Untreue, § 266. Einleitung Was fällt Ihnen ein, wenn man Ihnen eine Norm aus dem StGB vorstellt und hinzufügt, sie sei verfassungsgemäß? Fällt Ihnen nichts.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege 04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit.
Advertisements

Grundkurs praktische Philosophie 15. Dezember 2005
Versicherungsvermittler
H ä ndler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz f ü r das besch ä digte Fahrrad. ( Wer will was von wem ) Eine m ö gliche Anspruchsgrundlage k ö
Herzlich willkommen! Aufsichtspflicht Sexualstraf- & Haftung recht
Willkommen an der Hochschule für Wirtschaft Zürich HWZ!
Rechtliche Grundlagen
Gemeinsame Tagung Bezirksleitung und Kreiswasserwachten
Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
„Die rechtliche Dimension des Gesundheitsbegriffs“
Geschäftsplanpräsentation
Vorüberlegung zum Prüfungsaufbau: Zulässigkeit Begründetheit Ergebnis
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT UNGETREUE GESCHÄFTSBESORGUNG (ART.158) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr
……bereitgestellt von einer SBV
Es begrüßt Sie Frau Jennifer Gerkens zum Vortrag
Übersetzungskurs 2 KL:SUN Yu. 讨论课 Diskutieren Sie über die folgenden Aussagen. Sind Sie für oder gegen diese Aussagen? Wie sind Ihre Argumente? Die Zutreffenheit.
Hon.-Prof. Dr. Irene Welser 1 Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen 3. Einheit WS 2015/16 Hon.-Prof. Dr. Irene Welser Partner CHSH.
§ 266 Missbrauchstatbestand Vom Täter getätigtes Rechtsgeschäft Dabei genutzte Befugnis: Vertretungsbefugnis oder Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen.
Untreue 3. Wiederholung § 266 Abs. 1 StGB verstößt nicht gegen das Grundgesetz. BVerfG, Beschl. v , 2 BvR 2559/08; 2 BvR 105/09; 2 BvR 491/09.
Ist die GbR eine rechtsfähige Personengesellschaft? § 14 BGB – Unternehmer (2)Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die.
 GZD „Wenn es um´s Geld geht, hört die Freundschaft auf“ der Volksmund.
Diebstahl und Unterschlagung Problem: Alles schon bekannt? Repetitio mater studiorum est.
1 Bürgermeisterseminar Interkommunale Zusammenarbeit Städte- und Gemeindebund NRW Beigeordneter Hans-Gerd von Lennep.
1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht am 23. November 2007 KURT-DIETRICH RATHKE RECHTSANWALT.
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009.
Übertragung öffentlicher Planungs- und Bauaufgaben auf Private lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.
Rechtswissenschaftliches Institut Grundlagen des Obligationenrechts, Prof. Dr. C. HugueninSeite 1/25 Direkte Stellvertretung (1) Huguenin, OR AT und BT,
1. 2 Liebe contra Angst 3 Furcht ist nicht in der Liebe, sondern die vollkommene Liebe treibt die Furcht aus, denn die Furcht hat Pein. (1. Joh. 4,18)
Modifikationen des Schadenersatzrechts Michaela Windisch-Graetz.
Schulung der Mitglieder der Kirchenvorstände Die Aufgaben des Kirchenvorstandes auf der Basis der wesentlichen gesetzlichen Grundlagen.
Untreue, § 266 (2). Aktueller Hinweis § 217 StGB lässt sich jetzt unter nachlesen. 2.
1 Rechte und Pflichten. Auszug aus dem StGB der Schweiz 2 Art. 128 Schweizerisches Strafgesetzbuch Unterlassung der Nothilfe Wer einem Menschen, den er.
Was ist eine Pflegekammer ?
1 Rechte und Pflichten. Inhalt 2  Pflicht des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz  Unterstützungsangebote durch EKAS und SUVA  Hilfeleistungspflicht.
Übersicht der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben und nach § 4 Absatz 1 EStG Bilanzierung Edgar Oberländer.
Kirchengemeindeverband Begriff, Aufgabe, Ordnung.
Bestes Girokonto jetzt eröffnen Die EU forderte schon vor vielen Jahren, dass allen EU-Bürgern der Weg freigemacht werden sollte für die Eröffnung eines.
SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online PHG 1988 (1) qFall: „ Fliegendes“ Messer aus Rasenmäher tötet Frau qAnwendungsbereich: Gewerbe, Industrie; Arzneimittel.
Amt für Volksschule Berufsauftrag für Lehrpersonen der Volksschule Ergebnisse der Evaluation.
...und der Umgang miteinander PetersPowerPoint Hannes Wader »Es ist an der Zeit« AutoPlay.
ZWANGSPROSTITUTION BELOGEN, VERKAUFT ZUM SEX GEZWUNGEN.
Seminar Stadtbereichsplanung – „Städtebauliche Leitbilder der 50er Jahre“8. November 2006 Witteveens Plan für den Wiederaufbau von Rotterdam Bert Rossié.
1 Klausurtermin: Grundkurs II im Bürgerlichen Recht Dienstag, – ca Uhr - ZHG 011 Einlass ab Uhr Beginn: ca Uhr Die.
Schulungspräsentation Effizient und präzise arbeiten.
Herzlich willkommen! Untreue, § 266. Lektüreempfehlung Zugleich Wiederholung – Unterlassen BVerfG 2 BvR 2202/01, Beschl. v Strafverteidiger.
Übersicht Verstöße gegen Vertriebspartner- Richtlinien 2015 in EMEA.
WINTER Template Korruptionsstrafrecht - Gesundheitswesen Innsbruck, September 2016 Univ.-Prof. Dr. Andreas Scheil.
Eine Präsentation von Aleksandra Krstovic und Maxibubilein
SCHMEDEMANN Rechtsanwälte
CYBERMOBBING.
Korruption bei der Vergabe von sportlichen Großereignissen Prof. Dr
Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen
Ars combinatoria § 23 Abs. 1 StGB § 12 Abs. 1 StGB § 22 StGB
Methodenlehre der Rechtswissenschaft
Hayek Club Salzburg, 17. Juni 2016
II. Die Subsumtion.
Vorlesung Sportrecht und Medienrecht (SMK 7)
Wolfgang´s Powerpoint Präsentation.
Sexting Sexting erklärt.
Wir feiern Bayern Projekt der Klasse 10 A
CYBERMOBBING.
J. Grußdorf, aktualisiert von J. Reuß
Sprechfunkausbildung
Sprechfunkausbildung
LV Pluralismus, politische Beteiligung insbesondere Parteien
Einheitlicher Lebenssachverhalt Verpflichtungsgeschäft § 433
Schulungspräsentation
Wir helfen Kriminalitätsopfern
 Präsentation transkript:

Untreue, § 266

Einleitung Was fällt Ihnen ein, wenn man Ihnen eine Norm aus dem StGB vorstellt und hinzufügt, sie sei verfassungsgemäß? Fällt Ihnen nichts ein, dann hier die Aussage: „§ 266 Abs. 1 StGB verstößt nicht gegen das Grundgesetz.“ Was fällt Ihnen jetzt ein? (Es handelt sich hierbei auch um eine Übung, um d. Begriffe „abstrakt“ und „konkret“ zu erläutern.) 2

L e i t s ä t z e zum Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juni BvR 2559/08 ; 2 BvR 105/09; - 2 BvR 491/09 Der Untreuetatbestand des § 266 Abs. 1 StGB ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren. Die Rechtsprechung ist gehalten, Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot). Der in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende strenge Gesetzesvorbehalt erhöht die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. 3

§ 266 Untreue (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend. 4

Etwas genauer? § 266 RStGB 1871 Wegen Untreue werden mit Gefängnis, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft: 1) Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequester, Massenverwalter, Vollstrecker letztwilliger Verfügungen und Verwalter von Stiftungen, wenn sie absichtlich zum Nachteile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen oder Sachen handeln; 2) Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögensstücke des Auftraggebers absichtlich zum Nachteile desselben verfügen; 3) Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrigkeit verpflichtete Personen, wenn sie bei den ihnen übertragenen Geschäften absichtlich diejenigen benachteiligen, deren Geschäfte sie besorgen. Wird die Untreue begangen, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnisstrafe auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt werden. 5

Aller guten Dinge: § 266 (1933) 1. Wer vorsätzlich die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird wegen Untreue mit Gefängnis und mit Geldstrafe bestraft. Daneben kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 2. In besonders schweren Fällen tritt an die Stelle der Gefängnisstrafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Tat das Wohl des Volkes geschädigt oder einen anderen besonders großen Schaden zur Folge gehabt oder der Täter besonders arglistig gehandelt hat. 6

Grammatikalische Auslegung Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Ver mögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 7

D. h. Missbrauch Treubruch Vermögensbetreuungspflicht Nachteil = Schaden 8

17.12.: Entscheid BVerfG Untreue Entscheidungen 9