Novellierung WissZeitVG 2016 26.02.2016© UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche1.

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Novellierung WissZeitVG © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche1

WissZeitVG 2016 „… for there is nothing either good or bad, but thinking makes it so…“ Hamlet Act II., Scene II. William Shakespeare © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche

Unterbindung unsachgemäßer Kurzbefristungen; Orientierung der Befristung a) am Qualifizierungsvorhaben oder b) an der bewilligten Projektdauer sachgrundlose Befristung nur noch zur Förderung der Qualifizierung Erweiterung der familienpolitischen Komponente auf Stief- und Pflegekinder Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer bei Behinderung oder schwerwiegender chronischer Erkrankung keine nachteilige Auswirkung von Unterbrechungen auf den Befristungsrahmen keine Befristung nichtwissenschaftlichen Personals nach WissZeitVG mehr möglich Regelung studentischer Beschäftigungen und ihrer Anrechnung auf den Befristungsrahmen Übersicht der Änderungen WissZeitVG © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche3

WissZeitVG 2007 Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. Bisher: Ein Qualifizierungsziel wird bei einer Beschäftigung als WHK / WMA / LfbA / Mentor/in etc. als vorhanden vorausgesetzt. § 2 Abs. 1 WissZeitVG © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche

WissZeitVG „Die Befristung … das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt.“ (Satz 1) 2.„Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; … “ (Satz 2) 3.„ Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. “ (Satz 3) Sachgrundlose Qualifizierungsbefristung (§ 2 Abs. 1) © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche

WissZeitVG 2016 Zum Inhalt des Gesetzes Das vorliegende Gesetz soll Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis der Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abstellen. Die Hochschulen und Forschungseinrichtungen bleiben als Arbeitgeber weiterhin in der Pflicht, eine verantwortungsvolle Befristungspolitik zu gestalten. Wesentliche Änderungen: - Der die Befristung arbeitsrechtlich rechtfertigende Sachgrund, die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation, wird nicht mehr lediglich als vorhanden unterstellt, sondern wird als gesondert zu prüfender Tatbestand in den Gesetzestext aufgenommen. - Die Befristungsdauer wird inhaltlich bestimmt; sie muss der angestrebten Qualifizierung angemessen sein. § 2 Absatz 1 WissZeitVG © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche

WissZeitVG 2016 Qualifizierungen vor / nach der Promotion -Promotion / Habilitation (+) -Erwerb habilitationsadäquater Leistungen (+) Frage: welche Ziele sind zu erreichen? -Beantragen, Durchführen, Evaluieren eines Forschungsprojektes (+) Weitere: - Erwerb wissenschaftlicher Kompetenzen (siehe Gesetzesbegründung) Frage: welche Kompetenzen und mit welchem Ziel? - Publikationen Frage: welche Kompetenzen und mit welchem Ziel? - Ausbau / Erwerb der Lehrerfahrung; Sammeln von Erfahrungen in neuen Lehrformen usw. - Qualifizierung gemäß Karriereplan § 2 Absatz 1 WissZeitVG © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche

WissZeitVG 2016 Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. - Ein Vertrag bis zur Promotion/Habilitation (+) - Orientierungsrahmen der HRK: vor der Promotion Jahr Verlängerungsoption, nach der Promotion 3 Jahre (+) -Regeln der DV Wissenschaftsadäquate Vertragsgestaltung: 3 Jahre Erstvertrag vor bzw. nach der Promotion (+) arbeitsrechtlich nachvollziehbar, PE–Konzepte der Fakultäten erforderlich § 2 Absatz 1 WissZeitVG - angemessene Vertragslaufzeit © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche

WissZeitVG 2016 Praktische Auswirkungen für die Hochschulen: -Anträge und Verträge müssen angepasst werden: a) Konkrete Bezeichnung und Erläuterung des Qualifikationsziels b) Begründung zur Angemessenheit der Befristungszeit -Höherer Beratungsaufwand in der Personalverwaltung -Akademische PE stärken zur Unterstützung von Qualifizierungen, PE-Konzepte -Karrierepläne konzipieren (alternative Karrierewege…) -Spezielle PostDoc-Konzepte entwickeln -Dauerstellenkonzepte aufstellen/überarbeiten -Fonds einrichten zur Absicherung von Qualifizierungszielen: Angemessene Vertragslaufzeit./. Befristete Mittel § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG – Vertragslaufzeit – © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche

WissZeitVG 2016 (Orientierung der Drittmittelbefristung an der Projektdauer (§ 2 Abs. 2) „Die Befristung … ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen. “ Dies entspricht der bisherigen Verfahrensweise an der Universität Rostock: a)„Die Projektbefristungen müssen sich i. d. R. an der Laufzeit der Projekte und die Qualifizierungsbefristungen an einem Zeitraum i. d. R. von ca. 3 Jahren orientieren.“ (Rundschreiben Auswahl und Stellenbesetzung 09/2012; DV Wissenschaftsadäquate Vertragsgestaltung) b)„Da die Befristungsregelungen des Gesetzes an die Laufzeit der Projekte anknüpfen, müssen die Verträge auch an die Laufzeit gebunden werden.“ (Rundschreiben Projektbeschäftigung nach dem WissZeitVG 04/2009) § 2 Abs. 2 WissZeitVG - Befristung wegen Drittmittelfinanzierung © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche

WissZeitVG 2016 Bisher: Keine Aussage zur Vertragslaufzeit, Neu: die vereinbarte Befristungsdauer soll der Dauer der Projektlaufzeit entsprechen. - Folge: „ Soll = Muss, wenn kann “, d.h. kein Taktieren mehr bei der Vertragslaufzeit - Verträge bis zu Meilensteinen innerhalb des Projektes bleiben möglich, müssen aber gut dokumentiert werden. Hinweis: BAG forderte auch bisher eine konkrete aufgaben- und zeitbezogene Mittelzuweisung (BAG v – 7 AZR 284/11) Auswirkungen für die Hochschulen: - Probleme bei der Befristung von Projekten mit jährlicher Mittelzuweisung - Vertragslaufzeit bei Promotion und Drittmittel: Befristung nach § 2 Abs. 1 oder nur nach Abs. 2? Siehe DV Wissenschaftsadäquate Vertragsgestaltung. - Drittmittelanträge stärker mit Meilensteinen versehen § 2 Abs. 2 WissZeitVG - Befristung wegen Drittmittelfinanzierung © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche

WissZeitVG 2016 Wegfall des alten § 2 Abs. 2 Satz 2, der eine befristete Drittmittelbeschäftigung nach WissZeitVG auch für nichtkünstlerisches oder nichtwissenschaftliches Personal ermöglichte Folge :  Einstellung nichtkünstlerischen oder nichtwissenschaftlichen Personals nur noch a)unbefristet b)befristet nach Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), möglichst nach § 14 II TzBfG, Alternative nach § 14 I 1 TzBfG (vorübergehender Bedarf an Arbeitsleistung) sehr problematisch Auswirkungen für die Hochschulen: - Ungleiche Befristung des wiss. und des nichtwssenschaftlichen Personals - Problematische Prognose nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBefG erforderlich, bisherige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung in allen Fällen negativ für Universität Rostock - Alternative: unbefristete Arbeitsverhältnisse, ggfls. Entfristung bei ständigem Einsatz in unterschiedlichen ProjektenPE-Konzepte Niwi § 2 Abs. 2 WissZeitVG – nichtwissenschaftliches Personal © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche

WissZeitVG 2016 „Die … zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um 2 Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. “ (§ 2 Abs. 1 Sätze 4 und 5; auch in § 2 Abs. 5 Nr. 1)  gilt auch für im Haushalt lebende Stiefkinder und Pflegekinder Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BEEG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind, Stiefkind oder Pflegekind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Dies entspricht der bisherigen Verfahrensweise an der Universität Rostock, wozu eine Haushaltsbescheinigung vorgelegt werden musste. Erweiterung der familienpolitischen Komponente © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche

WissZeitVG 2016 „ Die … zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. “ (§ 2 Abs. 1 Satz 6) SGB IX § 2 Abs. 1: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte („Chroniker-Richtlinie“, § 2 Abs. 2): Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist: a) Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 b) Grad der Behinderung von mindestens 60 oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60% c) Notwendigkeit einer kontinuierlichen medizinischen Versorgung Auch das wurde bisher an der Universität Rostock zum Wohle der Beschäftigten berücksichtigt und über das TzBfG geregelt. Verlängerung bei Behinderung oder chronischer Erkrankung © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche

WissZeitVG 2016 Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 [sachgrundlose Qualifizierungsbefristung] verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um 6. Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.“ (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 WissZeitVG) Keine nachteilige Auswirkung von Unterbrechungen © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche

WissZeitVG 2016 neu : § 6 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten „ Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. “ Anrechnung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG auf die zulässige Befristungsdauer: „… Die Sätze 1 und 2 [des § 2 Abs. 3] gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen. “ Studentische Beschäftigungen und ihre Anrechnung © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche

WissZeitVG 2016 im „alten“ Wissenschaftszeitvertragsgesetz 2007 wurden die Studierenden vergessen, es erfolgte dort keine Regelung; studentische Hilfskräfte wurden entsprechend nach TzBfG § 14 Abs. 1 befristet im neuen Wissenschaftszeitvertragsgesetz sind die Hilfstätigkeiten geregelt das Gesetz differenziert aber nicht zwischen studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften, dies obliegt weiterhin dem Landesrecht die ausgeübte Hilfstätigkeit muss einen Bezug zum Studium haben (keine fachfremde Tätigkeit) Studentische Beschäftigungen und ihre Anrechnung © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche

WissZeitVG Sachgrundlose Befristung nach § 2 Abs. 1 orientiert sich an der Qualifizierungsdauer 2.Sachgrundbefristung aufgrund von Drittmitteln nach § 2 Abs. 2 orientiert sich an der bewilligten Projektdauer 3.Verlängerung der Befristungsdauer auch für Stief- und Pflegekinder sowie bei Behinderung oder schwerwiegender chronischer Erkrankung möglich 4.krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung wird nicht auf den Befristungsrahmen angerechnet 5.keine Befristung von nichtwissenschaftlichen Beschäftigten mehr nach WissZeitVG möglich 6.Regelung wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten (max. 6 Jahre) und ihrer (Nicht-)Anrechnung auf den Befristungsrahmen Zusammenfassung © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche

WissZeitVG 2016 stud. und wiss. HK (ohne Masterabschluss) müssen an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sein Zusammenfassung © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche WissZeitVG 2007WissZeitVG 2016 WMA § 2 (1) sachgrundlos  WMA § 2 (1) nur mit wiss. Qualifizierung und angemessener Frist WMA § 2 (2) Drittmittel  WMA § 2 (2) Drittmittel, mit angemessener Frist orientiert an Projektlaufzeit WHK mit Masterabschluss § 2 (1) sachgrundlos  WMA / WHK § 2 (1) nur mit wiss. Qualifizierung als Arbeitsaufgabe und angemessener Frist WHK § 2 (2) Drittmittel  WHK § 2 (2) Orientierung an Projektlaufzeit WHK mit Bachelorabschluss, TzBfG bis zu 4 Jahren  Wiss. HK bei gleichen Arbeitsaufgaben § 6 bis zu 6 Jahren stud. HK ohne Studienabschluss, TzBfG bis zu 4 Jahren  stud. HK § 6 bis zu 6 Jahren

WissZeitVG 2016 „… for there is nothing either good or bad, but thinking makes it so: to me it is a prison.“ Hamlet Act II., Scene II. William Shakespeare Noch Fragen? © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche

WissZeitVG Zustimmung des Bundesrates zur Novelle Abstimmung mit dem Arbeitskreis des Kanzler (bundesweit) Präsentation ins Intranet Inkrafttreten der Novelle März/April Informationsveranstaltungen in den Fakultäten Information des Rektors im AS April/Maizentrale Informationsveranstaltungen für alle Beschäftigten Ende MaiImplementierung Steuerkreis „strategische PE“ Juni 2016 Bericht D4 in der Dekanerunde zu den Wirkungen der Novelle und den Informationsveranstaltungen, ggf. Nachsteuerungsbedarfe Zeit- und Aktionsplan © UNIVERSITÄT ROSTOCK Andreas Tesche