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Geldfluss. Wer trägt das Deckungsrisiko? Missbrauch durch den Karteninhaber, § 266b – Bei Bankkarte technisch unmöglich – Bei Kreditkarte fehlt es am.

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Präsentation zum Thema: "Geldfluss. Wer trägt das Deckungsrisiko? Missbrauch durch den Karteninhaber, § 266b – Bei Bankkarte technisch unmöglich – Bei Kreditkarte fehlt es am."—  Präsentation transkript:

1 Geldfluss

2 Wer trägt das Deckungsrisiko?

3 Missbrauch durch den Karteninhaber, § 266b – Bei Bankkarte technisch unmöglich – Bei Kreditkarte fehlt es am Überschreiten des rechtlichen Dürfens, also am Missbrauch – Bankkarte: Im POZ (ELV)-Verfahren § 263 gegenüber dem Händler

4 Missbrauch einer fremden Karte Missbrauch einer fremden Karte durch rechtswidrig Besitzenden: – am Bankomaten oder im POS-Verfahren (e-cash): der Täter verwendet die Kartendaten unbefugt, § 263a – Im POZ (ELV)-Verfahren: getäuscht wird der Händler, § 263, iVm § 267 durch Unterschrift unter den Beleg

5 Verwendung unechter Karten Unechte Karte mit Fantasiedaten: nur im POZ (ELV)-Verfahren einsetzbar, § 263 gegenüber Händler iVm § 152b Abs. 1 Ziff. 2 Unechte Karte mit echtem Datensatz: – Am Bankomaten oder im POS-Verfahren (e-Cash): unbefugte Benutzung von Daten, § 263a, iVm § 152 b Abs. 1 Ziff. 2 – Im POZ (ELV)-Verfahren § 263 zum Nachteil des Händlers iVm § 152b Abs. 1 Ziff. 2


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