Das ordentliche Ausländerrecht Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen.

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Das ordentliche Ausländerrecht Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen

Grundbegriffe Enfernungsmassnahmen: behördliche Vorkehren, um ausländische Personen ohne Anwesenheitsberechtigung, die sich in der Schweiz befinden, aus der Schweiz wegzubringen Fernhaltemassnahmen: behördliche Vorkehren, um ausländische Personen im Ausland davon abzuhalten, in die Schweiz zu gelangen

Übersicht über Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen Entfernungsmassnahmen: –ordentliche Wegweisung –Dublin-Wegweisung –Standard-Wegweisung –formlose Wegweisung –Wegweisung am Flughafen –Ausweisung Fernhaltemassnahmen: –Einreiseverweigerung am Flughafen –Einreiseverbot

Ordentliche Wegweisungs- verfügung (Grundsätze) Art. 64 AuG drei Wegweisungs-Tatbestände: –keine Bewilligung (illegale Anwesenheit) –Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllt –behördliche Bewilligungsverweigerung nach grundsätzlich legalem Aufenthalt Wegweisung wird per Verfügung angeordnet illegal anwesende Ausländer mit Anwesenheitstitel eines Schengenstaates werden formlos zur Ausreise aufgefor- dert; bei Missachtung ergeht Verfügung zuständig in der Regel Kanton Beschwerdemöglichkeit innert 5 Arbeitstagen

Ergänzende Bestimmungen zur Wegweisungsverfügung Art. 64d AuG: Ausreisefrist –Ansetzen einer Ausreisefrist –in der Regel zwischen 7 und 30 Tagen –ausnahmsweise sofortige Vollstreckung wie etwa bei Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit oder bei missbräuchlichem Verhalten Art. 64e AuG: Möglichkeit von Nebenverpflichtungen: –Meldepflicht –Leistung finanzieller Sicherheiten –Hinterlegung von Reisedokumenten Art. 64f AuG: Übersetzung –bei Bedarf Übersetzung der Verfügung –keine Übersetzung bei Standardformular

Dublin-Wegweisung Art. 64a AuG Bei Übernahmeverpflichtung durch Dritt- staat nach DV ergeht gegen illegal anwe- sende Person Wegweisungsverfügung durch BFM Beschwerdemöglichkeit innert 5 Arbeits- tagen Vollzug durch Aufenthaltskanton

Standard-Wegweisung Art. 64b AuG Unterfall der ordentlichen Wegweisung bei illegal eingereister Person durch Standardformular

Formlose Wegweisung Art. 64c AuG zwei Tatbestände: –bei Wiederaufnahme in Schengenstaat aufgrund eines Rückübernahmeabkommens –wenn vorher Einreise nach Schengen- Grenzkodex verweigert wurde Möglichkeit, Verfügung mit Standard- formular zu verlangen

Wegweisung am Flughafen (Flughafenverfahren) Art. 65 AuG: –besonderes Verfahren mit speziell kurzen Fristen bei Einreiseverweigerung am Flug- hafen –gesetzliche Grundlage für Festhaltung im Transitbereich

Ausweisung Art. 68 AuG: « politische » Ausweisung gemäss Art. 121 Abs. 2 BV kein polizeilicher Charakter und keine polizeilichen Gründe zwecks Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit –Fehlverhalten oder Gesetzesverstoss nicht zwingend erforderlich –auch möglich bei grundsätzlich rechtmässiger Anwesenheit, aber verbunden mit Widerruf verbunden mit angemessener Ausreisefrist und befristetem oder unbefristetem Einreiseverbot sofortige Vollstreckbarkeit bei erheblichem oder wieder- holtem Verstoss gegen öffentliche Sicherheit und Ord- nung oder entsprechender Gefährdung zuständig: Fedpol unter vorgängiger Anhörung des Bundesnachrichtendienstes

Einreiseverweigerung am Flughafen Verhinderung der Einreise Sonderverfahren für versuchte, aber unzulässige Einreise am Flughafen s. Art. 65 AuG

Einreiseverbot Art. 67 AuG: zulässige Gründe: –keine Ausreise innert Frist –bei sofortiger Vollstreckung der Wegweisung –Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Gefährdung derselben –Verursachung von Sozialhilfekosten –bei Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Zwangsmassnahmen) –zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit (BAP) Ausgestaltung: –befristet max. auf 5 Jahre; länger nur bei Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit –vorübergehende Aufhebung (Suspension) bei humanitären oder wichtigen Gründen

Rechtsstaatliche Schranken Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen müssen Grundrechte und rechtsstaatliche Garantien staatlichen Handelns wahren wichtig insbesondere Verhältnismässigkeitsprinzip massgebliche Kriterien: –Sicherheitsinteressen der Schweiz –Schwere des Fehlverhaltens bzw. Verschuldens –Dauer der Anwesenheit in der Schweiz –persönliche und familiäre Verhältnisse –Integrationsgrad –Chancen der Wiedereingliederung im Heimat- oder Herkunftsstaat als mildere Vorkehr Androhung einer bestimmten Massnahme mög- lich und unter Umständen gemäss Verhältnismässigkeitsprinzip ge- boten (Art. 96 Abs. 2 AuG) Problem: Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV (« Ausschaffungs- initiative »)

Vollstreckung von Entfernungsmassnahmen Ausschaffung (Art. 69 AuG) Vollstreckungsmassnahme Anlass: –unbenutzter Ablauf der Ausreisefrist –sofortige Vollstreckbarkeit der Entfernungsmass- nahme –ausländerrechtliche Haft bei Möglichkeit der rechtmässigen Ausreise in mehrere Staaten kann ausländische Person wählen, wohin sie ausgeschafft werden soll

Vorläufige Aufnahme Art. 83 ff. AuG Erfüllungssurrogat (Ersatzmassnahme) für nicht durchführbare Ausschaf- fung bzw. nicht vollstreckbare Entfernungsmassnahme Gründe: –Vollzug nicht möglich –Vollzug nicht zulässig (wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen) –Vollzug nicht zumutbar (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt, medizinische Notlage usw.) –Flüchtlinge mit Asylausschlussgründen Ausschluss der vorläufigen Aufnahme aus bestimmten Gründen wie länger- fristige Freiheitsstrafe, Verstoss gegen öffentliche Ordnung und Sicherheit oder Gefährdung derselben prekäre Rechtsstellung: –Familiennachzug frühestens nach drei Jahren –Erwerbstätigkeit kann erlaubt werden unabhängig von Arbeitsmarkt- und Wirt- schaftslage –Sicherheitsleistungspflicht für Rückerstattung von Kosten (Sozialhilfe, Vollzug) Rechtslage nach Art. 121 Abs. 3-6 BV?

Vollzugsprobleme Abhängigkeit des Vollzugs von: –Mitwirken der ausländischen Person –zwischenstaatlicher Zusammenarbeit (Heimat- bzw. Herkunfts- staat) ergänzende Massnahmen: –Durchsuchungskompetenz der Behörden (Art. 70 AuG) –Vollzugsunterstützung durch Bund (Art. 71 AuG) –Zwang bei Ausschaffung (Zwangsanwendungsgesetz) –Kostenbeteiligung des Bundes (Art. 72 AuG) –Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe (Art. 60 AuG) –Rückübernahmeabkommen und Migrationspartnerschaften (Art. 100 AuG) –Kürzung der Sozialhilfe (aber: Art. 12 BV) –Zwangsmassnahmen (Art. 73 ff. AuG)