Altersabbatical Altersteilzeitmodell für Beamtinnen und Beamte.

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 Präsentation transkript:

Altersabbatical Altersteilzeitmodell für Beamtinnen und Beamte

Eckpunkte  Nur für beamtete MitarbeiterInnen  Dauer: Mindestens 12 Monate höchstens 4 Jahre (Durchrechnungszeitraum)  Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 13 Stunden Teilzeit gem. § 7 Bundesbedienstetensozialplangesetz  Arbeitszeitverschiebung an den Beginn des Durchrechnungszeitraums in der Regel ein Drittel des Sabbaticals  Gesamter Zeitraum für 13 Wstd. ist ruhegenussfähig  Besoldungsrechtliche Stellung bleibt unverändert (z.B. PT 8/A)  Ergänzungszahlung nicht ruhegenussfähig auf 70 % des Letztbezugs

Verschiebung der Arbeitszeit  Die Dienstzeit wird auf Antrag de Beamten an den Beginn des Durchrechnungszeitraums verschoben, sodass nach einer Dauer von einem Drittel der Gesamtzeit die für den Herabsetzungszeitraum erforderliche Gesamtstundenzahl erreicht ist.  Beispiel: Dauer des Alterssabbatical 36 Monate: zu leistende Gesamtstundezahl 2026,44 berechnet auf 40 WStd ergibt eine Arbeitsleistung von 50,6 Wochen  entspricht ca einem Jahr  Urlaubsansprüche und Zeitguthaben sind innerhalb der Vollzeitphase zu konsumieren und verkürzen so die Dauer der Vollzeitphase  Im Anschluss an die Vollzeitphase beginnt die Freizeitphase

Einkommen während des Altersabbaticals  Für die Gesamtdauer werden dem Beamten 70 % des Letztbezugs vor Beginn des Modells bezahlt. Nebengebühren, Aufwandsentschädigungen etc. während der Vollzeitphase bleiben in vollem Anspruch gewahrt.  Der Monatsbezug setzt sich daher zusammen aus  Dem herabgesetzten ruhegenussfähigen Monatsbezug für die 13 WStd  Einer nicht ruhegenussfähigen Ergänzungszahlung auf 70 % des Letztbezugs.  Die Nebengebühren und Aufwandsentschädigungen (zB. Betriebssonderzulage) in voller Höhe  13. und 14. Monatsgehalt gebührt in der Höhe von 50 % des gekürzten Monatsbezug einschließlich der Ergänzungszahlung  Jubiläumszuwendung: Aufgrund der besoldungsrechtlichen Stellung auf Basis des ungekürzten Bezugs  EBIT-Prämie und Essenbons gebühren im aliquoten Ausmaß

Wer kann das Alterssabbatical in Anspruch nehmen?  Beamtinnen und Beamte, die noch maximal 4 Jahre bis zum Pensionsantritt haben  Hacklerregelung mit 62. Lebensjahr  Schwerarbeiterregelung mit dem 60. Lebensjahr  Die Regelung gilt grundsätzlich für alle Beamtinnen und Beamte, die vor dem geboren sind.  Wenn aus betriebsorganisatorischen oder sonstigen wichtigen berücksichtigungswürdigen Gründen die Inanspruchnahme des „Alterssabbatical“ gewährt wird.

Auswirkungen auf die Pensionshöhe  Die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 13 Stunden bewirkt niedrigere Pensionsbeiträge.  Diese niedrigeren Beiträge werden aber durch eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes gem. § 92 bis 94 Pensionsgesetz zum Großteil abgefangen.  Dadurch ergeben sich je nach Verwendungsgruppe Differenzen zwischen der Pensionsberechnung ohne Alterssabbatical und jener mit Alterssabbatical in der Höhe von brutto 5 Euro (PT 8) bis max 150 Euro (PT 2).  Jeder Interessent erhält vom Personalamt eine genaue Berechnung der Pensionshöhe

Berechnungsbeispiele des Personalamts

Weitere Vorgehensweise  Beschlussfassung im nächsten Aufsichtsrat der Post AG am 5. August 2015  Verlautbarung des Umsetzungsprozesses in Form einer Diennstanweisung  Kontaktaufnahme mit den in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten durch das Personalamt  Erste Umsetzungen frühestens ab September 2015

Unsere AnsprechpartnerInnen  Im Zentralausschuss:  Richard Köhler , mailto:  In den Personalausschüssen;  Romanus Fennes: , Wien, NÖ, Bgld.,  Markus Sammer: , Oberösterreich,  Karl Egyed: , Salzburg,  Andreas Rindler: , Steiermark,  Ewald Kollnitz: , Kärnten,  Ulrike Ernstbrunner: , Tirol und Vorarlberg,