wenn »DN zur Leistung bereit ist und »Durch Umstände, die beim DG liegen, an der DL verhindert ist Vorteilsanrechnung »Ersparnisse, anderweitiger Erwerb, versäumter Erwerb »Problem der Zwischenarbeit »Praktisch im Fall der Kündigungsanfechtung!