(c) 2008 - Schramm Öhler Rechtsanwälte1 Die neuen EU-Richtlinien Highlights / Pflicht zur elektronischen Vergabe RA Dr. Matthias Öhler.

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 Präsentation transkript:

(c) Schramm Öhler Rechtsanwälte1 Die neuen EU-Richtlinien Highlights / Pflicht zur elektronischen Vergabe RA Dr. Matthias Öhler

2 Neue Vergaberichtlinien Beschluss vom im „Trilog“-Verfahren  Neu gefasste „klassische“ Richtlinie  Neu gefasste Sektorenrichtlinie  ohne Post  Neue Konzessionsrichtlinie  Def. der Daseinsvorsorge  ohne „Wasserversorgung“

3 Neue Vergaberichtlinien Beschlussfassung / Umsetzung  dzt. Übersetzung der (nur in engl. Sprache vorliegenden) Richtlinien  Beschlussfassung Parlament / Rat Anfang 2014  Publikation im ABlEU Ende 1. Quartal 2014  allgem. Umsetzungsfrist 24 Monate  Umsetzungsfrist für elektron. Vergabe + 30 Monate

4 Wichtige Neuerungen I der klassischen Richtlinie  Wegfall der Unterscheidung zwischen prioritären und nicht-prioritären DL:  Regime light für soziale DL (Gesundheits- und Sozialwesen, gemeinschaftl. und soziale DL, Kommunale DL, Rettungsdienste etc.)  Berechnung des geschätzten Auftragswertes: keine Zusammenrechnung von „selbständigen operationellen Einheiten“

5 Wichtige Neuerungen II der klassischen Richtlinie  Wahl des Verhandlungsverfahrens mit Bekanntm.  Anpassung an bereits vorhandene Lösungen nötig  konzeptionelle oder innovative Lösungen  Verhandlungen aufgrund Komplexität oder rechtlichen oder finanziellen Risiken  Kein Verweis auf Norm, europäische techn. Bewertung, gemeinsame techn. Spezifikation etc möglich  Prozedurale Sicherheiten im Verhandlungsverf.  Angabe (nicht verhandelbarer) Mindestanforderungen  Mindestfristen etc.

6 Wichtige Neuerungen III der klassischen Richtlinie  Verhandlungsverfahren ohne Bekanntm.  mit nur 1 Bieter aufgrund techn. Ausschließlichkeit: Definition „künstl. herbeigeführten Marktverengung“  Rahmenvereinbarungen  Kombination von Abrufmodalitäten: mit oder ohne Wettbewerb in 2. Stufe

7 Elektronische Vergabe I der klassischen Richtlinie  Ausschließliche elektronische Kommunikation in allen Verfahrenstufen:  E-Bekanntmachung  E-Kommunikation  E-Angebote  nicht: Pflicht zur elektron. Prüfung. interne Kommunikation oder nach Zuschlag  Nicht-diskriminierende und offene („ allgemein zugängliche“) Technik

8 Elektronische Vergabe II der klassischen Richtlinie  Ausnahmen von E-Vergabe:  wenn der Rückgriff auf elektronische Mittel besondere Instrumente oder Dateiformate erfordern wurde, die nicht allgemein verfügbar sind  Kommunikation kann nur mit spezieller Büro- ausstattung verarbeitet werden, die AG nicht generell zur Verfügung steht (z.B. Großformatdrucker)  Vorlage materieller Gegenstande (z.B. Modelle), die nicht elektronisch übermittelt werden können  Geheimnisschutz  -> Post oder Kombination Post /elektron. Medium

9 Elektronische Vergabe IV der klassischen Richtlinie  Pflicht zur E-Vergabe  für zentrale Beschaffungsstellen: spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten der RL  Alle sonstigen AG: spätestens 4,5 Jahre nach Inkrafttreten der RL  Gilt nicht für DBS, e-Auktionen und e-Kataloge

(c) Schramm Öhler Rechtsanwälte10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: RA Dr. Matthias Öhler Bartensteingasse 2, A 1010 Wien Tel. +43/1/ , Fax +43/1/