Täterschaft und Teilnahme = Beteiligung (§§ 25 – 31 StGB)

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 Präsentation transkript:

Täterschaft und Teilnahme = Beteiligung (§§ 25 – 31 StGB)

Begriffe: Täter, Mittäter, Nebentäter, mittelbarer Täter, Täter hinter dem Täter, Tatplan, Tatherrschaft, Beteiligung, Teilnehmer, Anstiftung, Anstifter, Kettenanstiftung, Beihilfe, psychische Beihilfe, Gehilfe, limitierte Akzessorietät, strafbarkeits- begründend/strafbarkeitserhöhend, -mildernd oder -ausschließend, besondere persönliche Merkmale, eigene Schuld, bereit erklären, das Erbieten, Aufgeben, Abwenden, Verhindern, Freiwilligkeit, Ernsthaftigkeit 2

Ein Blick ins Gesetz § 25 I Alt. 1, 2 – Einzeltäter, mittelbarer Täter § 25 II - Mittäterschaft § 26 – Anstiftung § 27 – Beihilfe § 28 I, II Strafbarkeit des Beteiligten § 29 Nochmals: Strafbarkeit des Beteiligten § 30 Versuchte Teilnahme § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung 3

DD – Dualismus & Definitionen Täter Teilnehmer (Beide sind „Beteiligte“ – vgl. z. B. § 224 I Nr. 4) Legaldefinitionen: § 28 II: „ … für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer) …“ § 28 I: „ … Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) …“ 4

Alternative 1: z. B. OWiG Einheitstäter: O und Ö = § 14 OWiG (Was sind „OWis“? Vgl. § 1 OWiG (L!), früher: Übertretungen, §§ 360 ff. StGB (1871) – (L!) z. B. I Nr. 11: ruhestörender Lärm, grober Unfug, Nr. 13: Tierquälerei oder § 370 I Nr. 4: unbefugtes Fischen und Krebsen, Nr. 5: „Mundraub“ = „Nahrungs- und Genussmittel von unbedeutendem Werthe oder in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauche“ entwenden (von „oben nach unten“ und in der Ehe: straflos, vgl. aber § 223 II a. F.) 5

Alternative 2: z. B. ÖStGB § 14 I OWiG: Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. (L!) § 12 ÖStGB „Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt“ = Täterdefinition = alle sind Täter = Einheitstäter (Differenzierung im Rahmen der Strafzumessung) 6

Vergleich Dualismus (größere Exaktheit [im TB] = mehr Gerechtigkeit?) Worauf kommt es bei einer Verurteilung an? Schuldspruch und Strafausspruch Täter – Anstifter – Gehilfe (Vgl. Strafe) Nochmals sorgfältig lesen: § 26 ! Strafmilderung § 27 7

§ 25 I 1. Alt.: Alleintäter, typ. Täter (auch Nebentäter, d. h. Fälle, in denen Beteiligte unabhängig voneinander den Erfolg herbeiführen) Streng genommen: in jeder Prüfung ist § 25 I zu nennen, aber: Was sonst, wenn nicht Täter? 2. Alt: mittelbarer Täter (durch einen anderen) Werkzeug/Tatmittler/Defekt/Unterlegenheit 8

§ 25 II Mittäterschaft Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (Definition Vorsatz?) Arbeits-, Rollenteilung Gemeinsamer Tatentschluss (vgl. Versuch) = gemeinsamer Tatplan Gemeinsame Tatbestandsverwirklichung = gemeinsame Tatausführung 9

§§ 26, 27 Anstiftung (L!) und Beihilfe (L!) Teilnahme (schon begrifflich: woran?) Akzessorietät (Abhängigkeit) v. Haupttat (L!): vorsätzliche und rechtswidrige Tat (vgl. zur rewi Tat § 11 I Nr. 5) Folge: fehlender Tatbestand (Suizid), fehlender Vorsatz (Fahrlässigkeit), fehlende Rechtswi- drigkeit (Rechtfertigung) = keine Teilnahme 10

Man muss das Zeug dazu haben … Tauglichkeit zum Täter (vgl. § 316, §§ 11 f. FEV) Vgl. Einteilung der Delikte: sog. Sonderdelikte §§ 203 I, 266 a I, §§ 331 ff, 339 ff. Erinnerung: § 340 (unecht SondD – Warum?), s. a. § 258a (Deliktsgruppe? Welche unechten Delikte kennen Sie noch?) Fehlende Eigenschaft: max. Teilnehmer … oder das Delikt sich eignen: Eigenhändigkeit: § 323a „sich“, §§ 153 ff., § 173, § 142, §

Abgrenzung TuT Folge des Dualismus: Entscheidung, ob Täter o. Teilnehmer (Rengier: erhebliche Probleme, umstritten) – Könnte man sich mit einem Einheitstäter sparen … Tatsächliches Geschehen vs. innere Haltung Rein (extrem) objektiv: Verwirklichung des Tatbestandes (Problem: Mittelbarer Täter wäre kein Täter; allerdings ließe sich darin auch eine gesetzlich angeordnete Ausnahme sehen) Rein (extrem) subjektiv: Täterwille (RGSt 74, 84 [Badewannenfall], Hartung, JZ 54, 430; BGHSt 18, 87) 12

Tatherrschaftslehre Deskriptiv-definierend: Das vom Vorsatz (= Wi&Wo obj. TB) umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufes Handlungs- (§ 25 I 1. Alt), Wissens-, Willens-, Organisat.-Herrschaft (§ 25 I 2. Alt.) bzw. funktio- nelle Tatherrschaft (§ 25 II) Täter als Zentralgestalt (planvoll = Tatplan) lenkend, mitgestaltend, hemmen/ablaufen Teilnehmer als Randfigur ohne Tatherrschaft Subjektiv: Wille o. fehlend. Wille zur Tatherrschaft 13

Subjektive „Theorie“ (RSpr) Auch hier: Schlag- o. Stichworte (nicht Waffen!): Täter ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt, die Tat als eigene will („Mein Haus, mein Auto, meine Tat“?) Teilnehmer, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt, die Tat als fremde fördern o. veranlassen will (theoretisches Konzept einer ex- post-Betrachtung) – denn welcher Täter denkt in diesen Kategorien („Ich will diese Tat als fremde fördern …“)? 14

„Objektivierung“ Wertende Gesamtbetrachtung (Vorteil: sämtliche Umstände des einzelnen Falles können berücksichtigt werden) Parameter: Grad des Interesses am Taterfolg, Umfang an der Beteiligung, Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu Daraus folgt: Vermischung/Vermengung/Kombination Entscheidend bei Abgrenzung: § 25 II zu 27 Gutachten: Täterschaft vor Teilnahme 15

Problem: Mittäter trotz Beitrag vor der Tat Wann muss der Tatbeitrag (nicht Beihilfe!) geleistet werden? Fortwirken während der Tat Stärkeres Gewicht: Plus in der Vorbereitung Klassiker: Beuteanteil und Schmiere stehen sowie der Bandenchef, mit oder ohne Mobiltelefon in der Oper o. ä Warum hilft § 8 nicht? Was folgt aus § 8? 16

Alleintäterschaft, § 25 I 1. Alt. * * Bedarf keiner weiteren Erläuterung17

(§ 25 I 1. Alt.) NEBENTätersch. (§ 25 I 1. Alt.) derselbe Erfolg Fälle alternativer Kausalität (Vorsatz) Fälle auf Fahrlässigkeit folgender Vorsatz (Waffe) Fahrlässigkeit und Fahrlässigkeit Täter hinter dem Täter 18

§ 25 II Mittäterschaft: Bewusstes und gewolltes Zusam- menwirken, Arbeits-, Rollenteilung, gemeinsam: Tatentschluss u. Tatbestandsverwirklichung (s. o.) Ausdrücklich/konkludent, einseitig: Beihilfe Sukzessive Mittäterschaft möglich (während) Zwischen Vollendung und Beendigung? (Dazu BGHSt 54, 69, 129, NStZ 08, 280; 09, 631; RR 14, 73 [L!]) Objektiv: Tatbeitrag, Zurechnung, Arbeitsteilung z. B. Raub: A Gewalt, B Wegnahme 19

Einzelheiten: Tatplan Wichtig, s. o., tauglicher Täter und Absichten (§§ 242, 249, 252, 263) ansonsten § 25 II (-), ebenso bzgl. § 18 (vgl. § 227), täterspezifische Qualifikationsmerkmale Tatplan als Tatentschluss: Koinzidenzprinzip... (muss bei Begehung noch vorhanden sein): Aussteigerfälle (Vorbereitung (§ 25 II [-], aber § 30 II bzw. Fortwirken), Versuchsstadium - § 24 II Unbeachtlichkeit des Irrtums eines Mittäters, wenn weiteres Handeln i. R. des Tatplanes Tatbezog. QualifikatMerkmale (Vorsatz = Tatplan) 20

Exzess eines Mittäters Grundsätzlich keine Zurechnung (Tatplan), Ausnahme bei Gefährdungen und nahe liegendem Erfolgseintritt/Gleichgültigkeit/ Substitution durch gleichwertige Handlungen Tatplan: A, B: §§ 223, 25 II, Tat: B: + § 211 Abzugrenzen von teilweiser Mittäterschaft: A, B: § 212, B: subj. MM = § 211 A, B: § 223, A: gef. Werkzeug = § 224 I Nr. 2 BGHSt 11, 268 (s. Rengier, AT, § 44, Rz. 32 ff.) 21

Tatausführung Zeitgleich, am Ort? Mitwirkung bei der Ausführg? Objektiver, wesentlicher, fördernder (?) Tatbeitrag (Diskussion s. o.) Wie wichtig ist das Auto, die Waffe … Wertung Nochmals: Theorien „entstehen“ durch Fälle, auf die das Gesetz angewendet wird. Dessen Merkmale werden definiert. Darunter wird subsumiert. 22

Prüfung Einzeln oder zusammen? - Systematisch: Jeder Mittäter ist Täter, daher im Zweifel getrennt - Schwerpunkt bei einem Beteiligten: als Einzeltäter - Mehrere handeln wie eine Person: § 25 II - Zusammensetzung zu einer Tat (Arbeitsteilung): Einzeln, dann zusammen bzw. gleich zusammen - Abgrenzung Täterschaft-Teilnahme immer unter § 25 (II), nie unter § 27 (§ 26)! - Nie abstrakt prüfen (Tatplan enthält d. Wort Tat)! 23

§ 25 I 2. Alt. Durch einen anderen die Tat begehen – Werk des Hintermannes, Tatmittler, Werkzeug, Defekt planvolles in den Händen Halten des Gesamtgeschehens kraft lenkenden Willens Auch hier: Täterqualität, d. h. nicht bei eigenhändigen Delikten o. Sonderdelikten 24

Einzelne Konstellationen Tatbestandslos (BGHSt 30, 363 [Raub-Mord]; 32, 38 [Siriusfall] Werkzeug gegen sich selbst – wichtig „einen (anderen) Menschen tötet“ vgl. § 26 [!], s. a. BGHSt 43, 177) vorsatzlos/absichtslos (z. B. § 242) rechtmäßig (z. B. §§ 112, 127 StPO) schuldunfähig (Verbotsirrtum, unvermeidbar) – Anstiftung möglich! Freiverantwortliches Opfer? 25

Ausnahmen Täter hinter dem Täter = zwei Täter Mittelbare Täterschaft kraft organisatorischen Machtapparats NS-Unrechtstaten und DDR-Unrecht 1. Hierarchische Struktur, 2. Rechtsgelöstheit, 3. Fungibilität (Austauschbarkeit [Rädchen im Getriebe“]), 4. erhöhte, organisationsspezifische Tatgeneigtheit (a. A. Anstiftung, Mittäterschaft) Rechtsprechung: auch in Wirtschaftsunterneh- men – a. A. wohl h. M. BGHSt 35, 347 (Katzenkönig): vermeid. VerbotsIrr. 26

Mittelbare Täterschaft und Irrtum Grundlage: Es sind zwei Menschen beteiligt, so dass es zu Missverständnissen (Irrtum über das Werkzeug) kommen kann Unbeachtlich: Anstiftung eines unerkennbar schuldlos Handelnden, vgl. § 26 StGB [L!] (Hintermann: Tatherrschaft ohne Willen dazu – unproblemat, v. a. weil SchuldUnfäh nicht HandlUnfäh meint) Ebenso: Hintermann stellt sich SchuldUnfähigk vor, Werkzeug aber schuldfäh = Anstiftung (obj.) – Versuch der Tat in mittelbarer Täterschaft? Entscheid ist unmitt. Ansetzen 27

Annahme der „Bösgläubigkeit“ des Vordermannes, z. B. § 164 StGB: H glaubt, V wisse, dass der Tatvorwurf gegen D falsch ist und bestimmt ihn zur Anzeige: § 25 I 2. Alt. (-), da nur Vorsatz bzgl. § 26 – aber §§ 164, 26 (-), weil keine vorsätzliche Haupttat. § 30 nur für Verbrechen = Gesetzeslücke, nicht unerträgl Annahme der „Gutgläubigkeit“ (= vorsätzl.) – nach subj. Theorie: Täterschaft (Wille), TatherrschL (-) Folge: § 26 (Anstiftervorsatz als wesengleiches Minus – a. A. Verstoß gg § 1, Art. 103 II GG 28

Anders §§ 160, 271: täterschaftliches Handeln geringer bestraft als Anstiftung (§§ 154, 348) - mit Tatherrschaft Handelnder darf nicht schlechter gestellt werden, weil Werkzeug nicht gutglaubig war = Vertrauensschutz des Täters (Fall: Beulke, KK III, Rz. 531) Objektverwechslung dch Werkzeug als aberratio ictus (h. M.) – die Tat geht fehl, also Versuch und Fahrlässigkeit (Strafrahmen) a. A.: bei Auswahlermessen des Werkzeugs ist dessen Irrtum unbeachtlich (error i. p. v. o.) 29

Vorschau: 11./12. November Anstiftung und Beihilfe Akzessorietät Versuchte Teilnahme und Rücktritt 30