Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Beendigungsarten Befristetes AV: Zeitablauf Unbefristetes AV: Kündigung Alle DV: – Probemonat: jederzeit grundlos.

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Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Beendigungsarten Befristetes AV: Zeitablauf Unbefristetes AV: Kündigung Alle DV: – Probemonat: jederzeit grundlos – Einvernehmlich – Entlassung/Austritt: fristlos, wichtiger Grund

Grundlos Fristen + Termine Frage: Bestandschutz? Wichtiger Grund fristlos Frage: Ungerechtfertigte Beend.?

Bestandschutz Verteuerung von AG-Kündigungen – Auflösungsabgabe – Abfertigung alt – Sozialpläne Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz Verpönte Motive und Sozialschutz Schützenswerte Arbeitnehmergruppen

Kündigung = einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf Beendigung gerichtet ist Ausdrücklich oder konkludent Zugang (Machtbereich) Kündigung im Urlaub? Rücknahme der Kündigung? - einvernehmlich

Kündigungsfristen und -termine AngestellteArbeiterAndere § 20 AngG F + T § 77 GewO Nur F KollV! § 1159 ff ABGB F/T/F+T

§ 20 AngG AN-Kündigung: 1 Monat zum Monatsletzten AG-Kündigung zum Quartalsende (=Termin); Frist von 6 Wochen (steigend) Vertrag: Termin zum 15. und Monatsletzten Bsp: Wochen?

Zusätzlich zu beachtende Fristen Vorverfahren gem § 105 Abs 1 ArbVG – Verständigung des BR → 1 Woche zur Stellungnahme Massenkündigung gem § 45a AMFG – Verständigung des AMS → 30 Tage vor Kündigung Rechtsfolgen bei Verstoß – Unwirksamkeit der Kündigungen – → Feststellungsklage

Entlassung/Austritt Grundsatz der jederzeitigen Beendbarkeit von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund – Wichtiger Grund – Unzumutbarkeit der Fortsetzung bis zum nächsten Kündigungstermin – Unverzüglichkeit Verschuldensabhängig/verschuldensunabhängig

Entlassung AngestellteArbeiterAndere § 27 AngG Untreue Vertrauensunwürdigkeit Dienstunfähigkeit Unterlassung der DL Ehrverletzung … § 82 GewO Täuschung Trunksucht Dienstunfähigkeit Diebstahl beharrliche Pflichtv… § 1162 ABGB Wichtiger Grund demonstrativtaxativ

Austritt §§ 26 AngG, 82a GewO, 1162 ABGB Gründe – Verletzung vertraglicher Pflichten, zB Entgeltschmälerung Verletzung der Fürsorgepflicht – Verletzung von Arbeitnehmerschutzpflichten – Ehrverletzung/Tätlichkeiten, zB (Sexuelle) Belästigung

Ungerechtfertigte Entlassung Theoretische Möglichkeiten – Unwirksamkeit der E – Umdeutung der E in eine Kündigung – Die E ist wirksam, der AN erhält Schadenersatz OGH für normale AN - Schadenersatztheorie – Die Entlassung ist wirksam, dh sie beendet das DV – Der AN erhält „Kündigungsentschädigung“ = SchE

Beispiel Ein Angestellter wird heute völlig grundlos, aber fristlos entlassen Beendigung des AV SchE bis 30.6.

Die Schadenersatztheorie wird auch angewandt – Bei der zeitwidrigen Kündigung – Beim verschuldeten Austritt Zur Kündigungsentschädigung – Sofortige Fälligkeit der ersten 3 Monate – Dann in Raten – Vorteilsanrechnung nach 3 Monaten – Verfallsfrist von 6 Monaten Mitverschuldensregel des § 32 AngG, 1162c – Freies Ermessen des Richters

Unwirksamkeitstheorie Die Unwirksamkeit der Entlassung kann geltend gemacht werden – Von unkündbar gestellten AN – Von AN mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz Allerdings hat der AN ein Wahlrecht → er kann die Beendigung akzeptieren und Kündigungsentschädigung verlangen – Der OGH begrenzt den Zeitraum!

Allgemeiner Kündigungsschutz Kündigungsanfechtung gem § 105 ArbVG – Nur in betriebsratspflichtigen Betrieben – Persönlicher GB des II. Teiles des ArbVG! Kollektivrechtliches Modell! Vorverfahren gem § 105 Abs1 ArbVG – Verständigung des BR von der Kündigungsabsicht – 1 Woche Stellungnahmefrist – Sanktion: Nichtigkeit der Kündigung

Anfechtungsgründe § 105 Abs 3 Z 1: Sozialwidrige Kündigung – Wesentliche Interessenbeeinträchtigung – 6 Monate Beschäftigung – Sperrrecht des Betriebsrates! § 105 Abs 3 Z 1: Verpöntes Motiv – zB Gewerkschaftstätigkeit – Geltendmachung von AN-Ansprüchen (lit i)

AN Beeinträchtigung wesentlicher Interessen Einkommen Unterhaltspflichten Schulden AG Betriebliche Interessen – Soziale Gestaltungspflicht? Gründe in der Person des AN Ältere: § 105 Abs 3b! Ri Interessenabwägung

Reaktion des Betriebsrates Möglichkeiten im Vorverfahren – Schweigen Anfechtung durch den AN binnen 2 Wochen – Zustimmung Sperrrecht bzgl Sozialwidrigkeit – Widerspruch Primäres Anfechtungsrecht des BR binnen 1 Woche Sozialvergleich möglich