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Leitlinie „Gute Arbeit“

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Präsentation zum Thema: "Leitlinie „Gute Arbeit“"—  Präsentation transkript:

1 Leitlinie „Gute Arbeit“
für den wissenschaftlichen Nachwuchs Änderung des WissZeitVG

2 Leitlinie „Gute Arbeit“ für den wissenschaftlichen Nachwuchs
Hochschulfinanzierungsvertrag „Perspektive 2020“ Die Universitäten haben sich verpflichtet, Selbstverpflichtungen zu verlässlicheren Beschäftigungsbedingungen, insbesondere zur Befristung von Arbeitsverträgen zu verabschieden. Novellierung des WissZeitVG (in Kraft seit dem ) Der Bundesgesetzgeber hat erkannt, dass der Anteil von Befristungen - insbesondere über kurze Zeiträume - ein Maß erreicht hat, das Handlungsbedarf entstehen lässt. Die Universitäten sind aufgefordert, die durch das WissZeitVG ermöglichten Befristungen im Sinne eines verantwortungsvollen Personalmanagements einzusetzen und angemessene Vertragslaufzeiten für befristetes wissenschaftliches Personal vorzusehen. Kurz (Kernbotschaften) und an Beispielen orientiert: -> Das bieten wir für Sie an…

3 Leitlinie „Gute Arbeit“ für den wissenschaftlichen Nachwuchs
Die Selbstverpflichtung „Gute Arbeit“ der Universität Ulm wurde nach den Anforderungen des Hochschulfinanzierungsvertrages und der Novellierung des WissZeitVG ausgerichtet, mit einer Vielzahl von Mitgliedern der Universität (Fakultätsvertreter/innen, Professoren, Personalrat, Vertreter des Promovierendenkonvent) besprochen und wurde vom Senat der Universität Ulm am einstimmig verabschiedet. Der Personalrat hat der Leitlinie zugestimmt. Kurz (Kernbotschaften) und an Beispielen orientiert: -> Das bieten wir für Sie an…

4 Leitlinie „Gute Arbeit“ für den wissenschaftlichen Nachwuchs
Ziele der Leitlinie: Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen zur Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses in Forschung und Lehre. Durch bessere Planbarkeit der Qualifizierungsphasen, die Möglichkeit zu schaffen, sich stärker der wissenschaftlichen Arbeit zu widmen. Die Professoren/innen haben die Verantwortung, ihre wissenschaftlichen Beschäftigten in ihrer berufl. Entwicklung und Ausrichtung der Qualifizierung unter Einschätzung ihrer Karriereaussichten aktiv zu unterstützen und zu beraten. Personalentwicklungsprogramme werden aufgesetzt, welche der weiteren beruflichen Entwicklung förderlich sind und eine Ombudsperson soll benannt werden. Kurz (Kernbotschaften) und an Beispielen orientiert: -> Das bieten wir für Sie an…

5 Novellierung des WissZeitVG
Das WissZeitVG gilt für wissenschaftliches und künstlerisches Personal im Arbeitsverhältnis, mit Ausnahme der Hochschullehrer/innen Das Personal muss wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen, d.h. Aufgaben, die nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit angesehen werden. Neu: Klarstellung, dass die Wahrnehmung von Daueraufgaben durch befristetes wissenschaftliches Personal nur im Kontext einer Qualifizierung erfolgen kann. Unberührt bleibt das Recht, nach TzBfG zu befristen. Kurz (Kernbotschaften) und an Beispielen orientiert: -> Das bieten wir für Sie an…

6 Novellierung des WissZeitVG
§ 2 Abs. 1 WissZeitVG - Qualfizierungsbefristung Voraussetzungen alte Regelung Voraussetzungen neue Regelung Kein Überschreiten der Befristungshöchstgrenze (6+6) Bei Kinderbetreuung - längere Befristungshöchstgrenze (kein Anspruch) Die Beschäftigung erfolgt zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Kein Überschreiten der Befristungshöchstgrenze (6+6) Bei Kinderbetreuung, Behinderung und schwerwiegender chronischer Erkrankung - längere Befristungshöchstgrenze (kein Anspruch)

7 Novellierung des WissZeitVG
§ 2 Abs.1 WissZeitVG - Qualifizierungsbefristung Die Befristung ist zulässig, wenn die Beschäftigung zur Förderung der eigenen Qualifizierung erfolgt. Was ist eine derartige Qualifizierung? Welche Ziele sollen erreicht werden? Gesetzesbegründung: Formale Qualifikation - Promotion, Habilitation Erwerb wissenschaftlicher Kompetenzen Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, z.B. in Bezug auf Projektmanagement in der Wissenschaft weitere Qualifizierungen in der Wissenschaft, die zu einer beruflichen Karriere auch und gerade außerhalb der Wissenschaft befähigen

8 Novellierung des WissZeitVG
§ 2 Abs.1 WissZeitVG - Qualifizierungsbefristung Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Was ist angemessen? Die Vertragsdauer ist im Einzelfall an dem konkreten Qualifizierungsziel zu orientieren und festzulegen. Qualifizierungsziel und Angemessenheit sind zwischen Beschäftigten und Betreuer/in der Qualifizierung abzustimmen. Bei der Stellenausschreibung ist darauf zu achten, dass das Qualifizierungsziel und die Vertragsdauer zusammenpassen. Die Dienstaufgabenbeschreibung muss zur Qualifizierung passen, die übertragenen Aufgaben sind hierfür förderlich.

9 Qualifizierungsphase I Promotion
Kernregelungen der Leitlinie „Gute Arbeit“ für den wissenschaftlichen Nachwuchs Qualifizierungsphase I Promotion Die Vertragsdauer ist der voraussichtlichen Dauer der Promotion fachgebietsbezogen anzupassen. 1. Vertrag i.d.R. mindestens 2-3 Jahre Verlängerung des Vertrages um den Zeitraum, der noch benötigt wird, um die Promotion abzuschließen. Im Einzelfall: Orientierung an der Promotionsvereinbarung Kurz (Kernbotschaften) und an Beispielen orientiert: -> Das bieten wir für Sie an…

10 Qualifizierungsphase I Ggf. Zwischenqualifizierungsphase
Kernregelungen der Leitlinie „Gute Arbeit“ für den wissenschaftlichen Nachwuchs Qualifizierungsphase I Ggf. Zwischenqualifizierungsphase Zwischen Studienabschluss und Promotionsbeginn - bis entschieden wird, ob eine Promotion tatsächlich angestrebt wird Vertragsdauer bis zu 1 Jahr Qualifizierungsziel im Einzelfall: Konkret zu erlernende fachbezogene Kenntnisse/weitere Kompetenzen für eine eigene vertiefte wissenschaftliche Arbeit, die vor Promotionsbeginn noch erlernt werden sollen. Kurz (Kernbotschaften) und an Beispielen orientiert: -> Das bieten wir für Sie an…

11 Qualifizierungsphase II - nach Abschluss der Promotion Post-Doc-Phase
Kernregelungen der Leitlinie „Gute Arbeit“ für den wissenschaftlichen Nachwuchs Qualifizierungsphase II - nach Abschluss der Promotion Post-Doc-Phase Der/die Beschäftigte möchte in einem anderen wissenschaftlichen Umfeld arbeiten. Vertragsdauer 1-3 Jahre, je nach Üblichkeit im Fach Qualifizierungsziel im Einzelfall: Welche neue Methode soll erworben werden, welches andere Thema soll vertieft werden? Habilitation oder habilitationsäquivalente Leistungen Vertragsdauer i.d.R. 3 Jahre Im Einzelfall benennen: Welches Thema soll bearbeitet werden? Kurz (Kernbotschaften) und an Beispielen orientiert: -> Das bieten wir für Sie an…

12 Andere Qualifizierungen,
Kernregelungen der Leitlinie „Gute Arbeit“ für den wissenschaftlichen Nachwuchs Andere Qualifizierungen, die zu einer beruflichen Karriere innerhalb oder außerhalb der Wissenschaft befähigen Voraus.: Keine der zuvor genannten Qualifizierungen wird (mehr) angestrebt. Vertragsdauer ist an dem mutmaßlichen Zeitraum zu orientieren, der zur Erreichung dieser Qualifikation benötigt wird. Im Einzelfall: konkret angestrebte Zusatzqualifikation benennen, z.B. Beherrschung eines bestimmten Gerätes, Etablierung und sichere Ausübung einer bestimmten Methode Ausnahmsweise: kürzere Verträge für den Fall der Brückenfinanzierung Kurz (Kernbotschaften) und an Beispielen orientiert: -> Das bieten wir für Sie an…

13 Novellierung des WissZeitVG
§ 2 Abs. 2 WissZeitVG - Drittmittelbefristung Voraussetzungen alte Regelung Voraussetzungen neue Regelung Finanzierung überwiegend aus Drittmitteln Drittmittel für bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt Beschäftigung des wiss. MA überwiegend dieser Zweckbestimmung entsprechend Regelung gilt auch für das nichtwissenschaftliche Personal Finanzierung überwiegend aus Drittmitteln Drittmittel für bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt Beschäftigung des wiss. MA überwiegend dieser Zweckbestimmung entsprechend die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen. Regelung gilt auch für das nichtwissenschaftliche Personal

14 Novellierung des WissZeitVG
§ 2 Abs. 2 WissZeitVG - Drittmittelbefristung Wird die Befristung auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützt, soll die Befristungsdauer dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen. „Soll“ = Muss, wenn kann“ Verträge bis zu Meilensteinen innerhalb eines Projektes bleiben möglich, müssen aber gut dokumentiert werden. Eine konkrete aufgaben- und zeitbezogene Mittelzuweisung ist erforderlich. Die Drittmittel müssen hinreichend zweckgebunden und für eine von vornherein feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt sein (vgl. BAG AZR 284/11). Kurz (Kernbotschaften) und an Beispielen orientiert: -> Das bieten wir für Sie an…

15 Novellierung des WissZeitVG
Befristung und Vertragsdauer unter Berücksichtigung der Finanzierung (Beispiel Doktorand) Haushaltsstelle oder Haushaltsmittel DM/HH, sofern § 2 Abs. 2 WissZeitVG nicht erfüllt Überwiegend Drittmittel, sofern § 2 Abs. 2 WissZeitVG erfüllt § 2 Abs. 2 WissZeitVG Drittmittelbefristung Vertragsdauer = bewilligter Projektzeitraum § 2 Abs. 1 WissZeitVG Orientierung der Vertragsdauer an Dauer Promotion (6+6 Regelung)

16 Der Arbeitszeitumfang soll grundsätzlich mindestens 50% betragen.
Kernregelungen der Leitlinie „Gute Arbeit“ für den wissenschaftlichen Nachwuchs Der Arbeitszeitumfang soll grundsätzlich mindestens 50% betragen. Folgeverträge sollen spätestens 3 Monate vor Ende des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses geschlossen werden. Anträge sollen spätestens 4 Monate zuvor beim Personaldezernat gestellt werden. In begründeten Fällen sind Abweichungen möglich, z.B. wenn die Drittmittelzusage noch nicht vorliegt, die Arbeitserlaubnis ist noch nicht erteilt ist. Kurz (Kernbotschaften) und an Beispielen orientiert: -> Das bieten wir für Sie an…

17 Novellierung des WissZeitVG
§ 6 WissZeitVG – Zeiten vor Studienabschluss Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstl. Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt 6 Jahren zulässig. z.B. parallel zum Bacherlor- oder Masterstudium nur Arbeitsverträge < 50% diese Verträge sind von der Anrechnung auf die Befristungszeiten nach § 2 Abs.1 WissZeitVG ausgenommen (§ 2 Abs.3 S.3 WissZeitVG)

18 Novellierung des WissZeitVG
§ 2 Abs.5 WissZeitVG – Verlängerung im Einverständnis des/der Mitarbeiters/in Gilt nur bei befristeten Arbeitsverträgen nach § 2 Abs.1 WissZeitVG Neu Nr.6: Zeiten einer krankheitsbedingten AU, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgelt- fortzahlung nicht besteht. S. 2: Nichtanrechnung auf die zulässige Befristungsdauer nach § 2 Abs.1 WissZeitVG von Zeiten, die zu einer Verlängerung führen können.

19 Vielen Dank für Ihr Interesse!


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