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Veröffentlicht von:Christoph Grosser Geändert vor über 5 Jahren
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LR- Wahl SchulG § 69 (1) „Die Lehrerkonferenz wählt in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Jahren einen Lehrerrat.“
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LR- Wahl SchulG § 69 (1) „Ihm gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gem. § 58 an. “ Mehrere Ersatzmitglieder sind zu wählen (gem. § 64(2)2 SchulG)
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LR- Wahl SchulG § 69 (1) „Die LeKo bestimmt für die Wahl eine/n Wahlleiter/in. Die/der SL(‘) ist von der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausgeschlossen; (…) nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine Stellvertretung.“ Es sollte in der LeKo eine Wahlordnung verabschiedet werden! (z.B. Verfahren der Wahl der Ersatzmitglieder!)
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LR- Wahl Neuwahlen für den LR sind in der laufenden Amtsperiode nicht vorgesehen. Dies gilt nicht für neu aufbauende Schulen bis sie erstmalig die volle Mitgliederzahl des LR erreicht haben.
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