Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland nach Einführung des gesetzliches Mindestlohnes ab dem 01.01.2015.

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Mindestlohngesetz Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.
Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
 Präsentation transkript:

Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland nach Einführung des gesetzliches Mindestlohnes ab dem

Wendler Tremml Netzwerk, Kooperationspartner, Mitgliedschaften Geneva Group International Forystek & Partnerzy AHK Polen RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember 20142

1.Einführung in die gesetzliche Neuregelung 2.Übergangsregelungen im Mindestlohngesetz 3.Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohnes und Sanktionen bei Verstößen 4.Auftraggeberhaftung RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember 20143

4 1.Einführung in die gesetzliche Neuregelung Historie Tarifautonomiestärkungsgesetz Mindestlohngesetz als Teil des Tarifautonomiestärkungsgesetzes

Ausgangslage vor Inkrafttreten des Tarifautonomiestärkungsgesetzes: Politische Ausgangslage: Wahlkampfthemen SPD  Mindestlohn  Missbrauch von Werkverträgen bekämpfen  Eindämmung der Leiharbeit Koalition CDU/CSU und SPD Koalitionsvertrag Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles : „3,7 Millionen Beschäftigte sollen ab dem einen höheren Lohn erhalten.“ RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember 20145

Rechtliche Ausgangslage: Arbeitnehmer-Entsendegesetz beschränkt auf einige Branchen Rückgang der Regelung der Arbeit durch Tarifverträge, vergleichsweise hohe Hürden für Allgemeinverbindlicher- klärung eines Tarifvertrags (50%-Quorum: 5 § TVG) Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen seit Jahren rückläufig – aktuell rund Tarifverträge, davon 501 allgemeinverbindlich RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember 20146

Daten zum Mindestlohn: in 21 der 28 EU-Mitgliedsstaaten gilt ein branchenübergreifender gesetzlicher Mindestlohn Ausnahmen: Dänemark, Finnland, Italien, Österreich, Schweden, Zypern Niedriglohn-Definition  OECD: Lohn unterhalb von 2/3 des Medianverdienstes  in Deutschland nach Untersuchung des Deutschen Institutes für Wirtschaftsforschung (DIW) 2011: € 9,49 17 % der Beschäftigten (5,6 Mio.) verdienen unter € 8,50 (DIW- Wochenbericht 39/2013), darunter auch Minijober und Teilzeitbeschäftigte RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember 20147

Ziele des Tarifautonomiestärkungsgesetzes: Leiharbeit auf ihre Kernfunktion hin orientieren angemessene Arbeitsbedingungen sicherstellen Abstützung der tariflichen Ordnung Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen Verhinderung eines Lohnunterbietungswettbewerbes von Unternehmen zu Lasten der Arbeitnehmer und sozialen Sicherungssysteme RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember 20148

Tarifautonomiestärkungsgesetz hat zu folgenden Änderungen geführt: Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz - MiLoG) Änderungen im Tarifvertragsgesetz Änderungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Änderungen im Arbeitsgerichtsgesetz Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember 20149

Zeitplan Mindestlohngesetz / Übergangsphase RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Januar 2015 Übergangszeit 1. Januar 2017 Mindest- lohn gilt Ausnahmen möglich Mindestlohn ohne Einschränkung Erste Überprüfung

Höhe des Mindestlohns 8,50 Euro brutto je Zeitstunde, § 1 Abs. 2 MiLoG Rechtsanspruch des Arbeitnehmers nach § 1 Abs. 1 MiLoG Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG Die Vereinbarung eines Stück- oder Akkordlohnes bleibt zulässig  allerdings muss gewährleistet sein, dass der Mindestlohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden mindestens gezahlt wird  dies gilt auch in den Fällen, in denen keine konkrete Arbeitszeit oder ein festes Monatsgehalt vereinbart ist RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember

Was gilt als Mindestlohn? Bruttolohn es werden alle zusätzlichen Zahlungen bei der Kontrolle des Mindestlohnes berücksichtigt, die das arbeitsvertragliche Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil des AN verändern, also die „Normalleistung“ abgelten RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember

Fälligkeit des Mindestlohns § 2 Abs. 1 MiLoG regelt die Fälligkeit des Mindestlohnes: zum Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde zu späte Zahlung des Mindestlohnes stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar (§§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG) RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember

Arbeitszeitkonto Einrichtung eines Arbeitszeitkontos möglich, § 2 Abs. 2 MiLoG Voraussetzung:  schriftliche Vereinbarung  Schriftformerfordernis wird auch durch Betriebsvereinbarung oder bei Inbezugnahme auf einen geltenden Tarifvertrag genügt  die auf dem Arbeitszeitkonto gesammelten Arbeitsstunden müssen innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohnes ausgeglichen werden,  die in das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember

Änderung des Mindestlohns Mindestlohn kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden, § 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember

Mindestlohnkommission RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Vertreter der Spitzenorganisationen 3 AG 3 AN 2 beratende Mitglieder aus Wissenschaft Vorsitzender

Mindestlohnkommission: ständige Mindestlohnkommission, errichtet durch Bundesregierung Mitglieder unterliegen keinen Weisungen erstmalig bis mit Wirkung zum zu beschließen, danach alle zwei Jahre Anpassung ML Einberufung für 5 Jahre ehrenamtlich tätig sie besteht aus  der/dem Vorsitzenden  6 Mitgliedern aus Kreisen der Vereinigung von Arbeitgebern und Gewerkschaften  2 stimmlosen Beratern aus Kreisen der Wissenschaft RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember

Aufgaben der Mindestlohnkommission: Beschluss über Anpassung Mindestlohn Feststellung eines Anpassungsbedarfs Orientierung an der Tarifentwicklung Evaluation der Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der AN, die Wettbewerbsbedingungen und die Beschäftigung im Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen sowie die Produktivität Erstellen eines Berichtes an die Bundesregierung (alle 2 Jahre) RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember

Verfahren Änderung des Mindestlohn:  Erhöhung  keine Veränderung  theoretisch auch Absenkung die Beratung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt der Beschluss muss schriftlich begründet werden Umsetzung Die Beschlüsse der Mindestlohnkommission bedürfen zu ihrer Umsetzung einer Rechtsverordnung der Bundesregierung  keine Umsetzungspflicht  Möglichkeit, keine Anpassung des Mindestlohnes vorzunehmen  wenn die Bundesregierung diese Rechtsordnung erlässt, kann der Beschluss der Kommission nur unverändert übernommen werden (Bindung) RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember

Kritik: Empfehlung der Kommission werden künftig zur Leitlinie für alle anderen Tarifverhandlungen nicht die Tarifvertragsparteien entscheiden Eingriff in die Tarifautonomie Lohnfindung staatlich gelenkt RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember

Verhältnis Mindestlohngesetz zu anderen Gesetzen Subsidiarität Die Regelung  des AEntG  des AÜG  der auf Grundlage des AEntG und AÜG erlassenen Rechtsordnungen gehen dem Mindestlohngesetz vor RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember

Kritik am Mindestlohngesetz: ein gesetzlicher Mindestlohn wird für viele Arbeitgeber keine Auswirkungen haben Schwächung der Tarifautonomie hoher bürokratischer Aufwand für Unternehmen, Erschwerung der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen negative arbeitsmarktpolitische Effekte, insbesondere im Niedriglohnsektor kaum Ausnahmen RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember

Weitere Elemente des Tariautonmiestärkungsetzes (1)Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsende- gesetz AEntG: Setzung von Mindestarbeitsbedingungen durch staatlich angeordnete Normerstreckung von Tarifverträgen  Allgemeinverbindliche Tarifverträge  Rechtsverordnung der Bundesregierung (ohne Zustimmungserfordernis) Anwendungsbereich auf bestimmte Branchen begrenzt (§ 4 AEntG) das AEntG soll in seinem Anwendungsbereich erweitert werden  Schaffung eines Rechtsverordnungsverfahrens für alle übrigen Branchen (§ 7a AEntG Entwurf)  eine Ergänzung des bisherigen Branchenkatalogs um definierte Branchen ist möglich  jüngst z. B. Aufnahme der Fleischwirtschaft RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Übergangsregelung gemäß § 24 MiLoG Bis zum gehen abweichende Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarifvertragsparteien dem Mindestlohn vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind; ab dem müssen abweichende Regelungen mindestens Entgelt i.H.v. 8,50 Euro je Zeitstunde vorsehen (gilt entsprechend für Rechtsverordnungen nach § 11 AEntG sowie § 3a AÜG); Sonderregelung für Zeitungszusteller, § 24 Abs. 2 MiLoG.

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Bereiche mit Übergangsregelungen, z.B. Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung (Tarifgebiet Ost) Schlachten und Fleischverarbeitung

Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft Geltungsbereichvon, bisHöhe Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein ,25 € ,50 € ,75 € Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen ,50 € ,00 € ,75 € 26RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember 2014

Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung Geltungsbereichvon, bisHöhe Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein ,50 € ,80 € ,00 € Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen ,86 € ,20 € ,50 € 27RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember 2014

Schlachten und Fleischverarbeitung Geltungsbereichvon, bis Höhe Bundesgebiet ,75 € ,00 € ,60 € ,75 € 28RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember 2014

29 Exkurs: Änderungen in der Fleischbranche ab dem 1. August 2014 Bundeseinheitlicher Tarifvertrag zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom Allgemeinverbindlicherklärung des TV Mindestbedingungen zum Zwingende Anwendung über das Arbeitnehmer- Entsendegesetz (AEntG) nach Erweiterung des Branchenkatalogs AEntG geht dem MiLoG vor

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Was ist geregelt, was nicht? TV Mindestbedingungen enthält: nur Regelung zum tariflichen Mindestlohn betreffend die unterste Lohnstufe Fälligkeitsregelung: 15. des Folgemonats Ausschlussfrist: 6 Monate ab Fälligkeit kein Einstieg in allgemeine Tarifverträge Haustarifverträge bleiben weiterhin unangetastet Regelungen bis zum

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Betrieblicher Geltungsbereich Alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft, in denen überwiegend Schweine und Rinder geschlachtet und/oder zerlegt werden, Geflügel jeder Art geschlachtet und/oder zerlegt wird, überwiegend Fleisch und Fleischwaren jeder Art verarbeitet, portioniert und/oder verpackt werden.

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Hierzu zählen auch Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer in Betrieben oder Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft einsetzen (Dienstleister der Fleischwirtschaft). Nicht erfasst werden Betriebsstätten die zum Fleischerhandwerk gehören, es sei denn, dass sie als Dienstleister der Fleischwirtschaft tätig werden. § 6 Abs. 10 S. 4 AEntG: „Nicht erfasst ist die Verarbeitung, wenn die Behandlung, die Portionierung oder die Verpackung beim Schlachten gewonnener Fleischprodukte direkt auf Anforderung des Endverbrauchers erfolgt.“

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Räumlicher Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Persönlicher Geltungsbereich: Erstreckung auf alle Arbeitnehmer, die in Deutschland in der Branche tätig sind:  Eigene AN  WerkvertragsAN  LeihAN Nicht Auszubildende, Praktikanten (nachgewiesenes Schul-, Ausbildungs- oder Studienpraktikum)

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember § 2 Höhe der Mindestlöhne Die Mindestlöhne je Stunde betragen bundeseinheitlich je Stunde ab 1. Juli ,75 EURO, ab 1. Dezember 20148,00 EURO, ab 1. Oktober 20158,60 EURO, ab 1. Dezember 20168,75 EURO.

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember § 3 Ausschlussfrist Normalerweise: Verjährung nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Beginn mit dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind TV: Ausschlussfrist  6 Monate ab Fälligkeit  Also: Fälligkeit 15.4., Verwirkung ab  Aber: Hemmung durch Geltungmachung

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Verhaltenskodex Fleischwirtschaft Verhaltenskodex der Schlacht- und Geflügelwirtschaft Verbindlichkeit für Unternehmen selbst und ihre Dienstleister Ziel: Neben dem Mindestlohn sollen nachprüfbare soziale Mindeststandards geschaffen werden

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Inhalt Verhaltenskodex Fleischwirtschaft: Angemessener Wohnraum gem. Regeln für Arbeitsstätten Angemessene Miete bei überlassenem Wohnraum Angemessene Kosten für Beförderung Entgeltzahlung grundsätzlich nur bargeldlos Keine Kosten der Arbeitnehmer für Werkzeug, Arbeitsmaterialien

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Kontrollen der Einhaltung des Mindestlohns und Sanktionen bei Verstößen bis nur auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ab bezüglich des gesetzlichen Mindestlohns auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes Zuständigkeit gem. § 14 MiLoG – Behörde der Zollverwaltung Verweis auf die gleichen Vorschriften des SchwarzArbG in § 17 AEntG und § 15 MiLoG zu Befugnissen der Zollverwaltung und anderer Behörden

Verweis auf: §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 SchwarzArbG mit der Maßgabe, dass 1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 geben, und 2. die nach § 5 Abs. 1 SchwarzArbG zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben; § 6 Abs. 3 SchwarzArbG; §§ 16 bis 19 SchwarArbG. RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember

Befugnisse nach dem SchwarzArbG: Prüfung Ausweispapiere (Einsicht und Vorlage) in best. Wirtschaftsbereichen (§ 2a SchwarzArbG) Betreten von Geschäftsräumen und Grundstücken Auskunfteinholen im Hinblick auf Beschäftigungsverhältnisse oder Tätigkeiten Einsichtnahme in Unterlagen aus denen Umfang sowie Art und Dauer der Beschäftigung abgeleitet werden kann Prüfung von Personalien (ohne Beschränkung auf Branchen) Unterrichtung anderer Stellen bei Verdacht auf Verstoß Einrichtung einer zentralen Datenbank Einholung von Auskünften aus zentralen Registern RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Pflichten nach dem MiLoG: § 20 MiLoG: Zahlung des Mindestlohn § 15 MiLoG: Mitwirkungspflichten Arbeitgeber bei Prüfungen Zusätzlich für Arbeitgeber in Wirtschaftsbereichen die in § 2a SchwarzArbG genannt sind oder für geringfügig Beschäftigte nach § 17 MiLoG Aufzeichnungspflicht Arbeitszeit Aufbewahrung Lohnunterlagen Bereithaltung von Lohnunterlagen Aufbewahrung der Lohnunterlagen in deutscher Sprache

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Sanktionen: Zahlung Mindestlohn - Verstoß nach § 21 Abs. 1 Ziff. 9 MiLoG (nicht oder nicht rechtzeitig) / Geldbuße bis ,00 Mitwirkungs-/Duldungspflichten bei Prüfungen – Verstoß nach § 21 Abs. 1 Ziff. 1-3 MiLoG / Geldbuße bis ,00 € Führung von Arbeitszeitnachweisen - Verstoß nach § 21 Abs. 1 Ziff. 7 MiLoG / Geldbuße bis ,00 € Aufbewahrungspflicht von Arbeitszeitnachweisen - Verstoß nach § 21 Abs. 1 Ziff. 8 MiLoG / Geldbuße bis ,00 €

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Bereithaltung von Unterlagen - Verstoß nach § 21 Abs. 1 Ziff. 8 MiLoG/ Geldbuße bis ,00 € Daneben Meldepflichten nach § 16 MiLoG Anmeldung und Versicherung - Verstoß nach § 21 Abs. 1 Ziff. 4,6 MiLoG/ Geldbuße bis ,00 € Änderungsmeldung - Verstoß nach § 21 Abs. 1 Ziff. 5 MiLoG - Geldbuße bis ,00 €

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Folgen von Sanktionen bei Verstößen Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge ab einer Geldbuße von € möglich, § 19 MiLoG Eintragung ins Gewerbezentralregister ab einer Geldbuße von 200 €

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Mittelbarer Mindestlohnverstoß durch Auftraggeber, § 21 Abs. 2 MiLoG Geldbuße bis ,00 € Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags 1. entgegen § 20 MiLoG das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder 2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 20 bzw. das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Auftraggeber-Haftung § 13 MiLoG enthält Haftungsregelung des Auftraggebers für den Mindestlohn „§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.“ § 14 AEntG: „Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember eines von dem Unternehmer oder einem Nach- unternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an AN … wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeits- förderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an AN auszuzahlen ist (Nettoentgelt).“

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Haftung des Auftraggebers für Ansprüche auf Mindestentgelt seiner Dienstleister wie ein Bürge. Direkte Inanspruchnahme des Auftraggebers durch Arbeitnehmer möglich. Begrenzung auf Nettoentgelt. Gilt auch für jeden Nachunternehmer. Haftung des Auftraggebers, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Dienstleister seine Verpflichtungen nicht einhalten konnte.

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Absicherung vor Haftungsrisiken Sorgfälige Auswahl der Dienstleister Prüfung des Angebots des Dienstleister auf Plausibilität  Ist die Einhaltung des Mindestlohns möglich? Zertifizierung, Auditierung der Dienstleister Überwachung der Verpflichtungen?  Spannungsfeld zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Verhaltensoptionen: Vertragsgestaltung Vereinbarung von Kontrollrechten Vereinbarung von Auskunftsrechten Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechtes hinsichtlich des Werklohnes Vereinbarung von Vertragsstrafen Vereinbarung zur Stellung von Sicherheiten (Vertragserfüllungsbürgschaften) Prozessuale Möglichkeiten  Regress  Streitverkündung

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember 2014 Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit

RA Michael Wendler, Berlin 10. Dezember Hinweis: Trotz sorgfältiger Erstellung der Unterlagen wird keine Haftung für Fehler oder Auslassungen übernommen. Die Informationen stellen keinen Rechtsrat dar und können eine einzelfallbezogene anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Der Referent steht Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.