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Körperverletzungsdelikte 2. Wiederholung § 223: einfache KV – Übl. unang. B, GesundhSchäd § 224: gefährl. KV – Begehung, Nr. 1-5 § 226: schwere KV – Folgen,

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Präsentation zum Thema: "Körperverletzungsdelikte 2. Wiederholung § 223: einfache KV – Übl. unang. B, GesundhSchäd § 224: gefährl. KV – Begehung, Nr. 1-5 § 226: schwere KV – Folgen,"—  Präsentation transkript:

1 Körperverletzungsdelikte 2

2 Wiederholung § 223: einfache KV – Übl. unang. B, GesundhSchäd § 224: gefährl. KV – Begehung, Nr. 1-5 § 226: schwere KV – Folgen, wichtig, Glied § 340: während Ausübung/bezogen auf, lässt § 225: Täterqualität, Tathandlung, -folgen, Gefahr § 229: Fahrlässige KV: Tathandlung, PrüfAufbau § 230: Strafantrag: Lesen, s. a. § 77 Körperverletzung 2: § 228: Einwilligung, Sitten, Deliktsaufbau, § 227: KV m. Todesfolge (vgl. §§ 223, 222) § 231: Beteiligung, obj. Bed. der Strafbarkeit 2

3 Einwilligung, Sitten, § 228 Rechtfertigung: Notwehr, Notstand, Einwilligung (Kurze Prüfung, Verhältnis § 32 zu § 34) Einwilligung: Disponibilität = Verfügungsbefugnis ABER: Rechtsgut Leben: s. dazu Art. 2 GG (Lesen! = L!) - § 216 ausdrücklich und ernsthaft §§ 2, 3 KastrG, 8 I 2, III, 19 I Nr. 2 TPG (L!) Vermögen, Eigentum (außer §§ 304, 306f II – L!) berechtigt und befähigt (§ 107 ff BGB? – L!) Willensmängel beachtlich 3

4 Einwilligung -Vorherige Erklärung -ausdrücklich oder konkludent -Frei von Willensmängeln Subjektiv: in Kenntnis der Einwilligung Abgrenzung: Einverständnis – Willen §§ 123, 177, 235, 242, 239, 240, 266, 249, 252, 253, 255, § 303 I (Tatbestandssauschluss), § 303 II (?) tatsächlich, Willensmängel unbeachtlich, 4

5 Ärztliche Heilbehandlung -Prüfung: obj. TB, Rewi ? Rechtfertigung – selbst wenn gegeben, bleibt es immer eine tatbestandliche KV - RGSt 25, 375 (L) Folge: Ärzte als Verletzer (Regel/Ausnahme) Problem: Qualifikation, z. B. § 224 StGB Körper- oder Willensverletzung? Literatur: überwiegend Tatbestandsausschluss, wenn zu Heilzwecken und lege artis = Gesamtbewertung, vgl.: § 110 öStGB Differenzen: erfolgreich/nicht erfolgreich, neue Gefahren/Gefahrverringerung 5

6 Behandlungsvertrag BGB §§ 630 a ff. BGB (L!) BT-DrS. 17/10488 - Begründung (ca. 60 Seiten) Im Wesentlichen: Bisherige Rechtsprechung in Gesetzesform gebracht§ 630 a: Vertragstypische Pflichten § 630 b: Anwendbare Vorschriften § 630 c: Mitwirkung, Informationspflichten § 630 d: Einwilligung § 630 e: Aufklärungspflichten § 630 f: Dokumentation § 630 g: Einsichtnahme in Patientenakte § 630 h: Beweislast b. Haftung wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern 6

7 Einzelne Regelungen -Lebendorganspende: gesunder/s Mensch/Organ (§§ 8 I 2, III, 19 I Nr. 2 TPG – Strafgesetz) -Transfusion – Blutspende, § 6, 31 i. V. m. § 5 III 1 TFG -§ 40 AMG (Hinweis: §§ 6a, 95 AMG: Doping i. Sport) -§ 20 MPG -Sterilisation und Kastration (vgl. KastrG) -Geschlechtsumwandlung 7

8 Mutmaßliche E Selbstbestimmungsrecht Interesse des Betroffenen Ausdrücklich geregelt im Recht der PatVfg. §§ 1901 a ff. BGB (Hinweis: BGH 2 StR 454/09) Gefahr im Verzug (Unfallopfer): Einwilligung kann nicht (rechtzeitig) eingeholt werden. Wahrscheinlichkeitsurteil Im Interesse des Betroffenen/ mangelndes Interesse des Betroffenen 8

9 Hypothetische E -≠ mutmaßliche E -Vgl. Zivilrecht, § 630 h II 2 BGB -Keine Einwilligung, obwohl möglich -Diskussion: -PRO (nicht bei gezielter Täuschung): Einheit der RO, ultima ratio, kein Erfolgsunrecht = objektive Zurechnung: pflichtgemäßes Alternativerhalten, analog ETIrrtum: Täter will Selbstbestimmung wahren, max. § 229 aber kein Handlungsunrecht -CONTRA: Straf- ≠ ZivilR, im BGB Beweislastregel, pflg AltV + Zustimmung, tödl. Fälle, in dubio, ex tunc 9

10 Elterliche Erziehung - Züchtigung „Ein kleiner Klaps hat noch niemandem geschadet.“ Oder: „Wir sind auch nicht daran gestorben.“ „Wer sein Kind liebt, züchtigt es.“ (vgl. AT Bibel) WDR 30.10.15 – 23.15 Uhr: „Wer seine Kinder liebt …“ WDR 05.11.15 – 22.30 Uhr: Menschen hautnah – „Ein kleiner Klaps auf den Po – Wenn Eltern ihre Kinder schlagen“ Probleme: Kinder als Grundrechtsträger, Rechtsgutsinhaber Erziehung als Grundrecht der Eltern, Art. 6 II GG § 1631 II BGB – zivilrechtliche Verankerung Verfahrensrechtliche Problem: § 230 (vgl. § 247) Strafe – Folgen für die Familie Tatbestand – Rechtswidrigkeit 10

11 Beschneidung/Verstümmelung § 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien (StGB) (1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. § 1631d Beschneidung des männlichen Kindes (BGB) (1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird. (2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind. 11

12 Sadomasochismus, Sport -Verfügbarkeit über eigenen Körper -Grenzen? Sitten -Sport: gesellschaftliche Anerkennung (insbesondere Boxen, Fußball ?) Aber mindestens: Regelkonformität 12

13 Grenzen des § 228 -Was sind gute Sitten? -Gibt es allgemein gültige moralische Maßstäbe? -Kommt es auf Moral überhaupt an? -Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden -Umfang KV (Schwere) und/oder Zweck? -Rechtsgut, Todesgefahr -Rechtsprechung: BGHSt 49, 166, 171 und 34, 40 13

14 Zwischenfazit -Disposition, Freiheit, Grenzen, § 216 StGB -Sitten in der pluralistischen Gesellschaft -strikter Bezug auf das Rechtsgut i. V. m. dem freien Willen -Gefahr der Eskalation -unfreie, schwache, verletzbare Personen -gesellschaftlicher Diskurs -Klausuren: Aufbau, Argumentation, Kenntnis aktueller Fälle 14

15 § 227 -§ 227 (L!) -Vorsätzliche KV -Tod des Opfers -Verbrechen -Beziehung zw. KV und Tod: -Spezifische Gefahr – engere Verbindung -Exaktheit? Wertung? § 18! 15

16 Gefahrzusammenhang - Körperverletzungserfolg (Letalitätslehre) oder tatbestandsspezifische Gefahr in der Handlung? Bsp.: -Schlag auf den Kopf (KV-Vors) – Tod des Opfers -Ausholen – Opfer weicht aus und stirbt -Schlag auf den Kopf (KV-V) – Tod - Infektion i. KH - § 224 Abs. 1 Nr. 5: „Behandlung“ Probleme: Opferverhalten, Dritte, zeitlicher Zusammenhang 16

17 Fälle RGSt 44, 137, 139 m. Verweis auf RGSt 5, 29 BGHSt 14, 110 (Abweichen v. RGSt 44, 137) NJW 1971, 152 (Rötzel) Hochsitzfall (BGHSt 31, 96) NStZ 1992, 335 Gubener Verfolgungsfall (BGHSt 48, 34) „erfolgsqualifizierter Versuch“ 17

18 Fahrlässigkeit -Herbeiführung der schweren Folge: Problem: kein weiteres Geschehen, Erörterung bereits im Gefahrzusammenhang - Vorhersehbarkeit (subjektiv) = Wertung 18

19 Zusammenfassung § 227 Als Handlungs-/UnterlassForderung formuliert: -Verletze nicht! (§ 223) -Töte nicht durch mangelnde Sorgfalt! (§ 222) -Verletze nur so, dass du nicht dadurch den Tod herbeiführst! (§ 227) 19

20 § 231 - Beteiligung an einer Schlägerei (L!) -Gefährdung -Problem d. Nachweises der Ursächlichkeit für Tod -Obj. Bedingung der Strafbarkeit (s. a. § 323 a) -„Gegenbeweis“ unbeachtlich, d. h. wenn Dritter als Täter feststeht, bleibt es bei § 231 20

21 Definitionen -Schlägerei: mind. 3 Pers. – tätliche Auseinanders. (Problem: Klausuraufbau: Verbrechen vor Vergehen, aber Def.: gegenseit. KV), -Angriff mehrerer: mind. Zwei, feindselige WillRi, unmittelbar auf den Körper abzielende Einwirkung (Mittäterschaft nicht erford.) -Aktive Teilnahme a. i. S. v. Hilfeleisten (auch Anfeuern – a. A.: § 27, Abhalten v. Hilfe) 21

22 Probleme -Zuschauer (passiv) -Schlichter (gewaltfrei?) -Gesundheitshelfer -Opfer (Schutzwehr) -Notwehr für einzelne Handlungen, dennoch § 231 -Straffreiheit gem. § 231 II: zu keinem Zeitpunkt vorwerfbar beteiligt, nicht ausweichen erlaubt 22

23 Objektive Bedingung der Strafbarkeit -Keine Entsprechung im Vorsatz, d. h. kein klassisches Element des objektiven TB -Auch gegeben, wenn Handlung rechtmäßig (z. B. § 32) Unbeteiligter (Schlichter, Zuschauer) Opfer wird Unabhängig vom Tatbeitrag Opfer kann Täter sein Unvorhersehbare Folge (§ 18 gilt NICHT – a. A.: Schuldprinzip: gilt doch) 23

24 Zeitpunkt der Beteiligung -Umfassend: vor, während, nach -A. A: vor/nach schwerer Folge nicht -Problem: Beweisbarkeit (in dubio) 24

25 Vorschau 04.11.2015: Täterschaft und Teilnahme 25


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