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Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003

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Präsentation zum Thema: "Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003"—  Präsentation transkript:

1 Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003
Pensionsrecht Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003

2 Übertritt in den Ruhestand gem. § 11 LDG
Bis : Der Landeslehrer / die Landeslehrerin tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr (= ) seiner Geburt in den Ruhestand. AB : tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet hat in den Ruhestand. Auf Anordnung der Dienstbehörde kann der Antritt des Ruhestandes über das 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden, wenn wichtige Interessen vorliegen (insgesamt für höchstens 5 Schuljahre).

3 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gem. § 13 LDG
Bis : Frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er/sie sein/ihr 738. Lebensmonat (= 61 1/2 Jahre) vollendet hat. Für Landeslehrer/innen, die zwischen und geboren wurden, gibt es Übergangsregelungen zwischen 60 und 61,5 Jahre - diese bleiben!

4 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gem. § 13 LDG
AB : § 13 und § 13b LDG treten mit außer Kraft. Für alle, die zwischen und geboren wurden, erfolgt eine Anhebung vom 738. (=61,5 J.) auf den 780. Lebensmonat (=65 J.)

5 Vorruhestand gem. § 13a LDG
gilt bis für alle Lehrer/innen, die vor dem geboren wurden ab : wird von 56,5 auf 60 Jahre angehoben Übergangsregelungen für jene, die vor dem geboren wurden ABSCHLÄGE: 0,3333 %P pro Monat = 4 %P pro Jahr - zwischen Antritt Vorruhestand und gesetzlichem Pensionsalter (wie bisher)

6 Vorruhestand Pens.Ges. § 96 Abs.3
Lehrer/innen, die vor dem geboren wurden und in den Vorruhestand treten, wird der Abzug vom 60. Lebensjahr gerechnet, sofern die Versetzung in den Ruhestand vor dem 61,5. Lebensjahr erfolgt.

7 Gesetzeslücke !!!!!!!! Beispiel: NN am 31.12.1953 geboren:
Ansuchen (jetzt) um Vorruhestand gemäß § 13a LDG per (=56,5J.) lt. BB-Soz.P.Ges. - Vorverlegung des Vor-ruhestandes auf möglich (bis spätestens ) Abzug ( = 139 M x 0,3333 = 46,33 %)

8 Sonderurlaub gem. § 115 f LDG
Bis können Landeslehrer/innen , denen ein Vorruhestand gewährt wurde einen Sonderurlaub unmittelbar vor Antritt des Ruhestandes in Anspruch nehmen. Voraussetzung: SU vom /Vorruhestand ab 1.3. oder SU vom /Vorruhestand ab 1.9. Hinweis: Vorruhestand muss spätestens am ersten des 703. Lebensmonat (=58,5 J.)beginnen

9 40 beitragsgedeckte Jahre gem. § 115d LDG
vor dem geboren: Pensionsantritt ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich, sobald eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren vorliegt. Keine Abschläge!!

10 40 beitragsgedeckte Jahre gem. § 115d LDG
zwischen und geboren: Pensionsantritt ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich, sobald eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren vorliegt. Abschlag von 0,28 %P pro Monat (= 3,36 p.J.) - höchsten 12 %P

11 40 beitragsgedeckte Jahre gem. § 115d LDG
zwischen und geboren: Pensionsantritt ab Vollendung des 61,5. Lebensjahres ist möglich, sobald eine beitrags-gedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren vorliegt. Abschlag von 0,28 %P pro Monat (= 3,36 p.J.) - höchsten 12 %P!

12 Bescheidmäßige Feststellung
Landeslehrer/innen des Dienststandes können gem. § 115d Abs. 6 LDG eine bescheidmäßige Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit beantragen.

13 Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit gem. § 12 LDG
Abschlag bisher: 2003: 2,6 %P pro Jahr 2004: 2,8 %P pro Jahr 2005: 3,0 %P pro Jahr maximal 18 %P Abschlag neu ab : 3,36 %P pro Jahr - maximal 18 %P

14 Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit gem. § 12 LDG
Anträge auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die vor dem eingeleitet wurden, werden nach der derzeit gültigen Rechtslage berechnet. Bestimmungen über die Hinzurechnung von max. 10 Jahren für die Bemessung des Ruhegenusses bleiben unverändert.

15 Ausmaß des Ruhegenusses gem. § 7 Abs.1/ § 90 Abs.1 Pens.G.
Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % (0,1852 % pro Monat). d.h. 45 Jahre = 100 % Ruhegenussbemessungsgrundlage = 80 % des Betrages, der sich aus der Durchrechnung ergibt.

16 Ausmaß des Ruhegenusses gem. § 7 Abs.1/ § 90 Abs.1 Pens.G.
Vor im öffentlichen Dienst - mind. 10 Jahre ruhegen. Gesamtdienstzeit bis ersten 10 Jahre = 50 % bis für jedes weitere Jahr 2 % ab für jedes weiter Jahr 1,429 %

17 Ausmaß des Ruhegenusses gem. § 7 Abs.1/ § 90 Abs.1 Pens.G.
Nach im öffentlichen Dienst - mind. 15 Jahre ruhegen. Gesamtdienstzeit bis ersten 15 Jahre = 50 % bis für jedes weitere Jahr 2 % ab für jedes weiter Jahr 1,667 %

18 Durchrechnung Pens.Ges. § 4 Abs. 3 / § 90a
Ab 2028 beträgt der Durchrechnungszeitraum 480 höchsten Monate (= 40 Jahre) Liegen weniger als 480 Beitragsgrundlagen vor, erfolgt die Durchrechnung auf Basis der vorhandenen Monate

19 Durchrechnung

20 Kindererziehungszeiten Pens. Ges. § 4 Abs. 1 Zi. 4
Durchrechnungszeitraum pro Kind um höchstens 36 Monate - Mindestanzahl von 180 Beitragsmonaten (=15 Jahre) für die Durchrechnung darf nicht unterschritten werden Anmerkung: Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird frühestens ab 2015 wirksam!!

21 Familienhospizkarenz Pens. Ges. § 4 Abs. 1 Zi. 5
Verringerung des Durchrechnungs-zeitraumes für Zeiten der Dienstfreistellung w/Familienhospizkarenz - Mindestanzahl von 180 Beitragsmonaten (=15 Jahre) für die Durchrechnung darf nicht unterschritten werden Anmerkung: Anrechnung von Familienhospiz-karenz wird frühestens ab 2015 wirksam!!

22 Widerruf von Anträgen auf Vorruhestand gem. § 22g BB-Soz.P.Ges.
Versetzung in den Vorruhestand zu einem nach dem 30. November 2003 liegenden Termin beantragt wahlweise Anspruch auf Vorverlegung auf den Aufhebung des Bescheides (wenn bereits erfolgt) Rückziehung des Ansuchens (wenn noch kein Bescheid ergangen)

23 Besonderer Pensionsbeitrag der Beamten im Ruhestand gem. § 13a Pens
Besonderer Pensionsbeitrag der Beamten im Ruhestand gem. § 13a Pens.Ges. Pensionen, die vor dem erstmanls gebührt hatten - 2,1 % Pensionen, die nach dem erstmals gebührt hatten - 2,3 % dann sukzessive Reduktion auf 0 % bis ( ,17 %, ,04 %, ...) Neu ab : obigen Sätze werden um 1 % erhöht

24 Pensionserhöhungen gem. § 41 Abs. 2
ab : Die erstmalige Anpassung des Ruhegenusses ist am 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen

25 Rückerstattung von besonderen Pensionsbeiträgen gem. § 115 d Abs. 8 LDG
Landeslehrer/innen, die für den Nachkauf beitragsgedeckter Ruhegenuss-vordienstzeiten einen besonderen Pensionsbeitrag entrichtet haben, können auf Antrag die Rückerstattung dieser Beiträge beantragen.

26 Nachkauf von beitragsgedeckten Dienstzeiten gem. § 115d Abs. 7 LDG
Landeslehrer/innen, die vor dem geboren wurden, können auf Antrag Ruhegenussvordienstzeiten nachkaufen, um 40 beitragsgedeckte Jahre zu erreichen. Sinnhaftigkeit abklären!!!

27 Jubiläumszuwendung § 20c Geh.Ges.
Dienstzeit von 25 Jahren - 2 Monatsgehälter Dienstzeit von 40 Jahren - 4 Monatsgehälter Pensionierung: 35 Dienstjahre + gesetzliches Pensionsalter BB-Soz.Pl.Ges.: 2,5 Monatsgehälter 35 Dienstjahre + Vorruhestand bis

28 Teilzeit gem. § 45 LDG bis 31.08.03: Teilzeit nur 10 Jahre möglich
ab : Teilzeit mehr als 10 Jahre möglich - nach 10 Jahren bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung dauernd wirksam - außer Antrag auf Änderung! Während der Zeit der Herabsetzung kann die Dienstbehörde das Ausmaß aus dienstlichen Gründen bis zu 2 Stunden hinaufsetzen.

29 Teilzeit mit geblockter Dienstleistung
gem. § 58 d, e LDG für pragm. Lehrer/innen gem. § 47 a, b VBG für Vertragslehrer/innen werden bis verlängert, d.h. die Rahmenzeit muss spätestens im Schuljahr 2006/07 beginnen.

30 ENDE

31 Beispiel 1 Letzter Termin für den Vorruhestand ist der Lehrer/innen, die im Dezember 1953 geboren wurden, haben nur einen einzigen Termin zur Verfügung: !!!

32 Beispiel 2 XY wurde am geboren Vorruhestand seit möglich Abschläge bis zum 60. Lebensjahr (bis ), dann 0 % bis Pensionsantritt: % Abzug (6 Monate bis reg. Pensionstermin )

33 Beispiel 3 möglich nur mehr für Lehrer/innen, die zwischen und geboren wurden (einzelne Termine)!!!

34 Beispiel 4 13.03.1946 geboren / 40 beitragsged. ab März 2005:
Vorruhestand am Abzug 15,33 % (Alter: 57J8M - Pensionsantrittsalter 61,5 J. = 46 Monate x 0,3333 = 15,33) Vorruhestand am Abzug 17,33 % (Alter: 58J5M - Pensionsantrittsalter 62J9M = 52 M x 0,3333 = 17,33) Ruhestand am Abzug 12 % max. (Alter: 59J. - Pensionsantritt 62J9M = 45M x 0,28 = 12,6)

35 Beispiel 5 Eintritt in den öffentlichen Dienst 1980:
ruhegenussfähige Vordienstzeit 2 Jahre nach 10 Jahren (1988) 50 % Bem.Grdl. bis Jahre x 2 % = 30 % Bem.Grdl. d.h. es fehlen noch 20 % (:1,429 = 14 Jahre) 10J.+15J.+14J = 39 Jahre ruhegenussf. Gesamtdienstzeit

36 Beispiel 6 Geburtsjahr 1965: Eintritt in den öffentlichen Dienst 1997:
ruhegenussfähige Vordienstzeit 12 Jahre nach 15 Jahren (2000) 50 % Bem.Grdl. bis Jahre x 2 % = 6 % Bem.Grdl. d.h. es fehlen noch 44 % (:1,667 = 26,39 Jahre) 15J.+3J.+26,39J = 44,39 Jahre (Alter von 64,39 J.)


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