Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Kreis Siegen- Wittgenstein Heiner Giebeler.

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Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Kreis Siegen- Wittgenstein Heiner Giebeler

Neue Richtlinien ab Zuletzt wurden die Richtlinien 1990 verändert und ebenso die Fördersätze. Die neuen Richtlinien haben eine Präambel, in der die Zielsetzungen des Kreises Siegen-Wittgenstein beschrieben sind. Die Richtlinien führen erstmals die Bereiche der Jugendverbandsarbeit, der kommunalen Jugendarbeit und der Offenen Arbeit zusammen.

Grundsätze der Förderung Dienst an den Bürgern des Kreises – d.h. auch Kinder und Jugendliche, die an einer Maßnahme eines Trägers außerhalb des Kreises teilnehmen, werden gefördert – d.h. Mitarbeiter, die nicht im Kreisgebiet wohnen, aber für einen Träger im Kreisgebiet und damit an Kindern und Jugendlichen des Kreises einen Dienst leisten, werden gefördert

Grundsätze der Förderung Ausbildung von Ehrenamtlichen – Verpflichtung der Träger, die eine Förderung erhalten Originäre Aufgaben der Träger – wenn der Anteil über 50 % beträgt, dann ist keine Förderung möglich Förderung von Trägern durch Einzelfallentscheidung des JHA

Grundsätze der Förderung Antragsberechtigung – Träger die originär im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, d.h. Jugendverbände, Kommunen und Jugendinitiativen; Andere Träger brauchen die Gemeinnützigkeit von Finanzamt und eine Jugendsatzung. Förderung von Teilnehmer/innen aus der Stadt Siegen, außer bei Maßnahmen der Kreisverbände

Allgemeine Bestimmungen Anträge vor Antragstellung (wie bisher) Jugendpflegestatistik einreichen (wie bisher) Keine Förderung von 100%. Der Eigenanteil muss mindestens 10% betragen (wie bisher) TN-Beiträge werden auf den Eigenanteil angerechnet. (neu) Kosten interner Leistungsverrechnung können nicht geltend gemacht werden Vorauszahlungen sind möglich (neu) Förderung aus verschiedenen Positionen (wie bisher) Beratung des KJR zu anderen Fördertöpfen

Aufbau der Förderpositionen!! Die Ziele der Förderposition werden benannt Es folgen die Zuschussbestimmungen Bestimmungen zur Antragstellung / Verwendungsnachweisführung, sofern sie über die allgemeinen Bestimmungen hinaus gehen

Freizeitmaßnahmen Mindestteilnehmer/innenzahl 5 (ohne Leitung) (neu) Je 6 angefangene TN wird eine Leitungsperson gefördert (neu) Familienfreizeiten – Kinder- und Jugendliche werden gefördert, wenn ein Programm eingereicht wird. (neu) Qualifizierte Auslandsmaßnahmen (ganz neu) – Programm der Vorbereitung einreichen – (min. 6 Stunden) – zusätzlich 2,-- € pro Tag/TN Freizeiten ohne Übernachtung (ganz neu) – wenn die Maßnahme ganztägig, mit Vollverpflegung, 5 Tage zusammenhängend und mit einer festen Gruppe stattfindet

Freizeitmaßnahmen - Mehrbedarf bei Freizeiten (ganz neu) – zusätzliche Betreuer/in bei besonderer Zusammensetzung der Gruppe (viele Verhaltensauffälligkeiten; viele verschiedene Herkunftsländer; (pro zusätzlicher Betreuer/in 10,-- €) – zusätzliche Betreuer/Leiter für TN mit körperlichen, geistigen, sozialen oder emotionalen Beeinträchtigungen (pro zusätzlicher Betreuer/in 10,-- €) – Teilnahme von Teilnehmer/innen aus einkommensschwachen Familien (zusätzlich 6,-- € pro TN/ Tag; auf Antrag des Trägers und Bestätigung des Preisnachlasses.

Internationale Jugendbegegnungen Allgemein: – Vorbereitung (mit KJR absprechen – je nach Land) - neu – Gegenseitigkeit – Unterbringung in Gastfamilien oder gemeinschaftlich (i.d. Regel) – Einladung – verabredetes gemeinsames Programm Förderungsmöglichkeiten: – pro Tag und Teilnehmer/in (Förderhöhe nach Ländergruppen) – Vorbereitungsfahrt (50% der Fahrtkosten) – Vorbereitungsseminare (10,-- € wie bei Jugendbildung) Sondermaßnahmen: – Internationale soziale Einsätze – kein Gegenbesuch erforderlich – Jugendbegegnungen ohne Gegenbesuch – max. 3 x mal – Jugendbegegnungen innerhalb von internationalen Jugendtreffen – Programme für Multiplikatoren

Internationale Jugendbegegnungen - Jugendbegegnungen: mindestens 6 Teilnehmer/innen und 4 Programmtage (neu) Jugendbegegnungen im Rahmen von Städtepartnerschaften werden gefördert (neu) Neue Ländergruppen und neue Fördersätze – Gruppe A 12,-- € – Gruppe B 16,-- € – Gruppe C 20,-- € Gegenbesuch in Deutschland: 10,-- € – bei Gemeinschaftsunterbringung für alle; bei Gastfamilien nur für die Gäste Jugendbegegnungen mit Entwicklungsländern: 25,-- €

Förderung von Bildungsmaßnahmen Aus- und Fortbildung ab 15 Jahre (Juleica- Standard) 15,-- € pro Tag und Teilnehmer/in – bei Tagesveranstaltung 2/3 (10,00 € pro Tag/TN) – bei Abendveranstaltungen 1/3 (5,00 pro Tag/TN) Schulungsstunde = 60 Minuten (neu) Jugendbildung ab 12 Jahre (neu) – geringere Anforderungen (Stunden) – andere Methoden – 2/3 der Förderung von Aus- und Fortbildung (10,-- €)

Förderung von Bildungsmaßnahmen Jugendarbeit und Schule (alt: Schulendtage freier Träger) – bis 50% der anrechnungsfähigen Kosten – Tagesveranstaltungen möglich Geschichts- und Gedenkstättenfahrten (neu) – 50% der Fahrtkosten – 10,-- € pro Tag bei mehrtätigen Maßnahmen Geschichts- und Gedenkstättenfahrten im Rahmen von Freizeiten

Unterstützung von ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen Mitarbeiterfreizeiten – 6,00 € pro Tag / TN Entgelt für jeden Tag und für jede Maßnahme, ohne Begrenzung in der Dauer (15,40 € pro Tag) erhöhtes Entgelt für Juleica-Inhaber/innen (20,-- €) kein Entgelt erhalten: – Rentner, – Auszubildende, – Berufstätigen, die sich einfach Urlaub nehmen – Arbeitslose, Hartz IV.- Bezieher oder SGB XII.

Anschaffungen Antrag mit Mindestanschaffungsvolumen von 150,00 € (Bagatellgrenze) – (neu) ab 500,00 € zwei Vergleichsangebote – dokumentieren (Nachweis auf Anfrage) – (neu) Ab 60,00 € Anschaffungswert inventarisieren – (neu) Zweckbindung: 10 Jahre – (neu) max ,00 € Förderung pro Antragsteller – (neu)

Projekte und Maßnahmen der Kinder und Jugendarbeit Projekte und Maßnahmen – des sozialen Engagements; des kulturellen Lernens; des ökologischen Lernens; des gesundheitlichen Lernens; des technisch-praktischen Lernens; der Kooperation von Jugendarbeit und Schule Förderung bis 90% der anrechnungsfähigen Kosten – Unterkunft / Raummiete – Verpflegung – Fahrtkosten – Honorarkosten – Sachkosten Förderung bis max ,-- € Verwendungsnachweis: – Zahlungsbelege; Erfahrungsbericht; TN-Liste; Nachweis über erzielte Einnahmen (z.B. Eintritt / Verkaufserlöse)

Sonderförderung von Aktionen, Maßnahmen und Projekten Jährliche Schwerpunksetzung durch den Jugendhilfeausschuss (JHA) des Kreises: – Bewilligung durch den KJR Außerhalb der Schwerpunkte: – Entscheidung durch den JHA Antrag mit Gesamtkonzeption und Absprache der Methoden der Qualitätssicherung mit dem KJR Förderung – bis zu 90% der anrechnungsfähigen Kosten – überjährige Förderung möglich – zusätzlich: anteilige Personalkosten, sofern es keine Doppelförderung gibt. Verwendungsnachweis: – zusätzlich Dokumentation und Evaluation

Richtlinien der Kinder- und Jugendförderung Danke für die Aufmerksamkeit!!

Richtlinien der Offene Arbeit Die Richtlinien sind Teil der Gesamtrichtlinien, d.h. deren Bestimmungen finden Anwendung Die Teilnahme an der fachlichen Vernetzung ist verpflichtend Die Teilnahme an den Ziel- und Leistungs- vereinbarungen ist verpflichtend

Richtlinien der Offene Arbeit Überprüfung der Fördervoraussetzungen bei Veränderung des Standortes, der Räumlichkeiten oder bei personellem Wechsel Offene Arbeit ist in Regel Jugendarbeit (ab 12 Jahre – bis 21 Jahre)

Mindeststandards - Öffnungszeit Der Freitag ist dann eine Wochenendöffnungszeit, wenn bis Uhr geöffnet ist Schließungszeit 6 Wochen. Darüber hinaus sind im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen andere Regelungen möglich. Ferienfreizeitangebot ist Öffnungszeit Spezielle Öffnungszeiten für Jungen und Mädchen sind möglich und anrechenbar Angebote für geschlossene Gruppen können nicht auf die Öffnungszeit angerechnet werden

Mindeststandards - unverändert bei den Anforderungen an die Räumlichkeiten hier gibt es keine Veränderungen zu den bisherigen Richtlinien die personellen Anforderungen sind unverändert geblieben (Überprüfung, als Voraussetzung für die Förderung)

Mindeststandard- Aufsuchende Arbeit Aufsuchende Arbeit geschieht in Anbindung an eine Offene Einrichtung bis zu 20% der Jahresöffnungszeit kann, nach Vereinbarung mit dem KJR, für aufsuchende Arbeit eingesetzt werden. Aufsuchende Arbeit kann sich als Aufgabe auch im laufenden Jahr stellen – Vereinbarung mit dem KJR

Anforderungen – ganz neu!!!! Die Räume müssen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und des allgemeinen Brandschutzes entsprechen. Der öffentliche Träger schließt Vereinbarung nach § 8a SGB VIII. mit den Trägern der Offenen Arbeit ein erweitertes Führungszeugnis ist verpflichtend für alle Beschäftigten