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Verwaltungsrecht – Fall 2

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Präsentation zum Thema: "Verwaltungsrecht – Fall 2"—  Präsentation transkript:

1 Verwaltungsrecht – Fall 2
FB Grundkurs Öffentliches Recht III Verwaltungsrecht – Fall 2 WS 2015/2016

2 1. VA gem. § 35 VwVfG: Behörde: Straßenverkehrsbehörde (+); Maßnahme: (+); Regelung: Entzug der Fahrerlaubnis (vgl. § 3 Abs. 1 StVG); für Einzelfall mit Außenwirkung: (+) => VA (+) 2. VA gem. § 35 VwVfG: Behörde: TÜV = bürgerlich-rechtlicher Verein => keine Behörde; aber evtl. „Beliehener“? Subjekt des Privatrechts (§ 21 BGB) , Übertragung einer öffentlichen Aufgabe zur selbständigen Ausübung: Sicherung des Straßenverkehrs vor Gefahren für die Allgemeinheit – polizeiliche Überwachungstätigkeit gem. § 19, 21, 29 StVZO (HU, AU, Fahrerlaubnisse)  + Übertragung dieser Aufgaben durch oder aufgrund eines Gesetzes auf die Sachverständigen des TÜV: StVZO, Kraftfahrsachverständigenordnung ; Regelung: Beurteilung der Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs => VA (+) 3. VA gem. § 35 VwVfG: Behörde: P als Angehöriger der Polizeidirektion, in Ausübung seines Amtes ; Regelung: Eingriff in Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 I, 2 I GG, aber keine beabsichtigte Folge der Äußerungen; nur Tatsachenbehauptung => kein verbindlicher Regelungsgehalt der Äußerung. => VA (–)

3 4. VA gem. § 35 VwVfG: Behörde: Polizeidirektion; Regelung: insgesamt 3 Regelungen; Außenwirkung: Beamter steht in öffentlich-rechtlichem Dienst- und Treueverhältnis zum Staat (Art. 33 IV, V GG): Sonderrechtsverhältnis Beamter – Dienstherr => Differenzierung zwischen Betroffenheit des Beamten in seiner Amtsführung oder als Person (nur dann Außenwirkung): a) Entziehungskur und b) Alkoholverbot sind nicht auf den Dienst beschränkt; VA (+); aber c) Dienstwaffe und Dienstwagen rein innerdienstliche Angelegenheit => innerdienstliche Weisung; kein VA 5. VA gem. § 35 VwVfG: Behörde: Schule; 2 Regelungen: Verbot der Teilnahme am Unterricht und Nachsitzen; Außenwirkung: Auch Schule ist ein Sonderrechtsverhältnis und wurde früher als besonderes Gewaltverhältnis qualifiziert und dem verwaltungsinternen Bereich zugerechnet. Diese Auffassung ist jedoch überholt. Nach heute h.M. ist der in einem besonderen Gewaltverhältnis stehende Bürger kein Teil der Verwaltung, vielmehr ist nach Art der Maßnahme zu differenzieren. Wird der Schüler durch die Maßnahme im Grundverhältnis betroffen, so liegt ein VA vor, nicht dagegen bei Maßnahmen im Betriebsverhältnis. Schulstrafen betreffen das Grundverhältnis, so dass die Anordnungen des Lehrers Verwaltungsakte darstellen. => VA (+)

4 Die verwaltungsgerichtliche Klage
Wiss. Mit. Alexander Uhl

5 Leistungsklagen (im weiteren Sinne)
Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2, § 113 Abs. 5 VwGO) Klägerbegehren: Erlass eines VA Allgemeine Leistungsklage Klägerbegehren: sonstiges Verwaltungshandeln Gestaltungsklagen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Klägerbegehren: Aufhebung eines VA Klägerbegehren: Beseitigung eines Realakts (bspw. Unterlassungsklage gegen behördliche Warnung) Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Wiss. Mit. Alexander Uhl

6 Feststellungsklagen Normenkontrolle
Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Klägerbegehren: Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) Klägerbegehren: Feststellung der Nichtigkeit eines VA Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) Klägerbegehren: Feststellung, dass ein VA, der sich erledigt hat, rechtswidrig gewesen ist Normenkontrolle  Konkrete Normenkontrolle (§ 47 VwGO) Klägerbegehren: Feststellung der Gültigkeit von Satzungen nach dem BauGB oder sonstigen im Rang unter Landes-gesetz stehenden Rechtsvorschriften Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Wiss. Mit. Alexander Uhl

7 Eilrechtsschutz → da normale Gerichtsverfahren grds. sehr lange dauern, gibt es für jede Klageart auch ein sog. Eilverfahren, bei dem das Gericht innerhalb kurzer Zeit vorläufige Entscheidungen trifft → damit sollen die subjektiven Rechte des Klägers vor der Entscheidung in der Hauptsache geschützt werden → zwei Verfahren: § 80 Abs. 5 (ggf. mit § 80a Abs. 3) VwGO und § 123 VwGO (Abgrenzung nach § 125 Abs. 5 VwGO) Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) immer wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist Einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) bei allen anderen Klagearten der Hauptsache Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Wiss. Mit. Alexander Uhl

8 Entscheidungskompetenz des Gerichts
 Prüfung: Erhebung der Klage vor dem richtigen Gericht, d.h. dem Verwaltungsgericht Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage B. Zulässigkeit der Klage  Prüfung: richtige Klageart, mögliche Rechtsverletzung, Beteiligten- und Prozessfähigkeit, Frist, Form C. Begründetheit der Klage  Prüfung: Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandeln in inhaltlicher Hinsicht Wiss. Mit. Alexander Uhl

9 Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Verwaltungsrechts- weg entscheidungskompetent ist und die Klage zulässig sowie begründet ist. Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage Wiss. Mit. Alexander Uhl

10 Entscheidungskompetenz des Gerichts
Obersatz: Das Verwaltungsgericht Augsburg ist das entscheidungskompe- tente Gericht, wenn der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet ist und das Verwaltungsgericht Augsburg sachlich und örtlich zuständig ist. Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage Entscheidungskompetenz Wiss. Mit. Alexander Uhl

11 Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 VwGO
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Interessenstheorie Subordinationstheorie Modifizierte Subjektstheorie Nicht-verfassungsrechtlicher Art es darf keine sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegen (-) streitentscheidende Norm nicht aus Verfassungsrecht (-) beteiligte Parteien sind nicht unmittelbar am Verfassungs-leben beteiligte Organe Keine abdrängende Sonderzuweisung Streitigkeit darf nicht kraft Gesetz anderen Rechtswegen zugewiesen sein Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage Entscheidungskompetenz Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Wiss. Mit. Alexander Uhl

12 Zuständigkeit des Gerichts, §§ 45, 52 VwGO
Sachliche Zuständigkeit, § 45 VwGO § 45 VwGO: VG entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht in Klausur: Verweis auf Prüfung bei § 40 VwGO Örtliche Zuständigkeit, § 52 VwGO Prüfungsreihenfolge: Nr. 1, Nr. 4, Nr. 2, Nr. 3 (vgl. Wortlaut, da sich die Nr. gegenseitig ausschließen) Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage Entscheidungskompetenz Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zuständigkeit des Gerichts Wiss. Mit. Alexander Uhl

13 Zulässigkeit der Anfechtungsklage
Obersatz: Die Anfechtungsklage ist zulässig, wenn alle Sachurteils- voraussetzungen vorliegen. Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage Entscheidungskompetenz Zulässigkeit Wiss. Mit. Alexander Uhl

14 Statthaftigkeit der Klageart
Obersatz: Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klägerbegehren, § 88 VwGO. Eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO wäre statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts nach § 35 S. 1 VwVfG begehrt. Feststellung des Begehrens Analyse des Sachverhalts. Was will der Kläger vor dem Verwaltungsgericht erreichen? hier: Kläger will gegen einen behördlichen Bescheid vorgehen Prüfung, ob ein VA i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG vorliegt Behörde, hoheitliche Maßnahme, auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, Regelung, Einzelfall, Außenwirkung Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage Entscheidungskompetenz Zulässigkeit Statthafte Klageart Wiss. Mit. Alexander Uhl

15 Legaldefinition, § 35 S. 1 VwVfG
Behörde Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, § 1 Abs. 4 VwVfG Beliehener (jur. oder natürl. Person des Privatrechts, der durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes die Befugnis erteilt wurde, bestimmte Hoheitsaufgaben im eigenen Namen wahrzunehmen) Hoheitliche Maßnahme jedes einseitige, zweckgerichtete, der Verwaltung zuzurechnende Verhalten Kennzeichen des Ober-/Unterordnungsverhältnisses Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage Entscheidungskompetenz Zulässigkeit Statthafte Klageart Wiss. Mit. Alexander Uhl

16 Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Interessentheorie Subordinationstheorie modifizierte Subjektstheorie in Klausur: Verweis nach oben zu Prüfung bei § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO Regelung es wird die Setzung einer Rechtsfolge erzielt, d.h. das Rechts-verhältnis wird unmittelbar und rechtsverbindlich geregelt (-) Realakte (zielen auf tatsächlichen Erfolg ab, bspw. behördliche Auskünfte, Betreiben einer öffentlichen Einrichtung, Art. 21 GO) (-) Vorbereitungs- und Teilakte (da keine abschließende Regelung) Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage Entscheidungskompetenz Zulässigkeit Statthafte Klageart Wiss. Mit. Alexander Uhl

17 Einzelfall Außenwirkung
Abgrenzung des konkret-individuellen VA zu abstrakt-generellen Regelungen abstrakt: Sachverhalt nur begrifflich und allgemein für Vielzahl von Fällen umschrieben konkret: wenn Regelung nach Inhalt so bestimmt ist, dass er nur Einzelfälle erfasst generell: wenn bei Erlass der Regelung noch nicht feststeht, wer im Einzelnen Adressat sein wird individuell: wenn Regelung bestimmte und zahlenmäßig feststehende Personen erfasst Abgrenzung anhand äußerer Form (bei mehrdeutiger Form nach Inhalt der Regelung) Außenwirkung VA muss außerhalb der Behörde Rechte und Pflichten für die Bürger begründen (keine bloßen Behördeninterna) (P) als besonderes Gewaltverhältnis qualifizierte Sonderrechts- verhältnisse (Schul-, Anstalts-, Benutzungsverhältnis) Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage Entscheidungskompetenz Zulässigkeit Statthafte Klageart Wiss. Mit. Alexander Uhl

18 Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO
Obersatz: Der Kläger muss weiter klagebefugt sein, d.h. er muss nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den VA in seinen Rechten verletzt zu sein  Ziel: Ausschluss von Popularklagen Adressatentheorie Ist der Kläger Adressat des ihn belastenden VA, ergibt sich die Klagebefugnis aus der möglichen Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG (-) Adressatentheorie greift nicht, wenn der Kläger nicht Adressat des ihn belastenden VA ist Möglichkeitstheorie Kläger muss dann, wenn er nicht Adressat des ihn belastenden VA ist, geltend machen, dass die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen subjektiven-öffentlichen Rechten besteht Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage Entscheidungskompetenz Zulässigkeit Statthafte Klageart Klagebefugnis Wiss. Mit. Alexander Uhl

19 Schutzrechte: einfachgesetzliche Normen, Grundrechte
Drittschutz einfachgesetzlicher Normen nur (+), wenn die Auslegung ergibt, dass nicht nur Interessen der Allgemein- heit, sondern auch Individualinteressen geschützt werden (sog. Schutznormtheorie) Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage Entscheidungskompetenz Zulässigkeit Statthafte Klageart Klagebefugnis Wiss. Mit. Alexander Uhl

20 Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO Grundsatz, § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO
„Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweck- mäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen.“  grds. somit vor Klageerhebung Erhebung des Widerspruchs nach § 69 VwGO Ausnahme, § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 VwGO „Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt […].“ Art. 15 BayAGVwGO als ein solches Gesetz Änderung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses durch Abs. 2: „Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO.“, d.h. es ist unstatthaft Abs. 1: „Gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt kann der Betroffene [in den aufgezählten Bereichen] entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben.“ Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage Entscheidungskompetenz Zulässigkeit Statthafte Klageart Klagebefugnis Vorverfahren Wiss. Mit. Alexander Uhl

21 Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO (P) Bescheid vom Landratsamt erlassen LRA ist, wenn es Staatsaufgaben wahrnimmt (Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO), nicht der Klagegegner richtiger Klagegegner ist der Freistaat Bayern und dessen Beteiligten- (und auch Prozessfähigkeit) ist zu prüfen Freistaat Bayern ist als juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig Prozessfähigkeit, § 62 VwGO richtiger Klagegegner ist Freistaat Bayern (s.o.) Freistaat Bayern ist nach § 61 VwGO nicht prozessfähig, jedoch wird er nach§ 61 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 3 Abs S. 1 LABV von der Ausgangsbehörde (LRA) im Prozess vertreten Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage Entscheidungskompetenz Zulässigkeit Statthafte Klageart Klagebefugnis Vorverfahren Beteiligten- und Prozessfähigkeit Wiss. Mit. Alexander Uhl

22 Feststellung der Dauer der Klagefrist
Frist, § 74 Abs. 1 VwGO Feststellung der Dauer der Klagefrist  § 74 Abs. 1 VwGO: „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts“ Grundsatz: 1 Monat bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfs-belehrung Ausnahme: 1 Jahr bei unterbliebener oder unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung, vgl. § 58 Abs. 2 VwGO Fristberechnung Feststellung des Tages der Bekanntgabe, Art. 41 BayVwVfG Fristbeginn: § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § Abs. 1 BGB Fristende: § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § Abs. 2 Alt. 1 BGB (Beachtung v.§ 222 Abs. 2 ZPO) Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage Entscheidungskompetenz Zulässigkeit Statthafte Klageart Klagebefugnis Vorverfahren Beteiligten- und Prozessfähigkeit Frist Wiss. Mit. Alexander Uhl

23 Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO Form, § 81 VwGO
schriftlich: gemeint ist nicht § 126 BGB, sondern es genügt, dass erkennbar ist, dass die Klage vom Kläger herrührt (Urheberschaft) und erkennbar ist, dass die Klage mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist (Verkehrswille) Inhalt der Klageschrift, § 82 VwGO nur bei entsprechenden Hinweisen im Sachverhalt zu prüfen Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage Entscheidungskompetenz Zulässigkeit Statthafte Klageart Klagebefugnis Vorverfahren Beteiligten- und Prozessfähigkeit Frist Ordnungsgemäße Klageerhebung Wiss. Mit. Alexander Uhl

24 Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Dieses fehlt, wenn dem Bürger zur Verfolgung seines Rechtsschutzziels ein Weg zur Verfügung steht, der kostengünstiger einfacher schneller oder effektiver ist. nur zu prüfen, wenn entsprechende Anhaltspunkte im Sachverhalt gegeben sind Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage Entscheidungskompetenz Zulässigkeit Statthafte Klageart Klagebefugnis Vorverfahren Beteiligten- und Prozessfähigkeit Frist Ordnungsgemäße Klageerhebung Rechtsschutzbedürfnis Wiss. Mit. Alexander Uhl

25 Begründetheit der Anfechtungsklage
Obersatz: Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Klagegegner richtet, der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Passivlegitimation, § 78 VwGO Feststellung des richtigen Klagegegners Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts Subjektive Rechtsverletzung Die verwaltungsgerichtliche Klage Klagearten Aufbau einer verwaltungs-gerichtlichen Klage Entscheidungskompetenz Zulässigkeit Begründetheit Wiss. Mit. Alexander Uhl

26 Fall: Erfolgsaussichten der Klage des H
Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn das VG Augsburg entscheidungskompetent ist und die Klage zulässig sowie be- gründet ist. Fall Wiss. Mit. Alexander Uhl

27 Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 VwGO
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Interessenstheorie Subordinationstheorie Modifizierte Subjektstheorie hier: streitendscheidende Normen aus dem Gewerberecht (klassische Eingriffsverwaltung) Nicht-verfassungsrechtlicher Art es darf keine sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegen (-) streitentscheidende Norm nicht aus Verfassungsrecht (-) beteiligte Parteien sind nicht unmittelbar am Verfassungs-leben beteiligte Organe Keine abdrängende Sonderzuweisung Streitigkeit darf nicht kraft Gesetz anderen Rechtswegen zugewiesen sein Fall Entscheidungskompetenz Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Wiss. Mit. Alexander Uhl

28 Zuständigkeit des Gerichts, §§ 45, 52 VwGO
Sachliche Zuständigkeit, § 45 VwGO § 45 VwGO: VG entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht. hier: (+) Örtliche Zuständigkeit, § 52 VwGO Prüfungsreihenfolge: Nr. 1, Nr. 4, Nr. 2, Nr. 3 (vgl. Wortlaut, da sich die Nr. gegenseitig ausschließen) hier: VG Augsburg, § 52 Nr. 3 VwGO, Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 Bay-AGVwGO Fall Entscheidungskompetenz Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zuständiges Gericht Wiss. Mit. Alexander Uhl

29 Zulässigkeit der Anfechtungsklage
Obersatz: Die Anfechtungsklage ist zulässig, wenn alle Sachurteils- voraussetzungen vorliegen. Fall Entscheidungskompetenz Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zuständiges Gericht B. Zulässigkeit Wiss. Mit. Alexander Uhl

30 Statthaftigkeit der Klageart
Obersatz: Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klägerbegehren, § 88 VwGO. Eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO wäre statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts nach § 35 S. 1 VwVfG begehrt. Feststellung des Begehrens Analyse des Sachverhalts. Was will der Kläger vor dem Verwaltungsgericht erreichen? hier: H will gegen die Gewerbeuntersagung vorgehen Prüfung, ob VA i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG vorliegt Behörde, hoheitliche Maßnahme, auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, Regelung, Einzelfall, Außenwirkung Außerdem muss dieser VA rechtlich existieren, d.h. weder nichtig noch erledigt sein Fall Entscheidungskompetenz Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zuständiges Gericht B. Zulässigkeit Statthaftigkeit der Klageart Wiss. Mit. Alexander Uhl

31 Legaldefinition, Art. 35 S. 1 BayVwVfG
Behörde Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG Hoheitliche Maßnahme jedes einseitige, zweckgerichtete, der Verwaltung zuzurechnende Verhalten Kennzeichen des Ober-/Unterordnungsverhältnisses Fall Entscheidungskompetenz Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zuständiges Gericht B. Zulässigkeit Statthaftigkeit der Klageart Wiss. Mit. Alexander Uhl

32 Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Interessentheorie Subordinationstheorie modifizierte Subjektstheorie hier: es kann auf diese Prüfung i.R.d. Eröffnung des Verwaltungs- rechtswegs nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO verwiesen werden Regelung es wird die Setzung einer Rechtsfolge erzielt, d.h. das Rechts- verhältnis wird unmittelbar und rechtsverbindlich geregelt (+), da Verbot, Gewerbe auszuführen Fall Entscheidungskompetenz Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zuständiges Gericht B. Zulässigkeit Statthaftigkeit der Klageart Wiss. Mit. Alexander Uhl

33 Einzelfall Außenwirkung
Abgrenzung des konkret-individuellen VA zu abstrakt-generellen Regelungen Außenwirkung VA muss außerhalb der Behörde Rechte und Pflichten für die Bürger begründen (keine bloßen Behördeninterna) Fall Entscheidungskompetenz Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zuständiges Gericht B. Zulässigkeit Statthaftigkeit der Klageart Wiss. Mit. Alexander Uhl

34 Rechtliche Existenz des Verwaltungsakts
VA muss zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch exis-tieren, denn bei Erledigung des VA wäre eine Fortsetzungsfeststel-lungsklage statthaft (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) VA muss daher nach Art. 41 BayVwVfG bekanntgegeben sein, er darf nicht nichtig nach Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG sein und darf sich nicht nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt haben Fall Entscheidungskompetenz Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zuständiges Gericht B. Zulässigkeit Statthaftigkeit der Klageart Wiss. Mit. Alexander Uhl

35 Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO
Obersatz: Der Kläger muss weiter klagebefugt sein, d.h. er muss nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den VA in seinen Rechten verletzt zu sein.  Ziel: Ausschluss von Popularklagen Adressatentheorie Ist der Kläger Adressat des ihn belastenden VA, ergibt sich die Klagebefugnis aus der möglichen Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG  hier: Adressatentheorie (+) (Ansonsten Möglichkeitstheorie) Kläger müsste dann, wenn er nicht Adressat des ihn belastenden VA ist, geltend machen, dass die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen subjektiven-öffentlichen Rechten besteht Fall Entscheidungskompetenz Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zuständiges Gericht B. Zulässigkeit Statthaftigkeit der Klageart Klagebefugnis Wiss. Mit. Alexander Uhl

36 Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO Grundsatz, § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO
„Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweck- mäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen.“  grds. somit vor Klageerhebung Erhebung des Widerspruchs nach § 69 VwGO Ausnahme, § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 VwGO „Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt […].“ Art. 15 BayAGVwGO als ein solches Gesetz Änderung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses durch Abs. 2: „Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO.“ Abs. 1: „Gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt kann der Betroffene [in den aufgezählten Bereichen] entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben.“ Fall Entscheidungskompetenz Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zuständiges Gericht B. Zulässigkeit Statthaftigkeit der Klageart Klagebefugnis Vorverfahren Wiss. Mit. Alexander Uhl

37 Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO H als natürliche Person ist nach § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO beteilig-tenfähig Klagegegner ist Stadt Augsburg. Sie ist als juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO Prozessfähigkeit, § 62 VwGO H ist als natürliche Person prozessfähig nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. §§ 1, 104 BGB Stadt Augsburg als juristische Person des öffentlichen Rechts ist nicht prozessfähig. Daher wird sie im Prozess nach§ 62 Abs. 3 VwGO i.V.m. Art. 38 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 S. 2 BayGO durch den Oberbürgermeister vertreten. Fall Entscheidungskompetenz Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zuständiges Gericht B. Zulässigkeit Statthaftigkeit der Klageart Klagebefugnis Vorverfahren Beteiligten- und Prozessfähigkeit Wiss. Mit. Alexander Uhl

38 Frist, § 74 Abs. 1 VwGO Feststellung des Tages der Bekanntgabe, Art. 41 BayVwVfG Bekanntgabe: , Art. 41 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG Beginn: § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB Beginn: (00:00 Uhr) Fristende: § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § Abs. 2 Alt. 1 BGB (Beachtung v.§ 222 Abs. 2 ZPO) Ende: (24:00 Uhr) → dies ist allerdings Samstag, daher Fristende am nächsten Werktag: Montag (24:00 Uhr) (P) Ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung,§ 58 Abs. 1 VwGO? (-), da kein Hinweis auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO Folge: Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO Fall Entscheidungskompetenz Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zuständiges Gericht B. Zulässigkeit Statthaftigkeit der Klageart Klagebefugnis Vorverfahren Beteiligten- und Prozessfähigkeit Frist Wiss. Mit. Alexander Uhl

39 Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO Form, § 81 VwGO
schriftlich Inhalt der Klageschrift, § 82 VwGO nur bei entsprechenden Hinweisen im Sachverhalt zu prüfen Zwischenergebnis Die Klage des H ist zulässig. Fall Entscheidungskompetenz Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zuständiges Gericht B. Zulässigkeit Statthaftigkeit der Klageart Klagebefugnis Vorverfahren Beteiligten- und Prozessfähigkeit Frist Ordngm. Klageerhebung Wiss. Mit. Alexander Uhl

40 Begründetheit der Anfechtungsklage
Obersatz: Die zulässige Anfechtungsklage wäre begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Klagegegner richtet, der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. I. Passivlegitimation, § 78 VwGO Feststellung des richtigen Klagegegners II. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts III. Subjektive Rechtsverletzung Fall Entscheidungskompetenz Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zuständiges Gericht B. Zulässigkeit Statthaftigkeit der Klageart Klagebefugnis Vorverfahren Beteiligten- und Prozessfähigkeit Frist Ordngm. Klageerhebung C. Begründetheit Wiss. Mit. Alexander Uhl

41 I. Passivlegitimation, § 78 VwGO
Feststellung des richtigen Klagegegners Rechtsträgerprinzip Hier: Stadt Augsburg als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts richtige Klagegegnerin als Rechtsträger des Gewerbeamts Fall Entscheidungskompetenz Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zuständiges Gericht B. Zulässigkeit Statthaftigkeit der Klageart Klagebefugnis Vorverfahren Beteiligten- und Prozessfähigkeit Frist Ordngm. Klageerhebung Rechtsschutzbedürfnis C. Begründetheit Passivlegitimation Wiss. Mit. Alexander Uhl

42 Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts Rechtsgrundlage
Wegen des Vorbehalts des Gesetzes darf Verwaltung bei Eingriffs- verwaltung nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung handeln Hier: § 35 Abs. 1 S. 1 GewO Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit Verfahren: insb. Art. 28 BayVwVfG Form: Begründung Art. 39 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG Materielle Rechtmäßigkeit Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 1 GewO Fall Entscheidungskompetenz Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zuständiges Gericht B. Zulässigkeit Statthaftigkeit der Klageart Klagebefugnis Vorverfahren Beteiligten- und Prozessfähigkeit Frist Ordngm. Klageerhebung Rechtsschutzbedürfnis C. Begründetheit Passivlegitimation Rechtmäßigkeit des VA Wiss. Mit. Alexander Uhl

43 Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts
Durch die rechtswidrige Gewerbeuntersagung ist H in seinem Recht auf Gewerbefreiheit (§ 1 GewO) und in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Ergebnis Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, da sie vor dem entscheidungs- kompetenten Gericht erhoben wurde und zulässig sowie begründet ist. Fall Entscheidungskompetenz Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zuständiges Gericht B. Zulässigkeit Statthaftigkeit der Klageart Klagebefugnis Vorverfahren Beteiligten- und Prozessfähigkeit Frist Ordngm. Klageerhebung Rechtsschutzbedürfnis C. Begründetheit Passivlegitimation Rechtmäßigkeit des VA Rechtsverletzung Wiss. Mit. Alexander Uhl


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