1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht am 23. November 2007 KURT-DIETRICH RATHKE RECHTSANWALT.

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1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht am 23. November 2007 KURT-DIETRICH RATHKE RECHTSANWALT

1. Marburger 1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht Marburg, den Sicher – unsicher – gefährlich Rechtliche Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit

1. Marburger 1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht Marburg, den Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a, Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) 178/2002 (1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. (2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie a) gesundheitsschädlich sind,... (4) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, sind zu berücksichtigen a) die wahrscheinlichen sofortigen und/oder kurzfristigen... Auswirkungen des Lebensmittels nicht nur auf die Gesundheit des Verbrauchers,...

1. Marburger 1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht Marburg, den Art. 3 Abs. 3 Nr. 9 und 14 der Verordnung (EG) 178/2002 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Risiko“ eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesund- heit beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr; „Gefahr“ ein biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebensmittel oder Futtermittel oder ein Zustand eines Lebensmittels oder Futtermittels, der eine Gesund- heitsbeeinträchtigung verursachen kann;

1. Marburger 1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht Marburg, den Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a, Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) 178/2002 (1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. (2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie a) gesundheitsschädlich sind,... (4) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, sind zu berücksichtigen a) die wahrscheinlichen... und/oder langfristigen Auswirkungen des Lebens- mittels,

1. Marburger 1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht Marburg, den Art. 14 Abs. 1 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) 178/2002 (1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. (2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie a) gesundheitsschädlich sind,... (4) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, sind zu berücksichtigen a) die wahrscheinlichen... Auswirkungen des Lebensmittels... auch auf nach- folgende Generationen,

1. Marburger 1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht Marburg, den Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a, Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) 178/2002 (1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. (2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie a) gesundheitsschädlich sind,... (4) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, sind zu berücksichtigen a)... b) die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Aus- wirkungen,

1. Marburger 1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht Marburg, den Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a, Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) 178/2002 (1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. (2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie a) gesundheitsschädlich sind,... (4) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, sind zu berücksichtigen... c) die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Verbrauchergruppe, falls das Lebensmittel für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist.

1. Marburger 1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht Marburg, den Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) 178/2002 (3) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, sind zu berücksichtigen: a) die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher

1. Marburger 1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht Marburg, den Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) 178/ (3) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, sind zu berücksichtigen: a)... b) die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informa- tionen über die Vermeidung bestimmter die Gesund- heit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittel- kategorie.

1. Marburger 1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht Marburg, den Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) 178/ (3) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, sind zu berücksichtigen: a) die normalen Bedingungen seiner Verwendung... auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebs- stufen

1. Marburger 1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht Marburg, den Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b, Abs. 5 der Verordnung (EG) 178/2002 (1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. (2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie... b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. (5) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist zu berücksich- tigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.

1. Marburger 1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht Marburg, den Art. 14 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EG) 178/2002 (7) Lebensmittel, die spezifischen Bestimmungen der Gemeinschaft zur Lebensmittelsicherheit entspre- chen, gelten hinsichtlich der durch diese Bestim- mungen abgedeckten Aspekte als sicher. (8) Entspricht ein Lebensmittel den für es geltenden spezifischen Bestimmungen, so hindert dies die zuständigen Behörden nicht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Beschränkungen für das Inverkehr- bringen dieses Lebensmittels zu verfügen oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen, wenn, obwohl es den genannten Bestimmungen entspricht, der begründete Verdacht besteht, dass es nicht sicher ist.

1. Marburger 1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht Marburg, den Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EG) 178/2002 (6) Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge, einem Posten oder einer Lieferung von Le- bensmitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung, so ist davon auszugehen, dass sämtliche Lebens- mittel in dieser Charge, diesem Posten oder dieser Lieferung ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge, des Postens oder der Lieferung nicht sicher ist.